Vollzug des Raumplanungsgesetzes

Zusammenfassung der Ergebnisse

Die Raumplanung ist eine Querschnittsmaterie, die zum Teil in die Bundes- und zum Teil in die Landeskompetenz fällt. In Vorarlberg steht das Raumplanungsgesetz des Landes in Geltung. Durch dieses Gesetz sind die wesentlichen Instrumente der örtlichen und der überörtlichen Raumplanung im Zuständigkeitsbereich des Landes determiniert.

Das Gesetz sieht mehrere Instrumente der örtlichen Raumplanung vor. Das Räumliche Entwicklungskonzept stellt eine wichtige strategische Grundlage für die planerische Ausarbeitung dar und sollte deshalb verpflichtend in allen Gemeinden erarbeitet werden. Bei Umlegungen ist eine Übertragung der Aufgabe auf die Gemeindeebene zu prüfen. Die Grenzänderung ist ein selten angewendetes Instrument, das zur Rechtsbereinigung ersatzlos gestrichen werden kann. Aktive Bodenpolitik ist im Gesetz nicht als Instrument genannt, sie unterstützt in der Praxis aber wesentlich die nachhaltige Planung.

Der Landesraumplan ist das gesetzlich vorgesehene Instrument der überörtlichen Raumplanung. Er zeichnet sich durch rechtliche Verbindlichkeit und Publizität aus. Landesraumpläne kommen derzeit nur für überörtliche Freiflächen im Rheintal und Walgau und für Einkaufszentren zum Einsatz. Andere Themen wie publikumsintensive Einrichtungen sollten stärker durch dieses Instrument geregelt werden. Raumplanerische Themen werden neben Landesraumplänen in Konzepten bearbeitet. Diese entfalten nur als Weisung an die Verwaltung rechtliche Verbindlichkeit.

Zwischen der überörtlichen Raumplanung durch das Land einerseits und der örtlichen Raumplanung durch die einzelne Gemeinde andererseits besteht eine regionale Ebene, auf der mehrere Gemeinden durch eine gemeinsame Fragestellung betroffen sind. Das Raumplanungsgesetz sieht keine eigenen Instrumente der regionalen Planung vor. Die Konflikte rund um die Auswahl von Standorten für Betriebsgebiete oder Einkaufszentren belegen den Bedarf an regionaler Planung. In diesem Zusammenhang ist auch der interkommunale Finanzausgleich zu forcieren.

Die Abteilung Raumplanung und Baurecht (VIIa) berät auf Anfrage andere Fachabteilungen bei der Erarbeitung von Fachplanungen. Die einzelnen Fachplanungen sind nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs stärker zu vernetzen.

Die Abteilung hat Änderungen von Flächenwidmungsplänen der Gemeinden zu kontrollieren und zu genehmigen. Die Mitarbeiter des Landes beraten die Gemeinden im Vorfeld einer Genehmigung. Diese Beratungsleistungen werden derzeit nicht als geldwert transparent gemacht. Die Dokumentation der Leistungen und Bearbeitungsschritte ist unvollständig. Die Änderungen von Flächenwidmungsplänen betreffen fast ausschließlich einzelne Liegenschaften, eine Gesamtrevision des Flächenwidmungsplans sollte in regelmäßigen Abständen verpflichtend durchgeführt werden.

In der überörtlichen Raumplanung hat die Abteilung Raumplanung und Baurecht (VIIa) die raumrelevanten Daten zu beobachten. Die jüngsten Aktivitäten zur Datenerhebung und -aktualisierung werden begrüßt. Ein kontinuierliches Monitoring von Indikatordaten ist erforderlich.

Die Grünzonenverordnung aus dem Jahr 1977 ist ein Musterbeispiel gelungener nachhaltiger Planung. Die Instrumente für Eingriffe in die Grünzone sind jedoch nicht klar von einander abgegrenzt.

Die Landesregierung ist bestrebt, Ortszentren lebendig zu gestalten und zu erhalten. Um das Abwandern von Kaufkraft an die Siedlungsperipherie zu verhindern, dürfen Einkaufszentren ab einer bestimmten Größe nur bei Vorliegen eines Landesraumplans errichtet werden. Die gesetzliche Bestimmung ist sehr komplex und wirft große Schwierigkeiten im Vollzug auf. Insbesondere die Warengruppenzuordnung und die Definition der Verkaufsfläche bieten viele Möglichkeiten der Gesetzesumgehung durch die Betreiber.

Im Jahr 2002 wurden so genannte Eignungszonen definiert, in denen Einkaufszentren jedenfalls zulässig sind. Abgesehen von diesen Ver­suchen einer aktiven Planung agiert die Abteilung Raumplanung und Baurecht in der Erlassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren (VIIa) reaktiv. Die vorausschauende, aktive Planung ist zu forcieren, dabei sind die Möglichkeiten einer Planung auf regionaler Ebene zu nutzen. Ferner ist zu prüfen, wie Standortnachteile von Ortszentren wie etwa fehlender Parkraum ausgeglichen werden können.