Abschätzung der Gesetzesfolgekosten durch die Abteilung Gesetzgebung (PrsG) im Amt der Landesregierung

Zusammenfassung der Ergebnisse

Das vorrangige Ziel der Ermittlung der Folgekosten von Gesetzesvorhaben besteht in der Unterstützung des Gesetzgebers bei seiner Entscheidungsfindung. Eine Kalkulation der Gesetzesvorhaben unterstützt die Gesetzgebung in der Gestaltung von Rechtsnormen, sodass deren Vollzug möglichst kostengünstig erfolgen kann. Darüber hinaus dient die Kostendarstellung der Abschätzung, ob die vorhandenen Ressourcen für die Vollziehung ausreichen und ob die Gebühren und Entgelte für die Leistungen der Verwaltung angemessen sind.

Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus verpflichtet Bund und Länder zur Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen. Die Darstellung der Folgekosten bezieht jedoch die Auswirkungen nicht mit ein, die ein Gesetz beispielsweise auf Bürger, Unternehmen, auf soziale und ökologische Verhältnisse haben kann.

Dies wäre auch im Hinblick auf die Empfehlung der EU-Kommission die Aufgabe einer umfassenden Gesetzesfolgenabschätzung, für die in Vorarlberg ein Leitfaden entwickelt wurde. Bisher wurden bzw werden in Vorarlberg drei Gesetze einer Gesetzesfolgenabschätzung unterzogen. Finanzielle Auswirkungen stellen unter den Gesetzesfolgen einen wichtigen Aspekt dar. Dieser Aspekt ist nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs bei der Gesetzesfolgenabschätzung durch die Abteilung Gesetzgebung (PrsG) stärker zu berücksichtigen, sofern der damit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.

Über den Konsultationsmechanismus hinaus ist die Abschätzung der Gesetzesfolgekosten in Vorarlberg nicht gesetzlich geregelt. Zur Durchführung der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus gibt es einen Erlass des Landesamtsdirektors. Sonstige rechtsverbindliche Vorschriften über eine weiter gehende Abschätzung von Gesetzesfolge­kosten bestehen nicht. Der Aktenvermerk, der zukünftig als Grundlage für die Abschätzung ua auch der direkten externen Kosten dienen soll, ist lediglich ein abteilungsinternes Schriftstück der Abteilung Gesetzgebung (PrsG) und damit nach Ansicht des Landes-Rechnungshofes nicht geeignet, eine Abschätzung der Folgekosten für das Land verbindlich festzulegen. Insofern sollte die rechtliche Verpflichtung zur Abschätzung der Gesetzesfolgekosten ergänzt werden.

Alle im Zeitraum 2000 bis 2005 vorgelegten Gesetzesentwürfe wurden mit Überlegungen zur Abschätzung der Folgekosten versehen. Die Abschätzungen erfolgten jedoch in unterschiedlicher Genauigkeit und Detailliertheit.

Vor allem bei Ausführungsgesetzen zu Grundsatzgesetzen des Bundes oder bei der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben werden zum Teil nur grobe Kostenabschätzungen vorgenommen.

Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs mag es in Einzelfällen durchaus ausreichend sein, bei rechtsetzenden Maßnahmen, mit denen lediglich Vorgaben der EU oder des Bundes umgesetzt werden, weniger detaillierte Angaben zu den voraussichtlichen Kosten zu machen. Dies insbesondere dann, wenn bereits in der grundsatzgesetzlichen Regelung des Bundes eine weit reichende Kostendarstellung enthalten ist. Dennoch kann es für den Landesgesetzgeber auch in diesen Fällen sehr hilfreich sein, über die zu erwartenden Kosten informiert zu werden. Dies insbesondere deshalb, da vor allem EU-rechtliche Vorgaben, die auf Landesebene umzusetzen sind, in den letzten Jahren stark zugenommen haben. Auch im Hinblick auf den Finanzausgleich sind die Folgekosten rechtsetzender Maßnahmen wesentlich.

Die bisherige Praxis der Folgekostenabschätzung durch die Abteilung Gesetzgebung (PrsG) wurde anhand von zehn Gesetzen aus den Bereichen Organisations-, Reglementierungs-, Schutz-, Förderungs- und Finanzierungs- sowie Sonstige Gesetze näher geprüft.

Die Bewertungen dazu fallen recht unterschiedlich aus. Es sind Beispiele sehr guter Berechnungen vorhanden, zum Teil wurden Vollzugs- oder Nominalkosten nicht ermittelt oder nur sehr vage umschrieben. Externe Kosten wurden bisher nicht erfasst. Bei Neufassungen von Gesetzen beschränkt sich die Kostendarstellung in der Regel auf die Darstellung jener Kosten, die aus der Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage resultieren.

Festzustellen ist die Tendenz, rechtsverbindliche Maßnahmen auf Verordnungs- oder Richtlinienebene zu regeln, wie dies beispielsweise beim Pflegeheimgesetz oder beim Landwirtschaftsförderungsgesetz der Fall ist. Der Landes-Rechnungshof verkennt nicht, dass nicht alle Details auf – der relativ starren – Gesetzesebene geregelt werden sollen und es sinnvoll sein kann, der Verwaltung einen gewissen Gestaltungsspielraum einzuräumen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber der Überblick über die finanziellen Folgen solcher Rechtsakte entzogen wird.

Zusammenfassend empfiehlt der Landes-Rechnungshof, bei der Kostenabschätzung von Gesetzen auch die externen Kosten zu berücksichtigen – dies vor allem dann, wenn mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Normadressaten zu rechnen ist. Bei Neufassungen von Gesetzen ist zu prüfen, ob im Einzelfall eine umfassende Abschätzung der Folgekosten darstellenswert erscheint.