Vergabewesen bei der VOGEWOSI GmbH

 

Zusammenfassung der Ergebnisse

Zur Errichtung und Instandhaltung von gemeinnützigen Wohnungen ver­gibt die Vorarlberger gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH (VOGEWOSI) jährlich eine Vielzahl an Aufträgen im eigenen Namen oder für Dritte. Sie erfüllt dabei in hohem Maß den gesetzlichen Auftrag leistbaren Wohnraum zu schaffen. Die Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes auf gemeinnützige Wohnbauträger ist umstritten. Soweit die Auftraggeber dem Bundesvergaberecht unterliegen, hat auch die VOGEWOSI in der Erfüllung des Auftrags diese Rechtsmaterie anzuwenden.

Als Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand hat die VOGEWOSI jedenfalls gewisse Prinzipien zu beachten. Bis zur gerichtlichen Klärung der Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes hat die VOGEWOSI die Grundsätze eines fairen und transparenten Verfahrens bei der Auftrags­vergabe sicher zu stellen.

Die VOGEWOSI hat im Jahr 2005 ihre eigene Vergaberichtlinie überarbeitet. Diese Richtlinie orientiert sich weitgehend an der ÖNORM A 2050, weicht aber in einzelnen Punkten von dieser ab. Die Abweichungen bzw die eigenen Richtlinien sind den Bietern nicht bekannt.

In den allgemeinen Vertragsbedingungen finden sich einige missverständliche Formulierungen. Zwei Zuschlagskriterien sind in einzelnen Branchen unüblich und unterstützen daher nicht die Auswahl des Bestgebots. Teilweise sollten die Kriterien präziser definiert werden, die interne Beurteilung früherer Leistungen ist als Zuschlagskriterium nicht geeignet.

Die Vergaben werden meist nach dem offenen Verfahren abgewickelt. Auch kleinere Aufträge werden oft über diese aufwendige Verfahrensart vergeben. Wenn nur zwei Angebote eintreffen, wird das offene Verfahren widerrufen und im nicht offenen Modus fortgesetzt. Die weitere Berücksichtigung bereits eingebrachter Angebote wird kritisch beurteilt.

Die Ausschreibungen werden von Mitarbeitern der VOGEWOSI erstellt, bei Heizungs-, Sanitär- und Elektroaufträgen werden externe Fachplaner beauftragt. Die Ausschreibungen enthalten fallweise Positionen, die auf konkrete Produkte abstellen und nicht produktneutral formuliert sind. Die definierten Ausstattungsstandards sind hinsichtlich der einzusetzenden Materialien und Qualitätsstandards zu unpräzise. Auf die Einhaltung der Standards ist verstärkt zu achten.

Die VOGEWOSI ist sich ihrer Marktmacht durchaus bewusst. Die Grundsätze von Gleichbehandlung und Fairness werden nicht immer beachtet.

So werden etwa die Angebote auf Rechenfehler und Plausibilität geprüft. Angebote, die aufgrund von Kalkulationsfehlern nicht plausibel sind, werden nicht ausgeschieden. Stattdessen wird den Bietern fallweise unter Androhung einer Sperre angeboten, zum niedrigen Angebotspreis zu erfüllen. Ebenso werden Bieter wegen Schlechterfüllung bei früheren Aufträgen gesperrt.

Fallweise werden Aufträge nach erfolgter Ausschreibung wesentlich eingeschränkt. Diese Vorgehensweise ist ebenso kritisch zu bewerten wie die nachträgliche Aufteilung von bereits ausgeschriebenen Aufträgen auf mehrere Bieter.

Die Struktur und die Kontrollsysteme der VOGEWOSI unterstützen die effiziente Durchführung der Auftragsvergaben. Für die Planung und Kontrolle von Arbeiten im Bereich Heizung und Sanitär ist die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle zu prüfen.

Ein Aufsichtsrat ist eingesetzt. Zur Genehmigung und Kontrolle von Bauaufträgen wurde ein Bauausschuss installiert. Laut Gesellschaftsvertrag sind Geschäfte ab einem Auftragswert von € 50.000 genehmigungspflichtig. In der Praxis werden alle Ausschreibungen dem Bauausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Die Bauausführungen werden durch eigene Mitarbeiter der VOGEWOSI überwacht. Die Bauleitung hat für einen raschen und ordnungsgemäßen Baufortschritt zu sorgen. Die Baukoordination hat demgegenüber auf die Sicherheit und Einhaltung diverser Schutzmaßnahmen zu achten. Durch die Kombination von Bauleitung und Baukoordination können fallweise Interessenskonflikte auftreten.

Die Dokumentation in Baubüchern erfolgt durch die Bauleiter nicht nach einheitlichen Standards. Zur Dokumentation verschiedener Agenden auf der Baustelle und zur Festlegung bestimmter Vorgehensweisen im weiteren Baufortschritt fehlt ein Baubuch, das auf der Baustelle aufliegt und zu dem Bauleiter wie Auftragnehmer Zugang haben.