Institut für Sozialdienste - Umsetzung und Kontrolle der Sozialfonds-Vorgaben -

Zusammenfassung der Ergebnisse

Öffentliche Diskussion über hohe Gewinnrücklagen und Kapitalerhöhung

Das Institut für Sozialdienste erbringt zahlreiche soziale Dienstleistungen im Auf­trag des Landes. In den geprüften Jahren bestand es u.a. aus drei gemeinnützigen Be­triebsgesellschaften – der ifs gGmbH sowie ihrer Tochterunterneh­men ifs Fa­mi­lienarbeit gGmbH und ifs Schuldenberatung gGmbH. Beide wur­den im Jahr 2017 auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen. Trä­ger der ifs gGmbH ist ein privater Verein. In Folge dieser Transaktion fassten die Gesellschaftsorgane der ifs gGmbH den Beschluss, das Stamm­kapital um € 3,14 Mio. auf € 3,50 Mio. zu er­hö­hen. Die Mittel dafür stammten aus Gewinnrücklagen, die sich Ende De­zem­ber 2017 auf € 6,37 Mio. beliefen. Nach öffentlichen Diskussionen wurde der Landes-Rech­nungs­hof beauftragt zu klären, warum Gewinnrücklagen in dieser Höhe auf­ge­baut werden konnten und inwiefern das Land seiner Verpflichtung nachkam, Sozialfonds-Vorgaben zu überprüfen.

Finanzmittel- und Eigenkapitalausstattung in letzten Jahren deutlich gesteigert

Im Prüfzeitraum finanzierten sich die ifs Gesellschaften durchschnittlich zu mehr als 80 Prozent über den Sozialfonds. Wesentliche Überschüsse aus der be­trieblichen Tätigkeit, aber auch hohe Finanzerträge trugen dazu bei, dass sich sowohl der Liquiditätsgrad als auch die Eigenkapitalquote maßgeblich er­höhten. Das konsolidierte Ei­gen­ka­pital stieg in den Jahren 2013 bis 2017 um 54 Pro­zent auf € 7,49 Mio. Zugleich nahm das Finanzvermögen be­trächtlich zu. Die ifs gGmbH konnte damit eine überdurchschnittlich gute Finanz­mittel- und Eigenkapi­talausstattung aufbauen. Zwischen Trä­ger­verein und ifs gGmbH be­standen in den geprüften Jahren nur geringe finanzielle Transaktionen.

Spezielle Sozialfonds-Richtlinie präzisieren, Vorgaben forciert umsetzen

Die im Jahr 2013 in Kraft getretene Sozialfonds-Richtlinie ist ein wichtiges In­stru­­ment zur Steu­erung der Leistungsbeziehung zwischen Land bzw. Sozialfonds und Einrichtungen. Mit konkret vereinbarten Produkten, einem Modell für Tarifkalkulationen einschließlich Tarifüberprüfungen sowie Regelungen über Sozialfonds-Rück­la­gen und ein­zu­brin­gende Un­­terlagen werden zentrale Ele­­­men­te festgelegt. Neue Rahmen- und Produktvereinbarungen sind dazu mit den Ein­rich­tun­gen abzuschließen. Bis dahin ist die Richtlinie bereits sinngemäß anzuwenden. Dies sowie unklare Formulierungen bringen we­sent­liche Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten v.a. bei der Rücklagenregelung mit sich. Damit sich die voll­­ständige Umsetzung nicht noch länger verzögert, sollte die Verantwortung dafür in der zuständigen Abteilung bei einer Person im Sinne eines Pro­jekt­ma­nagers ge­bün­delt werden. Auch die standardisierte Ta­rif­kal­kulation ist frühzeitig zu erproben und allenfalls anzupassen.

Tarife von Einrichtungen vermehrt und systematisch durch das Land überprüfen

Positive Betriebsergebnisse und Kostenrechnungs­daten der ifs Gesellschaften weisen darauf hin, dass Tarife in bestimmten Bereichen über den tatsächlichen Kosten lagen. Über- oder Unterdeckun­gen sind dann kritisch, wenn sie regelmäßig sind bzw. eine Quersubventionierung zwischen verschiedenen Finanziers dar­stellen. Auffälligkeiten ergaben sich diesbezüglich vor allem bei der ifs Fa­­mi­lien­arbeit gGmbH. Die zuständige Ab­tei­lung nahm im Prüf­zeitraum keine Ta­rif­über­prü­fun­gen bei den ifs Gesellschaften vor. Diese sind generell dringend notwendig und systematisch durchzuführen. Sie setzen aber aussage­kräf­tige Kosten­rech­nungs­daten der Einrichtungen und entsprechendes Fachwissen in der zu­stän­di­gen Abteilung voraus.

Effektivität im Controlling der zuständigen Abteilung steigern

Für die jährlichen Budgetgespräche mit den Einrichtungen bilden auch weitere Steu­erungs­informationen wie Jahresabschlussdaten oder Rücklagenaufstellungen wich­tige Grundlagen, die zur Festlegung von Tarifen und Budgets genutzt werden sollen. Eine vollständige und zeitgerechte Bereitstel­lung derartiger Informationen ist daher unabdingbar. Die ifs gGmbH lieferte Unterlagen nicht im geforderten Um­fang. Jahresabschlüsse lagen der zuständigen Abteilung teils nicht zeitgerecht vor, einzelne waren nicht mehr vorhanden. Diese unterließ es großteils aber, den voll­ständigen Ein­gang sys­tema­tisch zu überprüfen und allenfalls nach­zu­for­dern. Für Einrichtungen wie die ifs gGmbH, deren Leistungsangebot sich über mehrere Bereiche der zuständigen Abteilung er­streckt, besteht eine Mehrfachzuständigkeit für betriebswirtschaftliche Auf­gaben. Sie stellt nicht sicher, dass eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Einrichtungen er­folgt. In­wiefern die zu­stän­dige Abteilung die Höhe der Sozialfonds-Rücklagen der ifs Gesellschaften laufend überwachte, konnte nicht kon­kret nach­voll­zo­gen werden. Bewusstsein für Sinn und Notwendigkeit der Controlling-Tätigkeiten in der Abteilung ist verstärkt zu schaffen.

Rücklagenbestimmung durch ifs Gesellschaften weitgehend eingehalten

Die ifs Ge­sell­schaften führ­ten Rücklagenaufstellungen und hielten vorgegebene Obergrenzen weitgehend ein. Allerdings nahmen sie Berechnungen nicht ein­heit­lich vor. Bei der ifs Familien­arbeit gGmbH wurde dadurch eine geringe Über­­­schrei­tung der jährlichen Obergrenze nicht erkannt, weitere können bei die­ser Gesellschaft nicht aus­ge­schlossen werden. Es gab daher keine Konsultation mit dem Land. Gemäß Berechnungen des Landes-Rech­nungs­hofs in meh­re­ren Szenarien ver­wendete die ifs gGmbH zur Erhö­hung ihres Stammkapitals kei­ne Sozial­fonds­mittel. Das Land wurde vor­ab nicht über diesen Vorgang informiert. Dies wäre aber im Sinne einer partnerschaft­lichen Zusammenarbeit mit dem Hauptfinanzier zweckmäßig gewesen.