Ausnahmen vom Wochenend- und Nachtfahrverbot

Zusammenfassung

Zahlreiche Ausnahmen vom Wochenend- und Nachtfahrverbot

Die Straßenverkehrsordnung 1960 regelt bundesweit bestimmte Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge an Wochenenden, Feiertagen und in der Nacht. Sie wurden ursprünglich eingeführt, um der Verkehrsdichte an diesen Tagen entgegenzuwirken bzw. eine Lärmreduktion zu erreichen. Das Gesetz sieht bereits viele Ausnahmebestimmungen vor, beispielsweise die Beförderung bestimmter Lebensmittel oder Fahrten mit lärmarmen Fahrzeugen. Zudem können Ausnahmen in Einzelfällen beantragt werden. Verkehrsdaten zeigen ein Absinken des Verkehrsaufkommens an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen. Da der Verkehr mit Personenkraftwagen seit den Sechzigerjahren eine stärkere Zunahme verzeichnete als jener mit Lastkraftwagen, ist der Entlastungseffekt des Wochenendfahrverbots geringer als zur Zeit der Einführung. Der Landes-Rechnungshof prüfte die Abwicklung der Anträge auf Ausnahmebewilligung im Hinblick auf ihre Zweckmäßigkeit und als Beispiel für die Verwendung einer bundesländerübergreifenden E-Government-Anwendung.

Verfahren bei einer Behörde bündeln

Die Anzahl der Ausnahmeanträge im Land schwankte auf niedrigem Niveau. Jährlich wurden im Durchschnitt knapp 400 Anträge rasch und kundenorientiert genehmigt. Die Bearbeitung verteilte sich – abhängig von der Fahrtstrecke – auf fünf zuständige Behörden. Über 90 Prozent fielen bei der Abteilung Verkehrsrecht (Ib) an, die anderen 10 Prozent bei den vier Bezirkshauptmannschaften. Die Behörden gingen unterschiedlich vor, beispielsweise bei der Vorschreibung und Verbuchung von Abgaben oder der Berechnung von Gebühren. Damit verbundene finanzielle Auswirkungen waren aber gering. Um eine konstant hohe Qualität und effiziente Vorgehensweise zu gewährleisten, ist eine Bündelung der Verfahren in der Abteilung Verkehrsrecht (Ib) zielführend. Das Land sollte Möglichkeiten dafür prüfen und umsetzen. Zusätzliche Personalressourcen wären nicht erforderlich, bessere Kontrollschritte realisierbar.

Bundesländerübergreifende E-Government-Lösung fortsetzen und modernisieren

In Vorarlberg kommt die bundesländerübergreifende Fachanwendung WFV nur in der Abteilung Verkehrsrecht (Ib) zum Einsatz. Über diese langte im Prüfzeitraum rund ein Fünftel der Anträge ein. Auf die Nutzung wurden die Antragstellenden bislang kaum hingewiesen. Informationen zum Wochenend- und Nachtfahrverbot auf der Webseite des Landes waren wenig spezifisch und unvollständig, sie sollten verbessert werden. Zudem sieht das E-Government-Gesetz seit Anfang 2020 das Recht auf elektronischen Verkehr vor. Elektronische Eingaben bedingen auch geringere Gebühren. Sie sind eindeutig zu identifizieren und möglichst medienbruchfrei weiterzubearbeiten. Die Länder können in der Fachanwendung u.a. Stellungnahmen von anderen Bundesländern einholen und sich über das Ergebnis von Verfahren informieren. Dafür müssen Bescheide in dieser bereitgestellt werden. Auch die Exekutive kann so das Vorliegen einer Bewilligung überprüfen. Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs ist eine bundesweite technische Plattform zur Bearbeitung der Ansuchen sinnvoll. Die aktuell verwendete E-Government-Lösung ist veraltet, zweckmäßige Schnittstellen oder datenschutzrechtliche Erfordernisse fehlen. Ein gemeinsames Vorgehen der Länder zur Modernisierung und Adaptierung ist notwendig. Dabei ist auch eine Einbindung in bestehende Anwendungen zu prüfen.