Wahlwerbung 2024
Zusammenfassung
Gesetzliche Beschränkung der Wahlwerbung sinnvoll
Das Parteienförderungsgesetz sieht seit der Novelle im Jahr 2022 für die Wahlwerbung bei Landtagswahlen eigene Transparenzvorschriften und Beschränkungen vor. Diese kamen bei der Landtagswahl 2024 erstmals zur Anwendung. Ziel ist u.a. die Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb sicherzustellen und unverhältnismäßig hohe Aufwendungen im Wahlkampf zu verhindern. Dafür legt das Gesetz drei Arten von Begrenzungen fest. Neben einer betraglichen Obergrenze für Wahlwerbungsaufwendungen wurden Plakate mengenmäßig auf 300 Standorte eingeschränkt und bestimmte Formen der Außenwerbung zeitlich auf drei Wochen vor dem Wahltag begrenzt. Zur besseren Nachvollziehbarkeit haben die im Landtag vertretenen Parteien einen Wahlwerbungsbericht zu erstellen. Darin sind sämtliche Aufwendungen auszuweisen, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehend spezifisch für die Wahlauseinandersetzung getätigt sowie zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag wirksam wurden. Insbesondere ist daher alles relevant, was in diesem Zeitraum für die Wahlwerbung verwendet oder genutzt wurde. Für Verstöße sind in der Regel Rückzahlungen der gewährten Parteienförderung in festgelegtem Ausmaß vorgesehen. Über diese entscheidet in den meisten Fällen der Landes-Parteien-Transparenz-Senat. Der Landes-Rechnungshof erachtet die neuen Beschränkungen grundsätzlich als sinnvoll.
Überprüfbarkeit der Plakatstandorte unzureichend
Die Wahlwerbungsaufwendungen der im Landtag vertretenen Parteien beliefen sich nach Analyse des Landes-Rechnungshofs auf insgesamt € 2,36 Mio. Dabei konzentrierte er sich ausgehend von den Angaben in den Wahlwerbungsberichten auf die Vollständigkeit der Ausweise. Die Vorarlberger Volkspartei verzeichnete die höchsten, die SPÖ Vorarlberg die niedrigsten Wahlwerbungsaufwendungen. Erstere schöpfte die betragliche Obergrenze von rund € 775.000 zu knapp 96 Prozent aus. Anhaltspunkte für eine Überschreitung lagen bei keiner Partei vor. Zur mengenmäßigen Begrenzung der Plakatstandorte weist der Landes-Rechnungshof auf eine unzureichende Überprüfbarkeit hin. Sowohl die Meldung der Standorte an die Landesregierung durch die Parteien als auch die Überwachung seitens der Bezirkshauptmannschaften stellten sich als aufwändig dar. Die Ergebnisse waren nur eingeschränkt geeignet, um Rückzahlungstatbestände nachzuweisen. Werbeeinschaltungen wurde bei der Kontrolle der zeitlichen Begrenzung zu wenig Bedeutung beigemessen. Der Landes-Rechnungshof erkannte fast 30 Werbeanzeigen, die vor dem zulässigen Zeitraum veröffentlicht wurden. Dies betraf alle Parteien mit Ausnahme der NEOS Vorarlberg. Vielfach bezogen Parteien die Beschränkung nicht auf Social-Media-Einschaltungen.
Unvollständigkeiten in allen Wahlwerbungsberichten
Der Landes-Rechnungshof stellte fest, dass die Parteien insgesamt Aufwendungen in Höhe von rund € 39.300 nicht in ihre Wahlwerbungsberichte aufnahmen. Die fehlenden Ausweise lagen zwischen € 11.600 bei den Vorarlberger Freiheitlichen und € 4.600 bei der Vorarlberger Volkspartei. Prozentuell war die Abweichung bei den NEOS Vorarlberg mit 3,1 Prozent am höchsten. Bei allen Parteien zeigten sich Mängel im Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen in Printmedien oder im Internet. Gründe hierfür waren beispielsweise, dass Einschaltungen mit inhaltlichem Bezug zur Landtagswahl nicht als wahlspezifisch angesehen wurden. Auch warben vereinzelt Funktionäre, Gemeindeorganisationen oder die Bundespartei entgeltlich z.B. auf Social Media um Wählerstimmen, ohne dass dies der Partei bekannt war. Systematische Abfragen durch die Landesorganisation bei relevanten Einheiten und Personen können die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Wahlwerbungsbericht unterstützen. Weitere Fehlerquellen waren Gutschriften bzw. Rabatte sowie die Berechnung des zusätzlichen Personalaufwands. Außerdem wurden wahlspezifische Aufwendungen, u.a. für Fotoshootings, parteieigene Printmedien oder einen angemieteten Bus, nicht miteinbezogen. Bei einer Partei wurden Kosten für ein Zeitungsinserat von der Bundespartei getragen, jedoch im Wahlwerbungsbericht der Landesorganisation zugeordnet. Die gesetzlich vorgesehene Anlage zu Partei und Umfeld fehlt bei der Vorarlberger Volkspartei. Bei anderen Parteien ist sie zum Teil unvollständig.