Finanzielle Kontrollen der Gemeinden durch die Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc)

Zusammenfassung der Ergebnisse

Die Landesregierung hat das Recht die Gebarung der Gemeinden hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen. Die Prüfkompetenz erstreckt sich auch auf Gemeindeverbände. In Bezug auf die rund 100 unterschiedlichen Beteiligungen der Gemeinden besteht hingegen ein Prüfvakuum, da diese Gesellschaften nicht der Gebarungskontrolle durch die Gemeinden und das Land unterliegen.

Die Prüfstrategie der Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc) orientiert sich am klassischen Prüfungsansatz. Wesentliche Schwerpunkte sind die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit. In den letzten Jahren wurde angedacht, Prüffelder der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu forcieren. Eine Umsetzung ist bislang noch nicht im ausreichenden Maß erfolgt.

Der Prüfplan wird anhand eines Prüfturnus erstellt. Jede Gemeinde wird etwa alle fünf Jahre geprüft. Eine Berücksichtigung von Risikokriterien erfolgt bei der Planung derzeit zu wenig. Auch Querschnittsprüfungen fanden in den letzten Jahren nicht statt. Die knappen Ressourcen wurden im Jahr 2005 weiter gekürzt, eine Prüferstelle wurde eingespart. In Relation zum Land erfolgt die Gebarungsprüfung in den Gemeinden hinsichtlich Prüfdichte und Risikoorientierung in einem deutlich geringeren Ausmaß.

Gebarungsprüfungen in den Gemeinden folgen einem festgelegten Prüfschema, das sich im Bericht widerspiegelt. Die Themenfelder reichen von der Darstellung der Finanzlage und Prüfung der Finanzgebarung bis zur Kontrolle von Vergaben. Die Prüfer arbeiten die relativ normierten Prüffelder mit hoher Sorgfalt und Qualität ab.

Bei den Prüfungen in Kennelbach und Dalaas wurde das Prüferrisiko schlagend. So wurde beispielsweise im Prüfbericht 2005 der Gemeinde Kennelbach eine richtige Feststellung zur Rechtmäßigkeit gemacht. Der Prüfer hätte allerdings im Prüfbericht festhalten können, dass die Verordnung für den Bürgermeisterbezug im Jahr 2000 zu ändern gewesen wäre und der Bürgermeister die Verantwortung gehabt hätte, diese Änderung zu initiieren.

Auch in der Prüfung 2000 der Gemeinde Dalaas wurde lediglich die Rechtmäßigkeit des Bürgermeisterbezugs geprüft. Der Prüfer hätte darauf hinweisen können, dass das BezügebegrenzungsBVG zur Anwendung kommen könnte. Zur Einhaltung dieses Gesetzes ist jede bezugsauszahlende Stelle, aber auch jeder Empfänger von Mehrfachbezügen ver­pflichtet. Die Mehrfachbezüge des damaligen Bürgermeisters waren bereits im Jahr 2000 allen Normadressaten bekannt.

Die Anwendbarkeit des BezügebegrenzungsBVG auf Gemeinden unter 20.000 Einwohner war zwar seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1998 strittig, die Länder und der Rechnungshof haben sich aber im Dezember 1999 der klaren Rechtsmeinung des Verfassungsdienstes angeschlossen. Eine entsprechende Anweisung an die Prüfer wäre zweckmäßig gewesen. Im Zuge der Prüfung der Gemeinde Dalaas 2005 wurden Überbezüge festgestellt. Die Rechtsansicht aus 1999 wurde durch einen Gutachter neuerlich bestätigt.

Die Prüfergebnisse werden den Bürgermeistern schriftlich mitgeteilt. Diese haben auch die Möglichkeit zu einzelnen Punkten Stellung zu nehmen. Eine Einarbeitung der Stellungnahme ist nicht vorgesehen. Den Prüfberichten fehlt weiters die Publizität. Es liegt im Ermessen des Bürgermeisters, mit welcher Intensität die Prüfberichte in der Gemeindevertretung behandelt werden. Die Verantwortung für die Umsetzung der Empfehlungen liegt in den Gemeinden. Im Bedarfsfall sollte die Gemeindeaufsicht die vorhandenen Möglichkeiten ausschöpfen, um wesentlichen Empfehlungen zur Umsetzung zu verhelfen.

Die Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc) prüft die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit und Vollständigkeit. Ferner werden die finanzielle Lage und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde untersucht und bewertet. Die Schreiben der Landesregierung in diesem Zusammenhang sind nicht immer schlüssig. Die Formulierungen bringen zum Teil die Erheblichkeit und Dringlichkeit der Mängel nicht ausreichend zum Ausdruck. Derzeit bestehen keine Eskalationsstufen in den Formulierungen zur Differenzierung der Bewertungen.

Die Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc) stellt den Gemeinden Richtlinien, Vorlagen und Tools zur Verfügung. Durch diese Instrumente wird die Qualität der Gemeindegebarung wesentlich unterstützt.

Beratungsleistungen werden von der Abteilung zunehmend als ein wichtiger Bestandteil zeitgemäßer Kontrolle gefordert. In Einzelfällen wird auch um die Beurteilung von Projekten gebeten. Damit sind ebenfalls bestimmte Prüferrisiken verbunden. Im Fall der Gemeinde Weiler erfolgte die Auskunft zur Finanzierung des Arzthauses auf Basis der vorgelegten Unterlagen ohne vertiefte Prüfung der Angaben. In der Folge wurde die Auskunft als Genehmigung der Gemeindeaufsicht interpretiert.