Artikel 69 Absatz 2: Dem Landes-Rechnungshof obliegt die Prüfung der Gebarung
a. des Landes von Stiftungen, Anstalten und Fonds
b. von Unternehmen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % beteiligt ist
c. von Unternehmen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes
d. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Landesmittel verwendet werden
Artikel 69 Absatz 3: Prüfungen der widmungsgemäßen Verwendung von Landesmitteln bzw der gesamten Gebarung der Unternehmung oder Einrichtung
Geprüft werden können Unternehmungen oder Einrichtungen