Die Organisation des Landes-Rechnungshofs, die Prüffelder, die Abwicklung der Prüfungen und die Erstellung der Prüfberichte sind in den Artikeln 67 bis 70 und im Gesetz über den Landes-Rechnungshof geregelt.
Der Landes-Rechnungshof hat zwei Möglichkeiten tätig zu werden:
Zum einen stellt der Direktor einen Prüfungsplan (§ 8 Abs. 2 - Gesetz über den Landes-Rechnungshof) auf, in dem er die zu prüfenden Stellen benennt und zum anderen (Art. 67 - Landesverfassung ) kann auch der Landtag, der Kontrollausschuss, ein Viertel der Landtagsabgeordneten sowie die Landesregierung Prüfaufträge Sonderprüfungen) erteilen.
Dr. Herbert Schmalhardt
vom Landtag auf sechs Jahre gewählt
politische und rechtliche Verantwortung
Unvereinbarkeitsbestimmungen
Mag. Karin Jenny-Url
Mag. David Grabherr
Mag. Marlene Burtscher
Mag. Johannes Hartmann
Mag. Monika Wagner
Martin Amann, MSc
Beate Stephan
Brigitte Degen-Gaßner
Geplant: Beiziehen von externen Sachverständigen