Parteienförderung 2023 - VFreiheitliche - barrierefreie Version
Informationen
Vorlage an Landtag und Landesregierung
Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag gemäß Art. 70 Abs. 1 der Landesverfassung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus dem Bereich des Landes. Der Bericht ist dem Landtag und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln sowie zu veröffentlichen. Das Tätigwerden des Landes-Parteien-Transparenz-Senats hängt u.a. vom Vorliegen der Prüfergebnisse des Landes-Rechnungshofs ab.
Geprüfte Stelle
Vorarlberger Freiheitliche – FPÖ
Prüfzeitraum
Jahr 2023
Fallweise wurde auch auf frühere oder aktuelle Sachverhalte Bezug genommen.
Prüfgegenstand
Der Landes-Rechnungshof prüfte von Oktober 2024 bis März 2025 die im Landtag vertretene Partei Vorarlberger Freiheitliche. Inhalt der Prüfung war die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Parteienförderung des Landes nach dem Parteienförderungsgesetz, LGBl.Nr. 52/2012 in der Fassung LGBl.Nr. 69/2022. Dabei wurden risikoorientiert Schwerpunkte gesetzt wie die Erfüllung der formalen Rechenschaftspflicht sowie der vollständige und richtige Ausweis finanzieller Verflechtungen. Im Fokus der Erstprüfung der Landes-Rechenschaftsberichte lag die Landesorganisation der Vorarlberger Freiheitlichen. Bestimmungen zur Beschränkung der Wahlwerbung waren nicht Gegenstand der Prüfung.
Prüfergebnis
Das Ergebnis der Prüfung wurde den Vorarlberger Freiheitlichen am 31. März 2025 zur Kenntnis gebracht. Diese gab am 14. April 2025 eine Stellungnahme ab, die vom Landes-Rechnungshof in den Bericht eingearbeitet wurde.
Einfache Sprache
Die Zusammenfassung in Einfacher Sprache findet sich unter: www.lrh-v.at/einfache-sprache
Zusammenfassung
Umsetzungserfahrung bei Evaluierung einbringen
Formale Rechenschaftspflicht weitgehend erfüllt
Informationsgehalt von Ausweisen teils vermindert
Einzelne Unvollständigkeiten bei Anlagen festgestellt
Hinweise
- In „Forderungen an Gliederungen der Partei“ und „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ fehlen jeweils € 1.513,80, da Ausgleichszahlungen von Gemeindeorganisationen unter € 1.000,00 zu berücksichtigen wären
- In „Sonstige Verbindlichkeiten“ und „Büroaufwand für den laufenden Betrieb“, „Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbe-anlagen“ bzw. „Aufwendungen für Veranstaltungen“ fehlen insgesamt € 1.811,54, da offene Rechnungen unter € 1.000,00 zu berücksichtigen wären
- „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ sind um € 7.793,74 zu niedrig dargestellt, wenn fehlende Ausgleichs-zahlungen in Höhe von € 1.513,80 berücksichtigt und weitere € 6.279,94 hier statt bei „Mitgliedsbeiträge“ zugeordnet werden
- „Geldspenden“ sind um € 550,20 zu niedrig ausgewiesen, da Über-zahlungen von Mitgliedsbeiträgen nicht als Spenden qualifiziert wurden
- „Aufwendungen innerhalb der bzw. für die Parteiorganisation und für die Bundespartei“ sind um € 4.387,55 zu niedrig dargestellt, da sie stattdessen bei „Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen“ (€ 840,84), „Inserate und Werbeeinschaltungen“ (€ 787,92), „Aufwendungen für Veranstaltungen“ (€ 2.508,39) und „Sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten“ (€ 250,40) zugeordnet sind
- „Aufwendungen für nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei“ sind um € 1.106,10 zu niedrig angegeben, da Leistungen an eine nahestehende Organisation der Bundespartei stattdessen bei „Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen“ zugeordnet sind
- Festgestellte Sachverhalte lassen auf Eigenschaft des Vereins Die Freiheitlichen Vorarlberg als Teilorganisation der Landespartei schließen; entsprechende Berücksichtigung im ersten Berichtsteil sowie in Anlagen ist nicht erfolgt
- Anlage zu Partei/Umfeld ist teilweise unvollständig, weil sie Bezirks- und Gemeindeorganisationen nicht anführt
- Anlage zu Beteiligungsunternehmen fehlt
- In Anlage zu Ertragsströmen innerhalb der Partei sind Erträge der Landesorganisation von insgesamt € 7.793,74 nicht enthalten, da Ausgleichszahlungen von Gemeindeorganisationen im Zusammen-hang mit Mitgliedsbeiträgen zu berücksichtigen wären
- In Anlage zu Verbindlichkeiten fehlen fünf Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.811,54 und „Sonstige Verbindlichkeiten“ in Höhe von € 12.059,96 sind nicht aufgeschlüsselt
Kenndaten
Vorarlberger Volkspartei | 140 Gliederungen |
Reinvermögen der Landesorganisation | 553.682 |
Erträge der Landesorganisation aus | |
Parteienförderung | 1.302.603 |
Mitgliedsbeiträgen | 7.387 |
Parteisteuern | 140.819 |
Spenden | 336 |
Die Grünen – Grüne Alternative Vorarlberg | 31 Gliederungen |
Reinvermögen der Landesorganisation | 677.374 |
Erträge der Landesorganisation aus | |
Parteienförderung | 652.624 |
Mitgliedsbeiträgen | 18.485 |
Parteisteuern | 2.200 |
Spenden | 726 |
Vorarlberger Freiheitliche | 35 Gliederungen |
Reinvermögen der Landesorganisation | 1.181.979 |
Erträge der Landesorganisation aus | |
Parteienförderung | 521.862 |
Mitgliedsbeiträgen | 3.167 |
Parteisteuern | 50.243 |
Spenden | 550 |
SPÖ Vorarlberg | 33 Gliederungen |
Reinvermögen der Landesorganisation | 519.000 |
Erträge der Landesorganisation aus | |
Parteienförderung | 404.096 |
Mitgliedsbeiträgen | 62.480 |
Parteisteuern | 28.200 |
Spenden | 0 |
NEOS Vorarlberg | 10 Gliederungen |
Reinvermögen der Landesorganisation | 100.397 |
Erträge der Landesorganisation aus | |
Parteienförderung | 379.014 |
Mitgliedsbeiträgen | 0 |
Parteisteuern | 0 |
Spenden | 1.430 |
Quelle: Landes-Rechenschaftsberichte der Parteien und Analyseergebnisse Landes-Rechnungshof
1 Überblick
1.1 Rechtsgrundlagen
Parteien erhalten für ihre politische Arbeit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Sie unterliegen besonderen Transparenzverpflichtungen sowie Kontrollen. In Vorarlberg wurden die betreffenden Regelungen im Jahr 2022 durch einstimmigen Beschluss des Landtags verschärft. Die landesgesetzliche Rechenschaftspflicht ist seither deutlich weitreichender als jene nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen. Der Landes-Rechnungshof befürwortet strenge Ausweispflichten. Die vorgesehene Evaluierung des Landesgesetzes wird für sinnvoll erachtet, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung bei Kleinstbeträgen.
Politische Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung. Sie können grundsätzlich frei gegründet werden. Dafür ist deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen. Ihre Existenz und Vielfalt werden durch bundesverfassungsrechtliche Bestimmungen gewährleistet. Bund und Länder müssen, Gemeinden können Parteien für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung angemessene Fördermittel zuwenden.
Im Hinblick auf die Bedeutung von Parteien im politischen System und deren Förderung durch öffentliche Zuschüsse sehen gesetzliche Grundlagen bestimmte Transparenzverpflichtungen sowie Kontrollen vor.
Regelungen zu Transparenz und Kontrollen sind bundesweit insbesondere im Parteiengesetz 2012 (PartG) verankert. Demnach haben politische Parteien, welche im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, u.a. einen jährlichen Rechenschaftsbericht (B-RB) über ihre Finanzen vorzulegen. Diesen erstellt in der Regel die jeweilige Bundespartei. Er beinhaltet auch Angaben zu Landesorganisationen und weiteren der Partei zurechenbaren Einheiten. Ausweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten wurden im Jahr 2022 durch Anpassung des Bundesgesetzes erweitert.
Landesgesetzgeber können teilweise strengere Regelungen als im PartG vorsehen. In Vorarlberg ist seit dem Jahr 2013 das Parteienförderungsgesetz (PFG) in Kraft. Dieses legt für im Landtag vertretene Parteien eine eigenständige Rechenschaftspflicht fest. Mit einstimmigem Beschluss vom Oktober 2022 wurde diese vom Landtag verschärft. Gleichzeitig erfolgte ein Ausbau der Kontrollmöglichkeiten durch Änderung der Landesverfassung. Auskunftsgemäß sollen die neuen Bestimmungen auf Basis der Umsetzungserfahrung der Parteien evaluiert werden.
Mit Novelle der Landesverfassung erhielt der Landes-Rechnungshof die Kompetenz zur Prüfung der im Landtag vertretenen Parteien. Sie beschränkt sich auf die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen für die Parteienförderung aus Landesmitteln. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bilden keine Prüfkriterien. Soweit dies zur Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben einer Partei erforderlich ist, besteht die Prüfbefugnis des Landes-Rechnungshofs auch gegenüber ihren Gliederungen, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees.
Parteienförderungsgesetz
Im PFG sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für die Parteienförderung des Landes geregelt. Sie verpflichten die im Landtag vertretenen Parteien insbesondere dazu, jährlich einen Landes-Rechenschaftsbericht (L-RB) auf Grundlage des PFG zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser bildet die Basis für die gegenständliche Prüfung des Landes-Rechnungshofs.
Das Landesgesetz orientiert sich am Bundesgesetz sowie an den dort getroffenen Begriffsdefinitionen. Im Unterschied zum PartG werden mit dem L RB Informationen zur Landespartei vertieft. Zudem gelten andere Betragsgrenzen für zusätzliche Detailausweise. Einzelzuwendungen und Sachleistungen sind überdies gemäß PFG betragsunabhängig als Spenden anzusehen. Eine Spende nach PartG lag mit Stand 2023 erst ab € 150,00 vor.
Seit Änderung des PFG im Jahr 2022 sind für die Rechenschaftspflicht auch zentrale Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs zu berücksichtigen. Sie finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Erträge und Aufwendungen nach der im Landesgesetz vorgegebenen Gliederung bzw. den dort vorgesehenen Posten auszuweisen sind. Detailliertere Untergliederungen sind zulässig. Auch ist eine Verpflichtung zu Rechnungsabgrenzungen verankert, wonach Erträge und Aufwendungen dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – zuzuordnen sind.
Der L-RB 2023 war erstmals nach der neuen Rechtslage zu erstellen. Gemäß PFG hat er aus zwei Berichtsteilen und acht Anlagen zu bestehen. Der Landes-Rechnungshof hat die gesetzlichen Mindestanforderungen an Struktur und Inhalt beispielhaft dargestellt. Der Zugang dazu findet sich im Anhang zu diesem Prüfbericht.
Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei in Form einer vereinfachten Bilanz sowie ihre Erträge und Aufwendungen ähnlich einer Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Ab dem Jahr 2024 müssen zudem die Zahlen des Vorjahres aufgenommen werden. Die gleichen Angaben sind für nicht-territoriale Gliederungen anzuführen. Bei diesen handelt es sich um innerparteiliche Organisationen, welche in der Regel auf bestimmte Zielgruppen wie Frauen oder Jugendliche ausgerichtet sind. Sie wer-den auch als Teilorganisationen bezeichnet.
Der zweite Berichtsteil hat die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen sowie jene der nahestehenden Organisationen zu beinhalten. Unter Erstere fallen vor allem Bezirks- und Gemeindeorganisationen. Zweitere sind Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf eine bestimmte Weise mit der Partei verbunden sind. Das ist u.a. dann der Fall, wenn diese an der Willensbildung der Partei mitwirken oder umgekehrt. Zudem kann auch eine Unterstützung der Partei zu einer Qualifikation als nahestehende Organisation führen. Diese Verbindungen müssen in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen der Partei bzw. der Organisation festgelegt sein. Besteht ein solches Naheverhältnis zwar nicht zur Partei selbst, aber zu einer ihr nahestehenden Organisation, führt dies ebenfalls zur Qualifikation als nahestehende Organisation.
Bezirksorganisationen haben ihre Erträge und Aufwendungen im selben Detailgrad wie die Landesorganisation und die Teilorganisationen auszuweisen. Bei Gemeindeorganisationen genügt die Gegenüberstellung der jeweiligen Summen der Erträge und Aufwendungen. Alle Organisationen im zweiten Berichtsteil sind berechtigt, alternativ eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.
Als Anlagen hat der L-RB zu enthalten:
- Liste aller Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees (Anlage Partei/Umfeld)
- Liste jener Unternehmen, an denen die Landesorganisation, eine Gliederung oder nahestehende Organisation allein oder gemeinsam mindestens fünf Prozent direkte Anteile oder zehn Prozent indirekte Anteile oder Stimmrechte hält bzw. halten (Anlage Beteiligungs-unternehmen)
- Ausweis jener Mitgliedsbeiträge an die Landesorganisation, Gliederungen, nahestehende Organisationen oder Personenkomitees, welche allein oder in ihrer Zusammenrechnung € 300,00 oder mehr pro Kalenderjahr ausmachen, wobei Name des Mitglieds und Höhe des Beitrags zu nennen sind (Anlage Mitgliedsbeiträge)
- Ausweis jener Erträge, welche die Landesorganisation, eine Gliederung, die jeweiligen Abgeordneten sowie Wahlwerbenden von der Landesorganisation, einer (anderen) Gliederung, der Bundespartei, einer nahestehenden Organisation der Partei sowie der Bundespartei oder einem Personenkomitee erhalten hat bzw. erhalten haben, wobei nicht nur direkte Geldflüsse, sondern auch Kostenübernahmen, lebende Subventionen und Sachleistungen zu erfassen sind (Anlage Ertragsströme)
- Ausweis jener Erträge aus Spenden (darunter fallen Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Sachleistungen) ab einem Gesamtwert von jährlich € 150,00 pro Spender bzw. Spenderin sowie aller Erträge aus Sponsoring und Inseraten, welche die Landesorganisation, Gliederungen, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen, Abgeordnete sowie Wahlwerbende erhalten haben (Anlage Spenden, Sponsoring, Inserate)
- Ausweis aller Verbindlichkeiten der Landesorganisation (Anlage Verbindlichkeiten)
- Liste der Beratungsunternehmen und Werbeagenturen, welche für die Landesorganisation im Berichtsjahr tätig waren, sofern das Leistungsentgelt im Jahr insgesamt den Betrag von € 1.000,00 überschritten hat (Anlage Beratungsunternehmen)
- Bestätigung, dass die Fördermittel widmungsgemäß ausschließlich für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet wurden (Anlage widmungsgemäße Verwendung)
Der L-RB muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Die Bestellung erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag der Partei. In weiterer Folge ist der L RB bis spätestens Ende September des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres an die Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Zuständigkeit im Amt der Landesregierung hierfür liegt bei der Abteilung Regierungsdienste (PrsR). Sie kann in begründeten Ausnahmefällen eine angemessene Nachfrist von bis zu drei Monaten setzen, wenn eine Partei ihrer Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht nachkommt.
Es liegt in der Verantwortung der Partei, dafür zu sorgen, dass ihr alle für die Erstellung des L RB erforderlichen Angaben von den ihr zuzurechnenden Einheiten zeitgerecht, richtig und vollständig übermittelt werden. Darauf wird im PFG sowie in den erläuternden Bemerkungen dazu ausdrücklich hingewiesen.
Verstöße gegen Bestimmungen des PFG haben Rückzahlungen der Parteienförderung zur Folge. Deren Ausmaß richtet sich in der Regel nach Art und Schwere des Verstoßes. Eine Förderung in voller Höhe ist davon abhängig, dass kein Rückzahlungstatbestand vorliegt.
Relevante Rückzahlungstatbestände
nach dem Parteienförderungsgesetz
Tatbestand | Höhe der Rückzahlung |
Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts nicht fristgerecht erfüllt | Gesamte für das Berichtsjahr gewährte Parteienförderung |
Angaben im Rechenschaftsbericht sind unvollständig oder unrichtig (ausgenommen jene im nachfolgenden Tatbestand) | Höchstens zehn Prozent der gewährten Förderung |
Ausweispflichten im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen, Ertragsströmen oder Spenden, Sponsoring und Inseraten verletzt | Dreifache Höhe des nicht richtig ausgewiesenen Betrags |
Anonyme Spende angenommen | Dreifache Höhe der Spende |
Förderung widmungswidrig verwendet | Höhe des widmungswidrig verwendeten Teilbetrags |
Rückzahlungen der Parteienförderung sind mit Bescheid anzuordnen. Wenn eine Partei ihrer Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung des L RB nicht fristgerecht nachkommt, liegt die Zuständigkeit zur bescheid-mäßigen Anordnung der Rückzahlung bei der Landesregierung bzw. der Abteilung Regierungsdienste (PrsR).In allen anderen Rückzahlungsfällen entscheidet der Landes-Parteien-Transparenz-Senat (LPTS). Dieses weisungsfreie Gremium wurde mit der PFG-Novelle 2022 neu eingerichtet. Seine drei Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zwei davon haben über ein rechtswissenschaftliches Studium sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung zu verfügen. Ein Mitglied muss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder∙innen angehören. Das Tätigwerden des Senats hängt u.a. vom Vorliegen entsprechender Ergebnisse einer Prüfung durch den Landes-Rechnungshof ab. In Fällen, in denen keine Einsichtnahme in Dokumente erforderlich ist, kann der LPTS auch von sich aus ein Verfahren einleiten. Bescheide, mit denen er Rückzahlungen von Fördermitteln anordnet, sind laut PFG mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes publik zu machen, Verfahrenseinstellungen nicht. Gegen Rückzahlungsbescheide der Landesregierung und des LPTS kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden. Darüber entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Exkurs: Parteiengesetz 2012
Der nach PartG in der Regel von der Bundespartei zu erstellende B-RB enthält ähnliche Inhalte wie der L RB. Er hat in seinem ersten Berichtsteil Vermögen sowie Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation zu enthalten, im zweiten Berichtsteil Erträge und Aufwendungen der Teilorganisationen sowie der territorialen Gliederungen, somit auch jene der Landespartei. Darüber hinaus sind Detailausweise in verschiedenen Anlagen vorgesehen. Ebenfalls hat eine Kontrolle durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu erfolgen.
Der B-RB wird am 1. Jänner des auf das Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres mit dem Hinweis auf eine allenfalls noch anhängige Prüfung auf der Webseite des Rechnungshofs Österreich veröffentlicht. Dieser kontrolliert die Übereinstimmung mit dem PartG sowie die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des B-RB. Bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten bzw. begründetem Verdacht ist der Rechnungshof Österreich berechtigt, von der betroffenen Partei alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Soweit dies notwendig ist, kann er weitere Prüfschritte setzen.
Gegebenenfalls erstattet der Rechnungshof Österreich eine Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat. Dieser ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er entscheidet u.a. über die Verhängung von Geldbußen gegenüber der Partei sowie nahestehenden Organisationen. Seine Entscheidungen sind auch auf der Webseite des Senats zu veröffentlichen. Gegen diese Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Die Bundespartei hat überdies vierteljährlich alle Spenden nach dem Begriffsverständnis des PartG – somit über € 150,00 im Jahr 2023 – an den Rechnungshof Österreich zu melden. Dies bezieht sich auf Spenden, welche sie selbst, ihre Gliederungen, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete oder Wahlwerbende erhalten hat bzw. erhalten haben. Dabei werden Einzelspenden über € 500,00 auf seiner Webseite veröffentlicht. Das PartG sieht weiters generelle Spendenannahmeverbote von bestimmten Rechtsträgern wie parlamentarischen Klubs vor. Außerdem enthält es allgemeine Spendenobergrenzen. So durften im geprüften Jahr höchstens € 860.970,00 pro Partei und € 8.610,00 pro Spender bzw. Spenderin angenommen werden. Die genannten Beträge werden jährlich valorisiert.
Parteien kommt eine zentrale Rolle im demokratischen System zu. Zur Sicherstellung der Vielfalt politischer Parteien und zur Stärkung ihrer finanziellen Unabhängigkeit erhalten diese öffentliche Fördermittel. Ebenso unterliegen sie besonderen Transparenzvorschriften und Kontrollen. Im Jahr 2022 kam es zu bedeutenden Anpassungen der Rechtsgrundlagen. Die erweiterten Ausweispflichten in Vorarlberg samt Rückforderungstatbeständen wurden von allen im Landtag vertretenen Parteien einstimmig beschlossen. Die Verankerung strengerer Regelungen beruht damit auf dem größtmöglichen politischen Konsens.
Für das geprüfte Jahr 2023 hatten die Parteien erstmals ihre L-RB nach dem geänderten PFG vorzulegen. Die landesgesetzlichen Vorschriften sind teilweise deutlich umfassender als jene des Bundes und bei der praktischen Umsetzung in einzelnen Bereichen aufwendig. Dies stellte für alle Beteiligten insbesondere bei der ersten Erstellung der neuen Berichte eine Herausforderung dar. Überdies liegt noch keine Rechtsprechung zur konkreten Auslegung des adaptierten Landesgesetzes vor.
Der Landes-Rechnungshof erachtet die erweiterten Offenlegungspflichten sowie Kontrollrechte als positiv. Gleichzeitig hält er eine geplante Evaluierung der landesgesetzlichen Regelungen für sinnvoll – insbesondere im Hinblick auf den vom PartG abweichenden Spendenbegriff, den geforderten Detailausweis auch geringfügiger Ertragsströme oder den Umgang mit nachträglichen Verbesserungen im Zusammenhang mit Vorjahreszahlen im L RB. Zudem sieht er die Veröffentlichung aller Entscheidungen des LPTS, auch der Einstellungen, als zweckmäßig an. Dies sollte ebenso für Bescheide der Landesregierung gelten.
Anlässlich der Erstprüfung der L-RB der im Landtag vertretenen Parteien setzte der Landes-Rechnungshof risikoorientiert ausgewählte Schwerpunkte. Er fokussierte zunächst auf die Erfüllung der formalen Rechenschaftspflicht, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte Transparenz sicherzustellen. Die weiteren Prüfhandlungen konzentrierten sich auf inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu Landesorganisation sowie besondere Auffälligkeiten. Einen Prüfschwerpunkt bildeten die nach PFG besonders auszuweisenden internen finanziellen Verflechtungen sowie die Ertragsposten zu Spenden.
1.2 Partei und Fördermittel
Die Vorarlberger Freiheitlichen sind die Landespartei der Freiheitlichen Partei Österreichs. Im geprüften Jahr 2023 stellten sie fünf der insgesamt 36 Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag. Struktur und Umfeld ergaben sich insbesondere aus ihrer Satzung, welche im Jahr 2012 letztmals geändert wurde. Die Partei untergliederte sich im Prüfzeitraum in vier Bezirks- und 30 Gemeindeorganisationen sowie allenfalls eine Teilorganisation. Letztere ist im Landes-Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesen. Überdies verfügte die Partei über mehrere nahestehende Organisationen. Von der gesamten Parteienförderung des Landes in Höhe von € 3,26 Mio. im Jahr 2023 entfielen rund 16 Prozent auf die Vorarlberger Freiheitlichen.
Die Vorarlberger Freiheitlichen – FPÖ (VFreiheitliche) sind die Landespartei der Freiheitlichen Partei Österreichs. Ihr Sitz ist in der Arlbergstraße 79 in Bregenz. Sie hinterlegten ihre Satzung beim Bundesministerium für Inneres und scheinen im Parteienregister auf. Somit kommt ihnen eigene Rechtspersönlichkeit zu. Im geprüften Jahr 2023 stellten die VFreiheitlichen fünf der insgesamt 36 Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag. Den Aufbau der Landespartei regeln die VFreiheitlichen in ihrer Satzung, welche zuletzt im November 2012 geändert wurde. Darin werden insbesondere ihre Organe samt Rechte und Pflichten näher festgelegt. Ebenso sind Bestimmungen zu territorialen Gliederungen enthalten.
Struktur und Umfeld der VFreiheitlichen erhob der Landes-Rechnungshof auf Grundlage des L RB, weiterer Informationen der Partei sowie der Analyse von Statuten der Vereine im Umfeld. Die nachfolgende Abbildung stellt die Struktur der Landespartei einschließlich der nahestehenden Organisationen im Berichtsjahr 2023 dar. Allfällige Abweichungen zum Ausweis im L RB sind strichliert gekennzeichnet und werden in Kapitel 2 im Rahmen der Detailanalyse erläutert.
Die VFreiheitlichen gliederten sich im geprüften Jahr in die Landesorganisation, vier Bezirks- sowie 30 Gemeindeorganisationen. Diese wurden parteiintern auch als Bezirksparteien und Ortsgruppen bezeichnet. Über Teilorganisationen verfügte die Partei laut eigenen Angaben nicht. Auf Grund von Mitwirkungsrechten bei der Willensbildung und sonstigen Unterstützungen waren der Landespartei vier Vereine als nahestehende Organisationen zuzurechnen, die Initiative Freiheitliche Frauen Österreich, Landesgruppe Vorarlberg (IFF) wurde zusätzlich ausgewiesen. Aufgabe dieser Vereine ist in erster Linie die Interessenvertretung bestimmter Personengruppen, wie Jugend, Senior∙innen oder Arbeitnehmer∙innen. Zudem ergaben sich nach Einschätzung des Landes-Rechnungshofs Anhaltspunkte, dass den VFreiheitlichen auch der Verein Die Freiheitlichen Vorarlberg als Teilorganisation zuzurechnen war. Nähere Ausführungen hierzu finden sich in Kapitel 2.2.
Alle im Landtag vertretenen Parteien haben Anspruch auf Parteienförderung nach PFG. Ihre Höhe wird vom Landtag jährlich im Landesvoranschlag festgelegt. Parteien mit drei oder mehr Abgeordneten erhalten einen Sockelbetrag. Der Restbetrag wird auf Grundlage des Ergebnisses der letzten Landtagswahl verteilt.
Im Berichtszeitraum wurden die im Landtag vertretenen Parteien mit insgesamt € 3,26 Mio. gefördert. Auf die VFreiheitlichen entfielen € 0,52 Mio. Dies entspricht rund 16 Prozent der in diesem Jahr gewährten Parteienförderung auf Landesebene. Jede Landtagsfraktion erhält darüber hinaus auch Fraktionsförderung nach PFG, welche nicht Gegenstand dieser Prüfung war.Die VFreiheitlichen stellten rund 14 Prozent der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag und verfügten über eine übersichtliche Organisation auf territorialer Ebene. Hinzu kamen mehrere nahestehende Organisationen, welche die Partei unterstützten oder an deren Willensbildung sie mitwirkte. Nach ihren Angaben im L RB gab es keine Teilorganisationen.
Auf Grund der Ergebnisse der Landtagswahl 2019 erhielten die VFreiheitlichen im Prüfzeitraum die dritthöchste Parteienförderung im Land. Diese Fördermittel stiegen insgesamt zwar seit Inkrafttreten des PFG im Jahr 2013, ihre Entwicklung lag jedoch unter jener des Verbraucherpreisindex.
1.3 Formalpflichten
Zur Erstellung des Landes-Rechenschaftsberichts 2023 griffen die Vorarlberger Freiheitlichen auf Vorlagen der Bundespartei für den Bundes-Rechenschaftsbericht zurück. Diese passten sie großteils an die landesgesetzlichen Bestimmungen an. Die Überleitung der Buchhaltungskonten auf die geforderten Posten des Landes-Rechenschaftsberichts erfolgte vereinfacht, weshalb der gesetzlich geforderte Detailgrad nicht immer erreicht wurde. Zwei Anlagen waren nicht in der vorgesehenen Form vorhanden. Der Landes-Rechnungshof sieht die formale Rechenschaftspflicht dennoch weitgehend als erfüllt an. Anzeichen, dass sonstige Anforderungen wie die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nicht eingehalten wurden, lagen nicht vor.
Um die Einhaltung der Förderbedingungen nach PFG zu gewährleisten, sind bestimmte formale Verpflichtungen zu erfüllen. Sie betreffen sowohl den zu erstellenden L RB als auch sonstige gesetzliche Anforderungen.
Die organisatorische Zuständigkeit zur Erstellung des L RB liegt bei der Landesorganisation. Ihr obliegt es, alle gesetzlich erforderlichen Daten zu erheben. Bestimmte Informationen hat sie zudem für den von der Bundespartei zu erstattenden B-RB zu ermitteln, da dieser ebenso Ausweise auf Landesebene enthält. Die Bundespartei stellte dafür einen Leitfaden für die Buchführung sowie einheitliche Vorlagen zur Verfügung. Diese wurden großteils in adaptierter Form auch für den L-RB 2023 herangezogen.
Zur Erstellung des L RB ordneten die VFreiheitlichen die einzelnen Buchhaltungskonten gesetzlich vorgesehenen Ertrags- und Aufwandsposten zu. Das Überleitungsschema wurde im Berichtsjahr 2023 vereinfacht. Einzelne neu eingeführte Ertrags- und Aufwandsposten sind im L RB mit null ausgewiesen, obwohl es solche Erträge und Aufwendungen im Prüfzeitraum gab. Laut Auskunft der Partei ist eine Umstellung der Konten zur besseren Angleichung an die detaillierte Struktur des L-RB geplant. Der von der Landesregierung bestellte Wirtschaftsprüfer erhielt erforderliche Informationen über die befüllten Vorlagen. Diese wurden in weiterer Folge zum L RB zusammengefügt. Mit Unterschrift vom 23. September 2024 bestätigte der Wirtschaftsprüfer, dass „der Rechenschaftsbericht für das Kalenderjahr 2023 in dem geprüften Umfang den Vorschriften des Vorarlberger Parteienförderungsgesetzes“ entspricht.
Am 30. September 2024 übermittelten die VFreiheitlichen der Landesregierung die Ursprungsfassung des L-RB. Nach eigenen Angaben fiel dem Landesgeschäftsführer danach ein Übertragungsfehler auf. Der Bericht wurde in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer korrigiert und am 2. Oktober 2024 erneut an die Landesregierung versandt. Schließlich wurde der L RB auf Anregung der Abteilung Regierungsdienste (PrsR) noch um unwesentliche Teile gekürzt, wodurch die Veröffentlichung erleichtert werden sollte. Er erschien in dieser Version am 4. Oktober 2024 im Amtsblatt.
Basierend auf diesem veröffentlichten Rechenschaftsbericht überprüfte der Landes-Rechnungshof in einem ersten Schritt die grundsätzliche Erfüllung der vorgeschriebenen formalen Rechenschaftspflicht nach PFG samt den weiteren dort verankerten Anforderungen. Ausführungen zur inhaltlichen Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im L-RB finden sich in Kapitel 2 des Prüfberichts.
Erfüllung formale Rechenschaftspflicht
für Parteienförderung im Jahr 2023
erfüllt
erfüllt
erfüllt
erfüllt
erfüllt
erfüllt
teilweise erfüllt
Im L-RB der VFreiheitlichen findet sich die im PFG vorgesehene Gliederung mit erstem und zweitem Berichtsteil sowie acht Anlagen grundsätzlich wieder. Die einzelnen Berichtsteile sind jedoch nicht als solche gekennzeichnet. Die Anlage zu Beteiligungsunternehmen, bei der es sich inhaltlich um eine Leermeldung handelte, fehlt im Bericht. Auskunftsgemäß wurde sie dem Wirtschaftsprüfer übermittelt. Dieser bestätigte die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel im Rahmen seines Bestätigungsvermerks. Gesetzlich ist vorgesehen, dass dies in einer eigenen Anlage zum Bericht zu erfolgen hat.
Darüber hinaus sieht das PFG sonstige Anforderungen formaler Art vor. So sind über die Verwendung der Landesfördermittel – welche ausschließlich für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet werden dürfen – Aufzeichnungen zu führen. Diese ergaben sich im geprüften Jahr aus der Buchhaltung der VFreiheitlichen. Auch kam die Partei in diesem Zeitraum grundsätzlich ihrer Pflicht zur geordneten Aufbewahrung der Dokumente nach. Ältere Beschlüsse, die im gegenständlichen Zeitraum noch relevant waren, konnten allerdings nicht mehr vorgelegt werden. Darauf wird in Kapitel 2.1 näher eingegangen.
Parteien dürfen zudem keine weitergeleiteten Spenden oder Spenden von Personen annehmen, deren Namen nicht feststellbar sind. Dem Landes-Rechnungshof lagen bei der im Prüffokus stehenden Stelle keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass das Annahmeverbot anonymer Spenden nicht eingehalten wurde.
Überdies sind Erträge aus Spenden, Sponsoring und Inseraten zusätzlich auf der Webseite der Landesorganisation zu veröffentlichen. Da die VFreiheitlichen im L-RB keine derartigen Erträge auswiesen, war diese gesetzliche Anforderung für sie nicht relevant.
Der Landes-Rechnungshof sieht die formale Rechenschaftspflicht weitgehend als erfüllt an. Die Ursprungsfassung des L-RB 2023 wurde fristgerecht an die Landesregierung übermittelt, die Korrektur erfolgte vor Veröffentlichung und auf Bestreben der VFreiheitlichen.
Beide gesetzlich vorgeschriebenen Berichtsteile sind vorhanden, wenngleich sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Allerdings fehlt die Anlage zu Beteiligungsunternehmen. Die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist nur aus dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers ersichtlich und nicht als eine eigene Anlage ausgewiesen. Durch pauschale Überleitung der Konten auf die auszuweisenden Posten des L RB konnte der erforderliche Detailgrad des PFG nicht immer erfüllt werden. Der Landes-Rechnungshof befürwortet daher die geplante Umstellung in der Buchhaltung. Weiters begrüßt er, dass die von der Bundespartei zur Verfügung gestellten Vorlagen grundsätzlich an die landesgesetzlichen Bestimmungen angepasst wurden. Hinsichtlich Begrifflichkeiten und Wertgrenzen besteht allerdings noch Verbesserungsbedarf.
Der Landes-Rechnungshof sah Buchhaltungsunterlagen sowie weitere Aufzeichnungen ein. Angeforderte Unterlagen waren größtenteils vorhanden. Fragen wurden von der geprüften Stelle beantwortet und belegt. Auf dieser Grundlage erkannte er keine Anhaltspunkte für mangelnde Dokumentenaufbewahrung im Berichtsjahr 2023. Anzeichen, dass die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nicht eingehalten wurde, lagen ebenso nicht vor. Eine Kontrolle der Veröffentlichung von Erträgen aus Spenden, Sponsoring und Inseraten auf der Webseite der Landesorganisation konnte unterbleiben, da solche im L-RB nicht ausgewiesen waren.
2 Detailanalyse
2.1 Landesorganisation
Der Ausweis für die Landesorganisation ist geringfügig unvollständig, da je fünf Forderungen und Verbindlichkeiten auf Grund einer internen Wesentlichkeitsgrenze von € 1.000 nicht in den Landes-Rechenschaftsbericht aufgenommen wurden. Verbesserungsbedarf besteht bei inhaltlichen Zuordnungen auf gesetzlich vorgegebene Posten. Dies trifft insbesondere auf parteiinterne finanzielle Verflechtungen wie Kostenübernahmen für Gliederungen oder Zahlungen von Gemeindeorganisationen an die Landesorganisation zu. Zudem wurden Überzahlungen von Mitgliedsbeiträgen insbesondere durch Aufrundungen nicht als Spenden gewertet.
Für die Landesorganisiation ist im ersten Berichtsteil des L-RB einerseits ihr Vermögen in Form einer vereinfachten Bilanz auszuweisen. Andererseits sind ihre Erträge und Aufwendungen ähnlich einer Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gliedern. Das PFG sieht dafür zumindest 15 ertrags- sowie 18 aufwandsseitige Posten vor. In den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz wird hierzu ausgeführt, dass Erträge und Aufwendungen im Sinne der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit jedenfalls diesen Posten zuzuordnen sind. Den Parteien steht es aber frei, zusätzliche Untergliederungen vorzusehen.
Vermögen
Der Vermögensausweis zum Stichtag 31. Dezember 2023 ist im L-RB entsprechend den Vorgaben des PFG strukturiert. Das Reinvermögen der Partei beträgt demnach € 1.182.287,07. Die Landesorganisation verfügt auch über eine eigene Immobilie.
Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Bilanzposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.
Im Umlaufvermögen stellen „Bankguthaben und Schecks“ mit € 955.424,74 den größten Posten des gesamten Vermögens dar. Darüber hinaus ist eine Forderung von € 1.143,18 gegenüber einer Gemeindeorganisation im Zusammenhang mit der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen ausgewiesen.
Die Prüfung des Landes-Rechnungshofs ergab, dass solche Forderungen auch noch gegenüber fünf weiteren Gemeindeorganisationen in einer Gesamthöhe von € 1.513,80 bestanden. Diese waren nicht in der vereinfachten Bilanz abgebildet. Die Partei begründete deren Nichtaufnahme damit, dass in dem von der Bundespartei bereitgestellten Leitfaden eine Wesentlichkeitsgrenze von € 1.000,00 vorgegeben wurde. Demnach müssen Landesorganisationen für den B-RB ab dem Rechenschaftsjahr 2023 Aufwendungen und Erträge zwar unabhängig von der tatsächlichen Zahlung verbuchen. Die Bundespartei gibt aber vor, dass bis zu einem Bruttobetrag von € 1.000,00 keine Abgrenzungsposten vorzunehmen sind. Für sich genommen überschreitet keine der Forderungen diese Wertgrenze.
Passiva belaufen sich gemäß L-RB auf € 37.066,21. Sie setzen sich aus „Sonstigen Rückstellungen“ und „Sonstigen Verbindlichkeiten“ zusammen. Die Partei bestätigte auf Anfrage des Landes-Rechnungshofs, dass auch Verbindlichkeiten auf Grund der internen Wesentlichkeitsgrenze von € 1.000,00 nicht in den L RB aufgenommen wurden. Davon betroffen sind fünf Rechnungen in einer Gesamthöhe von € 1.811,54, welche alle im Dezember 2023 anfielen, allerdings erst im Jänner 2024 bezahlt wurden. Auskunftsgemäß war geplant, die fehlenden Beträge unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze in den L RB des Folgejahres aufzunehmen, in dem die Zahlung erfolgte.
Erträge
Der L-RB gibt für das Jahr 2023 Erträge in Höhe von insgesamt € 593.513,80 an. Die Darstellung der Erträge für die Landesorganisation erfolgte anhand der vorgegebenen Struktur des PFG. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Ertragsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.
Im L-RB ist der Posten „Mitgliedsbeträge“ mit € 9.996,94 angeführt. Damit machen sie den niedrigsten Anteil am Gesamtertrag aus. Da freiwillige Überzahlungen von Mitgliedsbeiträgen rechtlich Spenden darstellen, welche gesondert auszuweisen sind, hinterfragte der Landes-Rechnungshof Rechtsgrundlage, Höhe und Einhebung genauer.
Der Standardmitgliedsbeitrag belief sich im Prüfzeitraum auf jährlich € 17,40. Für Schüler∙innen, Student∙innen und Senior∙innen war ein ermäßigter Beitrag von € 8,70 vorgesehen. Der dafür maßgebliche Beschluss konnte auf Anfrage des Landes-Rechnungshofs nicht mehr vorgelegt werden. Ende 2024 wurde daher ein neuer Beschluss gefasst. Dieser bestätigte, dass bereits bisher ein Beschluss in Geltung war, der den jährlichen Beitrag in der angeführten Höhe festsetzte. Nach Angaben der Partei wurden die Mitgliedsbeiträge seit Jahrzehnten nicht verändert.
Die Einschau des Landes-Rechnungshofs ergab, dass Mitgliedsbeiträge in zumindest 55 Fällen überzahlt wurden. Vielfach wurde der Mitgliedsbeitrag auf € 20,00 aufgerundet. Die freiwilligen Zusatzbeiträge sind als Spenden zu klassifizieren. Insgesamt machten die Überzahlungen im Jahr 2023 € 550,20 aus.
Die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen erfolgte grundsätzlich durch die Landesorganisation. Es bestand jedoch die Möglichkeit, dass diese von den Gemeindeorganisationen selbst eingehoben werden. In diesem Fall hatten sie der Landesorganisation 60 Prozent der erzielbaren Mitgliedsbeiträge als eine Art Ausgleichszahlung abzuführen. Die so errechneten Beträge schrieb die Landesorganisation den Gemeindeorganisationen unabhängig von den tatsächlich eingenommenen Mitgliedsbeiträgen vor. Durch Zuordnung dieser Ausgleichszahlungen zu „Mitgliedsbeiträge“ wird die parteiinterne finanzielle Verflechtung nicht dargestellt. Für diese ist ein eigener Posten vorgesehen.
Im Jahr 2023 nahmen elf Gemeindeorganisationen dieses Verteilungssystem in Anspruch. Hieraus erzielte die Landesorganisation Erträge von insgesamt € 3.993,58, welche dem Posten „Mitgliedsbeiträge“ zugeordnet wurden. Sie setzen sich aus fünf Zahlungen sowie der im Vermögen ausgewiesenen Forderung zusammen. Die verbleibenden fünf Ausgleichszahlungen von Gemeindeorganisationen in Gesamthöhte von € 1.513,80 fehlen auf Grund der Wesentlichkeitsgrenze nicht nur im Vermögensausweis, sondern wurden auch in der Ertragsaufstellung nicht berücksichtigt.
Weiters sind unter „Mitgliedsbeiträge“ zwei Ausgleichszahlungen von Gemeindeorganisationen in Höhe von insgesamt € 2.286,36 ausgewiesen, welche das Jahr 2022 betreffen.
Im L-RB 2023 werden „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ mit null angeführt. Nach den erläuternden Bemerkungen des PFG sind darunter nicht nur direkte Geldflüsse, sondern auch Kostenübernahmen, Sachleistungen und lebende Subventionen innerhalb der Landespartei, aber ebenso mit Bezug zur Bundespartei zu erfassen. Unter lebenden Subventionen werden unentgeltliche Personalgestellungen verstanden.
Auf Grund der gesetzlichen Neueinführung dieses Ausweises und dessen besonderer Bedeutung für die transparente Darstellung parteiinterner finanzieller Verflechtungen prüfte der Landes-Rechnungshof, ob es tatsächlich keine derartigen Erträge gab. Die Einschau ergab Erträge der Landesorganisation aus Ausgleichszahlungen der Gemeindeorganisationen von insgesamt € 7.793,74. Diese wurden – mit Ausnahme der noch ausstehenden Zahlungen in Höhe von € 1.513,80 – unter „Mitgliedsbeiträge“ zugeordnet.
Nach der Parteienförderung stellen die „Beiträge der der Partei angehörenden Abgeordneten und Funktionäre“ mit insgesamt € 50.243,06 den zweithöchsten Ertragsposten dar. Derartige Zahlungen, welche auch als Parteisteuern oder Mandatsabgaben bezeichnet werden, sind der Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder in Organbeschlüssen der Partei zu regeln. Sonst fallen sie unter den Spendenbegriff.
Die Partei führte im Gespräch mit dem Landes-Rechnungshof aus, dass es vor vielen Jahren einen entsprechenden Beschluss gab. Dieser konnte jedoch nicht mehr vorgelegt werden. Er wurde aber bei der Abrechnung der Bezüge von Landtagsabgeordneten berücksichtigt. Nationalratsabgeordneten schrieb die Partei den Betrag direkt vor. Im Dezember 2024 fasste der Landesvorstand der VFreiheitlichen einen neuen Beschluss, der die bisherige Vorgehensweise festhielt.
Die drei Posten „Geldspenden“, „Spenden in Form von lebenden Subventionen“ sowie „Spenden in Form von Sachleistungen“ sind im L-RB jeweils mit null angegeben. Für das Jahr 2023 waren auch beim Rechnungshof Österreich keine Spenden über € 500,00 ausgewiesen. Laut PFG gelten aber Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall unter € 150,00 ebenso als Spenden. Wie erläutert, wurden von der Partei freiwillige Überzahlungen der Mitgliedsbeiträge in Höhe von € 550,20 nicht als Geldspenden eingestuft.
Aufwendungen
Für das Jahr 2023 belaufen sich die Aufwendungen gemäß L-RB auf € 490.424,35. Im Zuge seiner Prüfung verglich der Landes-Rechnungshof die Angaben im L RB 2023 mit jenen des im Jänner 2025 veröffentlichten B-RB. Während die beiden Berichte einander auf Ertragsseite entsprachen, zeigten sich bei Aufwendungen Unterschiede in der Zuordnung. Die VFreiheitlichen führten dazu aus, dass die Überleitung für den L-RB vereinfacht wurde. Eine Angleichung mit dem B-RB konnte aus zeitlichen Gründen nicht mehr stattfinden.
Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Aufwandsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.
„Büroaufwand für den laufenden Betrieb“ ist mit € 30.142,23 angeführt. Darin sind neben allgemeinen Betriebskosten auch Versicherungen und Büromaterialien umfasst. Im Zuge der Prüfung stellte sich heraus, dass drei Aufwendungen in einer Gesamthöhe von € 877,54 in diesem Posten fehlen. Da die zugehörigen Rechnungen erst im Jänner 2024 beglichen wurden und jeweils unterhalb der internen Wesentlichkeitsgrenze von € 1.000,00 lagen, sind sie im L RB 2023 nicht berücksichtigt.
In der gesetzlichen Gliederung des L-RB sind mit „Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen“, „Direktwerbung“, „Inserate und Werbeeinschaltungen“ und „Sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit“ vier Posten vorgeschrieben, die alle thematisch den Bereich Werbung betreffen. Insgesamt weisen die VFreiheitlichen dafür € 115.472,68 aus. Dabei waren für den Posten „Direktwerbung“ keine Aufwendungen angegeben. Im Gespräch mit der Partei zeigte sich, dass kein entsprechendes Buchhaltungskonto eingerichtet war und auch im Rahmen der Überleitung keine Aufschlüsselung erfolgte.
Die Prüfung des Landes-Rechnungshofs ergab weiters, dass diese Aufwendungen auch Kostenübernahmen für territoriale Gliederungen und nahestehende Organisationen der Bundespartei enthielten. Für solche sind nach dem PFG spezifische Posten zur Offenlegung der parteiinternen finanziellen Verflechtungen vorgesehen. Die Partei begründete ihre Zuordnung damit, dass sie ausschließlich auf den Verwendungszweck bei der empfangenden Stelle abstellte. Beispielsweise wurden übernommene Kosten für Flugblätter einer Gemeindeorganisation der „Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen“ zugerechnet.
In diesem Posten sind folglich Aufwendungen in Höhe von € 840,84 für Gemeindeorganisationen und von € 1.106,10 für die Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher (AUF) ausgewiesen. Bei Letzterer handelt es sich um eine nahestehende Organisation der Bundespartei. Allerdings fehlt darin ein Aufwand von € 509,00, der auf Grund der Wesentlichkeitsgrenze keinen Eingang in den L RB 2023 fand. Auch in „Inserate und Werbeeinschaltungen“ sind Aufwendungen im Umfang von € 787,92 für Gemeindeorganisationen enthalten.
„Aufwendungen für Veranstaltungen“ belaufen sich nach Angaben im L RB auf insgesamt € 41.320,06. In diesem Posten sind ebenso Kostenübernahmen für Gemeindeorganisationen in Höhe von zumindest € 2.508,39 umfasst. Darunter fallen z.B. Verpflegungen bei Tagungen oder Finanzierungen im Zusammenhang mit einem Ortsfest im Vorjahr. Ein Aufwand von € 425,00 im Zuge der Weihnachtsfeier wurde dagegen nicht berücksichtigt, da die diesbezügliche Rechnung erst im Jahr 2024 beglichen wurde und der Betrag unterhalb der internen Wesentlichkeitsgrenze lag.
Unter „Sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten“ in Höhe von € 3.083,30 sind weitere Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation enthalten. Die Landesorganisation übernahm Kosten für zwei Bezirkssitzungen im Umfang von € 250,40.
Der Posten „Aufwendungen für nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei“ ist mit null angegeben, obwohl Zahlungen an die AUF in Höhe von € 1.106,10 geleistet wurden. Deren Zuordnung erfolgte stattdessen bei „Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen“.
„Aufwendungen innerhalb der bzw. für die Parteiorganisation und für die Bundespartei“ werden in Höhe von € 5.028,55 ausgewiesen. Dabei handelte es sich ausschließlich um Zahlungen an die Bundespartei, so etwa für Webseite oder Mitgliedskarten. Allerdings ergab die Prüfung, dass noch weitere Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 4.387,55 diesem spezifischen Posten inhaltlich zuzurechnen gewesen wären. Diese wurden auf vier zuvor angeführten Posten verteilt.
Aus dem geprüften Sachverhalt ergibt sich, dass die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen teilweise nicht entsprechend den dafür vorgesehenen spezifischen Posten erfolgte. Überdies ist der Ausweis für die Landesorganisation in geringem Ausmaß unvollständig. Auf Grund der Erstprüfung ging der Landes-Rechnungshof in der vorliegenden Prüfung nicht näher auf allfällige Periodenabgrenzungen zum Vorjahr ein.
Der Landes-Rechnungshof hebt hervor, dass die Partei keine Beschlüsse über die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Parteisteuern vorlegen konnte. Eine nachträgliche Beschlussfassung kann dies grundsätzlich nicht sanieren. Allerdings lagen Hinweise vor, welche das tatsächliche Vorhandensein der entsprechenden Beschlüsse nahelegten. Eine eindeutige Einschätzung war für den Landes-Rechnungshof nicht möglich. Allerdings kamen Überzahlungen von Mitgliedsbeiträgen häufig vor. Da diese jedenfalls über eine allfällige Rechtsgrundlage hinaus geleistet wurden, sind sie als Geldspenden zu qualifizieren.
Weiters erkennt er im PFG keine Ausnahme, wonach Sachverhalte erst ab einer bestimmten Wesentlichkeitsgrenze im L-RB aufzunehmen sind, wenn sie wirtschaftlich zum geprüften Jahr gehören. Demnach wären die von den Gemeindeorganisationen noch nicht geleisteten Ausgleichszahlungen als Forderungen und Erträge bzw. die offenen Rechnungen als Verbindlichkeit und Aufwendungen zu berücksichtigen. In Folge wäre das tatsächliche Jahresergebnis 2023 geringfügig niedriger als im L-RB angegeben.
Für den Landes-Rechnungshof gehören die von ihm als Ausgleichszahlungen beurteilten Geldflüsse der Gemeindeorganisationen an die Landesorganisation im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen inhaltlich zum Posten „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“. Er sieht keine direkte Verbindung zwischen tatsächlich eingehobenen Mitgliedsbeiträgen und der Höhe der Ausgleichszahlungen, weil dabei nur auf den grundsätzlich erzielbaren Ertrag abgestellt wird. Dies gilt ebenso für Zahlungen an die AUF sowie für mehrere Aufwendungen, welche die Landesorganisation für ihre territorialen Gliederungen leistete, allerdings nicht den dafür vorgesehenen Posten zuordnete.
Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.
Hinweise
- In „Forderungen an Gliederungen der Partei“ und „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ fehlen jeweils € 1.513,80, da Ausgleichszahlungen von Gemeindeorganisationen unter € 1.000,00 zu berücksichtigen wären
- In „Sonstige Verbindlichkeiten“ und „Büroaufwand für den laufenden Betrieb“, „Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen“ bzw. „Aufwendungen für Veranstaltungen“ fehlen insgesamt € 1.811,54, da offene Rechnungen unter € 1.000,00 zu berücksichtigen wären
- „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ sind um € 7.793,74 zu niedrig dargestellt, wenn fehlende Ausgleichszahlungen in Höhe von € 1.513,80 berücksichtigt und weitere € 6.279,94 hier statt bei „Mitgliedsbeiträge“ zugeordnet werden
- „Geldspenden“ sind um € 550,20 zu niedrig ausgewiesen, da Überzahlungen von Mitgliedsbeiträgen nicht als Spenden qualifiziert wurden
- „Aufwendungen innerhalb der bzw. für die Parteiorganisation und für die Bundespartei“ sind um € 4.387,55 zu niedrig dargestellt, da sie stattdessen bei „Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen“ (€ 840,84), „Inserate und Werbeeinschaltungen“ (€ 787,92), „Aufwendungen für Veranstaltungen“ (€ 2.508,39) und „Sonstiger Sachaufwand für Administration und Schulungskosten“ (€ 250,40) zugeordnet sind
- „Aufwendungen für nahestehende Organisationen der Partei sowie der Bundespartei“ sind um € 1.106,10 zu niedrig angegeben, da Leistungen an eine nahestehende Organisation der Bundespartei stattdessen bei „Außenwerbung, insbesondere Plakate und digitale Werbeanlagen“ zugeordnet sind
2.2 Gliederungen
Die Prüfung des Landes-Rechnungshofs ergab Anhaltspunkte für die Zurechnung des Vereins Die Freiheitlichen Vorarlberg als Teilorganisation der Vorarlberger Freiheitlichen. Verflechtungen mit der Partei zeigten sich neben dem identen Sitz insbesondere durch dieselben leitenden Organe. Dadurch eröffnen sich weitreichende Einflussmöglichkeiten der Partei auf den Verein. Er ist nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs vom Parteienförderungsgesetz erfasst und hätte in den Landes-Rechenschaftsbericht 2023 aufgenommen werden sollen, wenngleich er auskunftsgemäß keine Tätigkeiten entfaltete und weder über Vermögen noch ein Konto verfügte.Für Gliederungen sind im PFG unterschiedlich detaillierte Angaben auszuweisen. Teilorganisationen der Partei haben ebenso wie die Landesorganisation im ersten Berichtsteil des L-RB ihr Vermögen sowie ihre Erträge und Aufwendungen in der gesetzlich vorgegebenen Struktur anzuführen.
Territoriale Gliederungen der Partei haben nur ihre Erträge und Aufwendungen anzugeben. Dabei hat für Bezirksorganisationen ein gleich detaillierter Ausweis wie für die Landesorganisation zu erfolgen, bei Gemeindeorganisationen reichen die jeweiligen Gesamtsummen. Alternativ dürfen sowohl Bezirks- als auch Gemeindeorganisationen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen.
Teilorganisationen
Unter Teilorganisationen werden nach der bisherigen Spruchpraxis des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats grundsätzlich Gebilde verstanden, die unabhängig von ihrer Rechtsform bei einer materiellen, inhaltlichen Betrachtung als Teil einer Partei anzusehen sind. Bei der Beurteilung, ob eine Teilorganisation vorliegt, spielen insbesondere die Gewährleistung der Transparenz der Parteienfinanzierung und die Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten eine Rolle. Anders als bei nahestehenden Organisationen kommt es auf eine ausdrückliche Erwähnung in den Parteistatuten nicht an. Ebenfalls relevant ist, ob der Partei Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Gebilde zukommen.
Im L-RB 2023 gaben die VFreiheitlichen an, über keine Teilorganisationen zu verfügen. Eine vom Landes-Rechnungshof durchgeführte Analyse zeigte, dass bei einem Verein im Umfeld der Partei Anhaltspunkte für eine Qualifikation als Teilorganisation vorlagen.
Die Freiheitlichen Vorarlberg sind ein Verein. Ihr Sitz befindet sich in der Arlbergstraße 79 in Bregenz. Neben der Landesorganisation der VFreiheitlichen sind an dieser Adresse auch vier der im L RB angeführten nahestehenden Organisationen niedergelassen. Der Verein wurde im April 2005 im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Bundespartei gegründet, um die Eigenständigkeit der Landespartei abzusichern. Allerdings übte er auskunftsgemäß keine Tätigkeiten aus. Die VFreiheitlichen gaben weiters an, dass eine allfällige Qualifikation als Teilorganisation keine Änderung der finanziellen Ausweise im L RB zur Folge hätte, da kein Geld zwischen Partei und Verein fließe. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde laut Partei nie erstellt, da der Verein weder über Vermögen noch ein Konto verfügte.
Verflechtungen mit der Partei zeigen sich insbesondere bei den leitenden Organen. So liegt personelle Identität von Parteiobmann und Vereinsobmann vor. Zudem sind die Stellvertreter∙innen des Vereinsobmanns alle auch Funktionärinnen und Funktionäre der VFreiheitlichen. Die organschaftlichen Vertreter des Vereins wurden jedoch seit dem Jahr 2022 im Vereinsregister nicht mehr aktualisiert. Nach Angaben der VFreiheitlichen ist die endgültige Auflösung des Vereins in Vorbereitung.
Territoriale Gliederungen
Der zweite Berichtsteil des L RB enthält finanzielle Angaben zu vier Bezirks- und 30 Gemeindeorganisationen. Abweichungen zu dem im Jänner 2025 veröffentlichten B-RB konnten von den VFreiheitlichen aufgeklärt werden. Diese beruhten auskunftsgemäß auf einem Kopierfehler.
Die vier Bezirksorganisationen machten von der Möglichkeit Gebrauch, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen. Erträge aus direkten Kostenübernahmen durch die Landesorganisation waren daher nicht abzubilden. Sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig wurden Gesamtsummen angeführt, welche jeweils auf null lauteten. Auf den gesetzlich geforderten Detailausweis der einzelnen Posten wurde seitens der Partei verzichtet.
Erhebungen des Landes-Rechnungshofs ergaben, dass Anhaltspunkte für die Zurechnung des Vereins Die Freiheitlichen Vorarlberg als Teilorganisation der VFreiheitlichen vorliegen. Insbesondere sind die leitenden Organe zur Gänze mit Funktionärinnen bzw. Funktionären der Partei besetzt, der Obmann ist ident. Dadurch ist jedenfalls eine konforme Willensbildung der beiden Organisationen gewährleistet, auch wenn der Verein auf Grund seiner eigenen Rechtspersönlichkeit formal selbstständig ist. Durch die Personalunion eröffnen sich weitreichende Einflussmöglichkeiten der Partei auf den Verein. Organisatorische Verbindungen zeigen sich zudem im identen Sitz von Verein und Partei. Zusätzliche Argumente sind die Gründe für seine Errichtung sowie die bewusste Anlehnung der Vereinsbezeichnung an den Namen der Partei. Dies kommuniziert auch nach außen eine Nahebeziehung.
Selbst wenn der Verein auskunftsgemäß nie relevante Tätigkeiten entfaltete, weist der Landes-Rechnungshof bei solchen Vereinskonstruktionen auf ein potenzielles Risiko hin, dass offenzulegende Sachverhalte nicht im L-RB dargestellt werden.
Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.
Hinweise
- Festgestellte Sachverhalte lassen auf Eigenschaft des Vereins Die Freiheitlichen Vorarlberg als Teilorganisation der Landespartei schließen; entsprechende Berücksichtigung im ersten Berichtsteil sowie in Anlagen ist nicht erfolgt
2.3 Nahest. Organisationen
Im Landes-Rechenschaftsbericht 2023 werden fünf Vereine als nahestehende Organisationen der Landespartei genannt. Die angeführte Initiative Freiheitliche Frauen Vorarlberg erfüllte im Berichtsjahr die gesetzlichen Kriterien für eine nahestehende Organisation nicht. Erst seit einer Satzungsänderung im Jahr 2024 ist sie als solche anzusehen. Die Auflistung im Landes-Rechenschaftsbericht 2023 war daher gesetzlich nicht erforderlich. Der finanzielle Ausweis zur Freiheitlichen Bauernschaft Österreich bezieht sich ausschließlich auf die Landesgruppe dieses bundesweit tätigen Vereins. Ihr kommt in Vorarlberg keine Rechtspersönlichkeit zu.
Für die einzelnen nahestehenden Organisationen sind – wie bei territorialen Gliederungen – im zweiten Berichtsteil des L-RB die jeweiligen Gesamtsummen ihrer Erträge und Aufwendungen anzugeben. Auch sie dürfen nach PFG alternativ eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen. Außerdem sind sie bei den entsprechenden Ausweisen in den Anlagen zu berücksichtigen. Im L RB 2023 werden fünf Vereine als nahestehende Organisationen der Landespartei genannt. Auf zwei davon geht der Landes-Rechnungshof auf Grund von Besonderheiten nachfolgend näher ein.
Die IFF wird von der Partei als nahestehende Organisation angeführt. Diese Landesgruppe der Initiative Freiheitliche Frauen Österreich ist in Vorarlberg als Verein organisiert und daher mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie wurde bereits in den B-RB 2021 und 2022 freiwillig als nahestehende Organisation der Landespartei angegeben.
Ein entsprechendes Naheverhältnis war im Berichtsjahr 2023 nicht in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen verankert. Dies bestätigte auch die Partei. Sie begründete die Aufnahme des IFF damit, dass diese bereits zuvor als nahestehende Organisation geführt worden war und eine gewisse Kontinuität gewahrt werden wollte. In Folge einer Statutenänderung der IFF im Jahr 2024 ist nunmehr eine entsprechende Verbindung in den Rechtsgrundlagen gegeben. Eine weitergehende Prüfung der Angaben zur IFF im L RB wurde daher nicht durchgeführt.
Als weitere nahestehende Organisation wird im L RB die Landesgruppe der Freiheitlichen Bauernschaft Österreich berücksichtigt. Diese ist uneinheitlich im zweiten Berichtsteil als Freiheitliche Bauern und in der Anlage als Freiheitliche Bauernschaft Vorarlberg angeführt.
Im Unterschied zu den anderen nahestehenden Organisationen verfügt diese Landesgruppe nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist ein unselbstständiger Teil des bundesweiten Vereins. Da sie selbst auskunftsgemäß über keine eigenen Finanzmittel verfügt, wurden Einnahmen und Ausgaben im zweiten Berichtsteil jeweils mit null beziffert.
Der Landes-Rechnungshof sieht die Vorgaben des PFG als Mindestmaß an Transparenz an. Er nimmt daher die zusätzliche Anführung einer Organisation zur Kenntnis, welche nicht die gesetzlich vorgesehenen Kriterien einer nahestehenden Organisation erfüllt. Ebenso hält er den Ausweis der Einnahmen und Ausgaben der freiheitlichen Bauernschaft nur auf Landesebene für begründbar.
2.4 Erforderliche Anlagen
In Anlagen zum Landes-Rechenschaftsbericht sind Detailinformationen zu wesentlichen Sachverhalten offenzulegen. Bei den Vorarlberger Freiheitlichen lagen teils Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen des Landes vor. Beispielsweise wurden Verbindlichkeiten der Landesorganisation nicht vollständig dargestellt, ebenso fehlen in der Anlage zu Partei und Umfeld die Gliederungen. Auch sind Ausgleichszahlungen von Gemeindeorganisationen an die Landesorganisation nicht in der Anlage zu innerparteilichen Ertragsströmen enthalten. Sie erfolgten im Zusammenhang mit der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen. Kostenübernahmen der Landesorganisation für Gliederungen und Abgeordnete bereitete die Partei dagegen detailliert auf.
Gemäß PFG hat der L-RB acht Anlagen zu umfassen. Diese sollen zusätzliche Informationen zu den im ersten und zweiten Berichtsteil ausgewiesenen Ertrags- und Aufwandsposten enthalten. Nachstehend sind jene Anlagen angeführt, welche im Fokus der Prüfung standen bzw. bei welchen Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben vorliegen oder vorliegen könnten.
Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees sind in einer Anlage aufzulisten, auch wenn bestimmte Informationen zu diesen bereits im ersten und zweiten Berichtsteil anzugeben sind.
Diese Liste umfasst nur die fünf nahestehenden Organisationen. Die vier Bezirks- und 30 Gemeindeorganisationen der Partei sind nicht eigens in der Anlage angeführt.
Für Personenkomitees erfolgt keine Leermeldung. Solche sind seit Beginn des Jahres 2023 beim Rechnungshof Österreich zu registrieren. Basierend auf dieser veröffentlichten Liste lagen keine Personenkomitees vor.
In einer Anlage sind jene Unternehmen zu benennen, an denen die Landesorganisation, eine Gliederung oder eine nahestehende Organisation allein oder gemeinsam mindestens fünf Prozent direkte Anteile oder zehn Prozent indirekte Anteile oder Stimmrechte hält bzw. halten.
Eine solche Anlage fehlt im L-RB, obwohl die entsprechende Leermeldung intern vorlag. Laut Angaben der Partei übermittelte sie diese auch an den Wirtschaftsprüfer. Sie wurde im Bericht aber nicht abgedruckt. Im Zuge der Prüfung des Landes-Rechnungshofs ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, welche auf Vorliegen von relevanten Unternehmensbeteiligungen hindeuteten.
Eine weitere Anlage sieht den Ausweis aller Mitgliedsbeiträge vor, welche an die Landesorganisation, Gliederungen, nahestehende Organisationen oder Personenkomitees geleistet wurden, wenn ein Gesamtwert von mindestens € 300,00 pro Kalenderjahr und Person erreicht wird. In diesem Fall ist das Mitglied zu benennen und die Höhe des Beitrags anzugeben.
Laut L-RB wurden für die Berechnung der Gesamthöhe der Mitgliedsbeiträge nur jene an die Landesorganisation berücksichtigt. Im Zuge der Prüfung konnten keine konkreten Anhaltspunkte auf Überschreitungen des Gesamtwerts von € 300,00 pro Kalenderjahr festgestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedsbeiträge anderer relevanter Organisationen einbezogen werden.
In einer Anlage sind alle Erträge anzuführen, welche die Landesorganisation oder eine Gliederung, Abgeordnete oder Wahlwerbende von der Landesorganisation, einer (anderen) Gliederung, der Bundespartei, einer nahestehenden Organisation der Partei sowie der Bundespartei oder einem Personenkomitee erhielt bzw. erhielten. Darin sind nach den erläuternden Bemerkungen des PFG nicht nur direkte Zahlungsströme, sondern auch Kostenübernahmen, Sachleistungen und lebende Subventionen zu erfassen.
Von der Partei wurden Kostenübernahmen durch die Landesorganisation für verschiedene Bezirks- und Gemeindeorganisationen sowie einige Abgeordnete in der Anlage detailliert abgebildet. Nach diesen Angaben hat die Landesorganisation innerhalb der Parteiorganisation stets nur Kosten übernommen und selbst keine Erträge erzielt.
Im Zuge der Prüfung zeigte sich, dass die Landesorganisation den Gemeindeorganisationen die Möglichkeit einräumte, Mitgliedsbeiträge der in der jeweiligen Gemeinde lebenden Parteimitglieder selbst einzuheben. Dafür verlangte sie aber eine Ausgleichszahlung. Diese parteiinternen Zahlungsströme in Höhe von insgesamt € 7.793,74 wurden von der Partei nicht als solche qualifiziert und folglich nicht in der Anlage dargestellt.
Diese Anlage dient der Darstellung von Erträgen aus Spenden sowie Sponsoring und Inseraten. Im Gegensatz zu Sponsoring und Inseraten sind Spenden erst ab € 150,00 auszuweisen. Anzugeben ist die Höhe des Betrags, von wem er stammt unter Angabe von Name und Postleitzahl sowie bei wem er angefallen ist. Relevant sind nicht nur Erträge der Landesorganisation, sondern auch jene der Gliederungen, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen, Abgeordneten und Wahlwerbenden.
Die VFreiheitlichen stellten ihre Leermeldung im L-RB in tabellarischer Form dar. Dabei nutzten sie Vorlagen, die nach dem PartG gestaltet waren, aber jeweils einen gesonderten Abschnitt für die strengeren Vorschriften des PFG enthielten. Zwar kamen der Partei nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs Spenden in Form von freiwilligen Überzahlungen von Mitgliedsbeiträgen zu, davon überschritt aber keine die Ausweisgrenze von € 150,00.
Für jede Verbindlichkeit der Landesorganisation ist in einer Anlage darzustellen, wie hoch diese ist und gegenüber wem sie besteht. Im L-RB erfolgte die geforderte Aufschlüsselung nur für Verbindlichkeiten zugunsten des Finanzamts, der Österreichischen Gesundheitskasse und von Dienstnehmer∙innen. Übrige Verbindlichkeiten in Höhe von € 12.059,96 wurden in der Anlage unter der Bezeichnung „Sonstige Verbindlichkeiten“ zusammengefasst. Die Nachschau durch den Landes-Rechnungshof ergab, dass darin mehrere Verbindlichkeiten gegenüber unterschiedlichen Gläubigern enthalten waren. Zudem wurden fünf offene Rechnungen auf Grund der internen Wesentlichkeitsgrenze nicht berücksichtigt.
Eine Anlage hat eine Liste aller Beratungsunternehmen und Werbeagenturen zu enthalten, welche für die Landesorganisation tätig waren, sofern das Entgelt für die Leistungen im Jahr 2023 insgesamt € 1.000,00 überschritt. Von den VFreiheitlichen wurden zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Angaben auch Entgeltbeträge für die jeweiligen Unternehmen angeführt. Diese freiwilligen Zusatzangaben wurden vom Landes-Rechnungshof nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
Über eine Anlage ist zu bestätigen, dass alle Mittel aus der Parteienförderung widmungsgemäß für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet wurden.
Im L-RB der VFreiheitlichen wurde für die Bestätigung keine eigene Anlage erstellt. Stattdessen wurde der geforderte Ausweis im Rahmen des Bestätigungsvermerks des Wirtschaftsprüfers ergänzt.
Dem vollständigen und richtigen Ausweis der erforderlichen Anlagen nach PFG ist hohe Bedeutung beizumessen. Mit der Detaildarstellung bestimmter Themenbereiche bringt der Gesetzgeber die Wichtigkeit ihrer Offenlegung zum Ausdruck. Der Landes-Rechnungshof erachtet daher eine sorgfältige Datenerfassung als zentral. Sofern auf Grund des Sachverhalts keine ausweispflichtigen Angaben vorliegen, hält er auch Leermeldungen für zielführend.
Der L-RB der VFreiheitlichen weist in Bezug auf die Anlagen einige Abweichungen vom PFG auf. Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs sind drei Anlagen als unvollständig einzustufen. Weiters fehlen Angaben zu Beteiligungsunternehmen. Verkürzten Ausweisen und Aggregationen, die im PFG nicht vorgesehen sind, steht er kritisch gegenüber. Dies betrifft die Anlagen zu Partei/Umfeld und Verbindlichkeiten. Kostenübernahmen der Landesorganisation für Gliederungen und auch Abgeordnete wurden in der Anlage zu Ertragsströme ausführlich dargestellt. Die Ausgleichszahlungen der Gemeindeorganisationen wurden aber nicht als Erträge innerhalb der Parteiorganisation eingestuft und folglich nicht in die Anlage aufgenommen.
Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.
Hinweise
- Anlage zu Partei/Umfeld ist teilweise unvollständig, weil sie Bezirks- und Gemeindeorganisationen nicht anführt
- Anlage zu Beteiligungsunternehmen fehlt
- In Anlage zu Ertragsströmen innerhalb der Partei sind Erträge der Landesorganisation von insgesamt € 7.793,74 nicht enthalten, da Ausgleichszahlungen von Gemeindeorganisationen im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen zu berücksichtigen wären
- In Anlage zu Verbindlichkeiten fehlen fünf Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.811,54 und „Sonstige Verbindlichkeiten“ in Höhe von € 12.059,96 sind nicht aufgeschlüsselt
Stellungnahme Partei zum Gesamtbericht
Der Landes-Rechenschaftsbericht 2023 war erstmals nach der geänderten Rechtslage zu erstellen und vorzulegen. Die deutliche Erweiterung der Rechenschaftspflicht und die erstmalige Erstellung des Landes-Rechenschaftsberichts nach den neuen Bestimmungen brachte einen bedeutend größeren Aufwand in der Erstellung mit sich und stellte zu-dem auch aufgrund der Anwendung zum Teil unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen und Vorgaben zwischen der Rechenschaftspflicht des Landes und des Bundes eine Herausforderung dar.Bei allem Bemühen, den neuen, erweiterten Bestimmungen und Offenlegungspflichten nachzukommen und zu entsprechen, wurden im Zuge der Prüfung des Landes-Rechenschaftsberichtes durch den Landes-Rechnungshof einzelne Problemfelder bzw. Mängel in der Anwendung und Auslegung der neuen gesetzlichen Bestimmungen aufgezeigt. Zum anderen wurde die Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Evaluierung des anzuwendenden Landesgesetzes bestätigt.Der Landes-Rechnungshof hat sinnvolle Verbesserungen und notwendige Anpassungen in der Erstellung des Landes-Rechenschaftsberichtes vorgeschlagen und aufgezeigt, etwa in Bezug auf die transparente Darstellung der Geldflüsse innerhalb der Partei durch die klare inhaltliche Zuordnung zu den dafür vorgesehenen Posten oder eine lückenlose Anpassung der zur Erstellung des Rechenschaftsberichts für den Bund verwendeten Vorlagen auf die landesgesetzlichen Bestimmungen für die Erstellung des Landes-Rechenschaftsberichts.Wir berücksichtigen und setzen die Empfehlungen bzw. Hinweise des Landes-Rechnungshofs bereits in der aktuellen Erstellung des Landes-Rechenschaftsberichts 2024 bestmöglich um. Gleichzeitig befürworten wir die vorgesehene Evaluierung des Landesgesetzes. So könnte es aus unserer Sicht – auch im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz – sinnvoll sein, einzelne Bestimmungen wieder an das Bundesgesetz anzupassen.
Anhang
Mögliche Struktur für einen Rechenschaftsbericht
nach §§ 10a, 10b Parteienförderungsgesetz idF LGBl.Nr. 69/2022
Das unter folgendem QR-Code abrufbare Dokument dient der beispielhaften Veranschaulichung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Struktur und Inhalt für einen Landes-Rechenschaftsbericht.
Bregenz, im April 2025
Die Direktorin
Dr.in Brigitte Eggler-Bargehr