Parteienförderung 2023 - NEOSV - barrierefreie Version

Informationen

Vorlage an Landtag und Landesregierung

Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag gemäß Art. 70 Abs. 1 der Landesverfassung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus dem Bereich des Landes. Der Bericht ist dem Landtag und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln sowie zu veröffentlichen. Das Tätigwerden des Landes-Parteien-Transparenz-Senats hängt u.a. vom Vorliegen der Prüfergebnisse des Landes-Rechnungshofs ab.

Geprüfte Stelle
NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum, Landesgruppe Vorarlberg

Prüfzeitraum
Jahr 2023
Fallweise wurde auch auf frühere oder aktuelle Sachverhalte Bezug genommen.

Prüfgegenstand

Der Landes-Rechnungshof prüfte von Oktober 2024 bis März 2025 die im Landtag vertretene Partei NEOS Vorarlberg. Inhalt der Prüfung war die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Parteienförderung des Landes nach dem Parteienförderungsgesetz, LGBl.Nr. 52/2012 in der Fassung LGBl.Nr. 69/2022. Dabei wurden risikoorientiert Schwerpunkte gesetzt wie die Erfüllung der formalen Rechenschaftspflicht sowie der vollständige und richtige Ausweis finanzieller Verflechtungen. Im Prüffokus der Erstprüfung der Landes-Rechenschaftsberichte lag die Landesorganisation der NEOS Vorarlberg. Da die Partei im Landes-Rechenschaftsbericht auf ganze Euro rundete, stellte der Landes-Rechnungshof Werte ebenfalls in diesem Detailgrad dar. Bestimmungen zur Beschränkung der Wahlwerbung waren nicht Gegenstand der Prüfung.

Prüfergebnis

Das Ergebnis der Prüfung wurde den NEOS Vorarlberg am 31. März 2025 zur Kenntnis gebracht. Diese gaben am 10. April 2025 eine Stellungnahme ab, die vom Landes-Rechnungshof in den Bericht eingearbeitet wurde.

Einfache Sprache

Die Zusammenfassung in Einfacher Sprache findet sich unter: www.lrh-v.at/einfache-sprache

Zusammenfassung

Umsetzungserfahrung bei Evaluierung einbringen

Der Landtag beschloss im Oktober 2022 einstimmig, die landesgesetzliche Rechenschaftspflicht der im Landtag vertretenen Parteien samt Kontrollmöglichkeiten deutlich zu erweitern. Seither verfügt der Landes-Rechnungshof über die Kompetenz, diese Parteien sowie unter bestimmten Voraussetzungen ihr Umfeld zu prüfen. Er befürwortet eine strenge Offenlegung. Die besonderen Transparenzverpflichtungen sind auch auf Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zurückzuführen. Im Jahr 2023 gewährte das Land insgesamt € 3,26 Mio. an Parteienförderung. Davon entfielen € 0,38 Mio. bzw. 12 Prozent auf die NEOS Vorarlberg. Die Landes-Rechenschaftsberichte waren für das geprüfte Jahr erstmals nach der geänderten Rechtslage vorzulegen. Aus diesem Anlass wurden die Berichte aller im Landtag vertretenen Parteien auf Einhaltung der landesgesetzlichen Bestimmungen geprüft. Ihre Erstellung durch die Parteien war teils mit Herausforderungen verbunden. Vor allem die Ausweispflicht von Kleinstbeträgen wurde als aufwendig empfunden. Unter anderem ist offen, inwiefern Mängel im Folgejahr zu beheben sind. Der Landes-Rechnungshof erachtet die vorgesehene Evaluierung des Landesgesetzes für zweckmäßig. Die Ergebnisse seiner Prüfung sind Basis für Entscheidungen des neu eingerichteten, weisungsfreien Landes-Parteien-Transparenz-Senats. Dieser hat gegebenenfalls Rückzahlungen der gewährten Parteienförderung anzuordnen.

Formale Rechenschaftspflicht erfüllt

Die NEOS Vorarlberg übermittelten den Landes-Rechenschaftsbericht fristgerecht an die Landesregierung. Seine Erstellung erfolgte federführend durch die Bundespartei, welche die Buchhaltung der Landesgruppe zentral führte. Alle nach Parteienförderungsgesetz erforderlichen Berichtsteile sind darin enthalten. Auch auf Grund der Größe und der schlanken Struktur der Partei war der Landes-Rechenschaftsbericht im Vergleich mit anderen Parteien übersichtlich gestaltet. Im Rahmen der gegenständlichen Prüfung war keine widmungswidrige Verwendung der Landesförderung ersichtlich. Die Dokumentenaufbewahrung für das Berichtsjahr 2023 wies keine Beanstandung auf. Der Landes-Rechnungshof sieht die formale Rechenschaftspflicht somit als erfüllt an.

Ausweise weitestgehend inhaltlich richtig und vollständig

Im Zuge der Prüfung sah der Landes-Rechnungshof Buchhaltungsunterlagen sowie weitere Aufzeichnungen ein. Fragen beantworteten die NEOS Vorarlberg vorbehaltlos und legten angeforderte Belege rasch vor. Die Analyse des Landes-Rechnungshofs zeigte eine grundsätzlich gut strukturierte Kontoführung. Allerdings wurden im Vermögensausweis der Landesorganisation einzelne – vornehmlich parteiinterne – Forderungen und Verbindlichkeiten falschen Posten zugeordnet. Die für die Gemeindeebene angegebenen Einnahmen und Ausgaben betreffen Gemeindevertretungsfraktionen. Letztere sind auskunftsgemäß untrennbar mit der Parteiorganisation verflochten. Beim Verein JUNOS – Junge liberale NEOS erkannte der Landes-Rechnungshof Anhaltspunkte für eine Qualifikation als nahestehende Organisation der Landespartei. Dies bringt zusätzliche Ausweispflichten mit sich. Die Anlagen waren nach seiner Einschätzung grundsätzlich sorgfältig erstellt. Sie enthalten u.a. zusätzliche Informationen zu bestimmten Ertrags- und Aufwandsposten. Einzig in der Anlage zu Ertragsströmen fehlte ein ausweispflichtiger parteiinterner Ertrag.

Hinweise

  1. „Forderungen an die Bundespartei“ sind um € 1.151 zu niedrig ausgewiesen, da Forderungen an den Landtagsklub (€ 3.449) berücksichtigt, Forderungen an die Bundespartei in Form der anteiligen Mitgliedsbei-träge (€ 4.340) sowie zweckgewidmeter Spenden (€ 260) nicht berücksichtigt wurden; dadurch sind auch „Forderungen an Gliederungen der Partei“ um € 260 und „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ um € 891 zu hoch ausgewiesen
  2. „Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei“ sind um € 427 zu hoch angegeben, da Verbindlichkeiten aus internen Verrechnungen mit der Bundespartei zur Umsatzsteuer-Zahllast sowie zu einer Softwarelizenz fälschlicherweise berücksichtigt wurden; dadurch sind auch „Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei“ um diesen Betrag zu niedrig ausgewiesen
  3. Festgestellte Sachverhalte lassen auf Eigenschaft des Vereins JUNOS – Junge liberale NEOS mit seiner Regionalgruppe Vorarlberg als nahe-stehende Organisation der Landespartei schließen; entsprechende Berücksichtigung im ersten und zweiten Berichtsteil sowie in Anlagen ist nicht erfolgt
  4. In Anlage zu Ertragsströmen fehlen Erträge der Landesorganisation von der Bundespartei in Höhe von € 4.340

Kenndaten 2023 in €

Vorarlberger Volkspartei 140 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation 553.682
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 1.302.603
Mitgliedsbeiträgen 7.387
Parteisteuern 140.819
Spenden 336
Die Grünen – Grüne Alternative Vorarlberg 31 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation  677.374
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 652.624
Mitgliedsbeiträgen  18.485
Parteisteuern  2.200
Spenden 726
Vorarlberger Freiheitliche 35 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation 1.181.979
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 521.862
Mitgliedsbeiträgen 3.167
Parteisteuern 50.243
Spenden 550
SPÖ Vorarlberg 33 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation 519.000
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 404.096
Mitgliedsbeiträgen 62.480
Parteisteuern 28.200
Spenden 0
NEOS Vorarlberg 10 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation 100.397
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 379.014
Mitgliedsbeiträgen 0
Parteisteuern 0
Spenden 1.430
Hinweis: Mitgliedsbeiträge enthalten nur die von der Landesorganisation eingehobenen Beiträge

Quelle: Landes-Rechenschaftsberichte der Parteien und Analyseergebnisse Landes-Rechnungshof

 

1 Überblick

1.1 Rechtsgrundlagen

Parteien erhalten für ihre politische Arbeit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Sie unterliegen besonderen Transparenzverpflichtungen sowie Kontrollen. In Vorarlberg wurden die betreffenden Regelungen im Jahr 2022 durch einstimmigen Beschluss des Landtags verschärft. Die landesgesetzliche Rechenschaftspflicht ist seither deutlich weitreichender als jene nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen. Der Landes-Rechnungshof befürwortet strenge Ausweispflichten. Die vorgesehene Evaluierung des Landesgesetzes wird für sinnvoll erachtet, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung bei Kleinstbeträgen.

Politische Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung. Sie können grundsätzlich frei gegründet werden. Dafür ist deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen. Ihre Existenz und Vielfalt werden durch bundesverfassungsrechtliche Bestimmungen gewährleistet. Bund und Länder müssen, Gemeinden können Parteien für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung angemessene Fördermittel zuwenden.

Im Hinblick auf die Bedeutung von Parteien im politischen System und deren Förderung durch öffentliche Zuschüsse sehen gesetzliche Grundlagen bestimmte Transparenzverpflichtungen sowie Kontrollen vor.

Regelungen zu Transparenz und Kontrollen sind bundesweit insbesondere im Parteiengesetz 2012 (PartG) verankert. Demnach haben politische Parteien, welche im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, u.a. einen jährlichen Rechenschaftsbericht (B-RB) über ihre Finanzen vorzulegen. Diesen erstellt in der Regel die jeweilige Bundespartei. Er beinhaltet auch Angaben zu Landesorganisationen und weiteren der Partei zurechenbaren Einheiten. Ausweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten wurden im Jahr 2022 durch Anpassung des Bundesgesetzes erweitert.

Landesgesetzgeber können teilweise strengere Regelungen als im PartG vorsehen. In Vorarlberg ist seit dem Jahr 2013 das Parteienförderungsgesetz (PFG) in Kraft. Dieses legt für im Landtag vertretene Parteien eine eigenständige Rechenschaftspflicht fest. Mit einstimmigem Beschluss vom Oktober 2022 wurde diese vom Landtag verschärft. Gleichzeitig erfolgte ein Ausbau der Kontrollmöglichkeiten durch Änderung der Landesverfassung. Auskunftsgemäß sollen die neuen Bestimmungen auf Basis der Umsetzungserfahrung der Parteien evaluiert werden.

Mit Novelle der Landesverfassung erhielt der Landes-Rechnungshof die Kompetenz zur Prüfung der im Landtag vertretenen Parteien. Sie beschränkt sich auf die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen für die Parteienförderung aus Landesmitteln. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bilden keine Prüfkriterien. Soweit dies zur Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben einer Partei erforderlich ist, besteht die Prüfbefugnis des Landes-Rechnungshofs auch gegenüber ihren Gliederungen, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees.

Parteienförderungsgesetz

Im PFG sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für die Parteienförderung des Landes geregelt. Sie verpflichten die im Landtag vertretenen Parteien insbesondere dazu, jährlich einen Landes-Rechenschaftsbericht (L-RB) auf Grundlage des PFG zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser bildet die Basis für die gegenständliche Prüfung des Landes-Rechnungshofs.

Das Landesgesetz orientiert sich am Bundesgesetz sowie an den dort getroffenen Begriffsdefinitionen. Im Unterschied zum PartG werden mit dem L RB Informationen zur Landespartei vertieft. Zudem gelten andere Betragsgrenzen für zusätzliche Detailausweise. Einzelzuwendungen und Sachleistungen sind überdies gemäß PFG betragsunabhängig als Spenden anzusehen. Eine Spende nach PartG lag mit Stand 2023 erst ab € 150 vor.

Seit Änderung des PFG im Jahr 2022 sind für die Rechenschaftspflicht auch zentrale Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs zu berücksichtigen. Sie finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Erträge und Aufwendungen nach der im Landesgesetz vorgegebenen Gliederung bzw. den dort vorgesehenen Posten auszuweisen sind. Detailliertere Untergliederungen sind zulässig. Auch ist eine Verpflichtung zu Rechnungsabgrenzungen verankert, wonach Erträge und Aufwendungen dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – zuzuordnen sind.

Der L-RB 2023 war erstmals nach der neuen Rechtslage zu erstellen. Gemäß PFG hat er aus zwei Berichtsteilen und acht Anlagen zu bestehen. Der Landes-Rechnungshof hat die gesetzlichen Mindestanforderungen an Struktur und Inhalt beispielhaft dargestellt. Der Zugang dazu findet sich im Anhang zu diesem Prüfbericht.

Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei in Form einer vereinfachten Bilanz sowie ihre Erträge und Aufwendungen ähnlich einer Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Ab dem Jahr 2024 müssen zudem die Zahlen des Vorjahres aufgenommen werden. Die gleichen Angaben sind für nicht-territoriale Gliederungen anzuführen. Bei diesen handelt es sich um innerparteiliche Organisationen, welche in der Regel auf bestimmte Zielgruppen wie Frauen oder Jugendliche ausgerichtet sind. Sie werden auch als Teilorganisationen bezeichnet.

Der zweite Berichtsteil hat die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen sowie jene der nahestehenden Organisationen zu beinhalten. Unter Erstere fallen vor allem Bezirks- und Gemeindeorganisationen. Zweitere sind Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf eine bestimmte Weise mit der Partei verbunden sind. Das ist u.a. dann der Fall, wenn diese an der Willensbildung der Partei mitwirken oder umgekehrt. Zudem kann auch eine Unterstützung der Partei zu einer Qualifikation als nahestehende Organisation führen. Diese Verbindungen müssen in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen der Partei bzw. der Organisation festgelegt sein. Besteht ein solches Naheverhältnis zwar nicht zur Partei selbst, aber zu einer ihr nahestehenden Organisation, führt dies ebenfalls zur Qualifikation als nahestehende Organisation.

Bezirksorganisationen haben ihre Erträge und Aufwendungen im selben Detailgrad wie die Landesorganisation und die Teilorganisationen auszuweisen. Bei Gemeindeorganisationen genügt die Gegenüberstellung der jeweiligen Summen der Erträge und Aufwendungen. Alle Organisationen im zweiten Berichtsteil sind berechtigt, alternativ eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.

Als Anlagen hat der L-RB zu enthalten:

  • Liste aller Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees (Anlage Partei/Umfeld)
  • Liste jener Unternehmen, an denen die Landesorganisation, eine Gliederung oder nahestehende Organisation allein oder gemeinsam mindestens fünf Prozent direkte Anteile oder zehn Prozent indirekte Anteile oder Stimmrechte hält bzw. halten (Anlage Beteiligungsunternehmen)
  • Ausweis jener Mitgliedsbeiträge an die Landesorganisation, Gliederungen, nahestehende Organisationen oder Personenkomitees, welche allein oder in ihrer Zusammenrechnung € 300 oder mehr pro Kalenderjahr ausmachen, wobei Name des Mitglieds und Höhe des Beitrags zu nennen sind (Anlage Mitgliedsbeiträge)
  • Ausweis jener Erträge, welche die Landesorganisation, eine Gliederung, die jeweiligen Abgeordneten sowie Wahlwerbenden von der Landesorganisation, einer (anderen) Gliederung, der Bundespartei, einer nahestehenden Organisation der Partei sowie der Bundespartei oder einem Personenkomitee erhalten hat bzw. erhalten haben, wobei nicht nur direkte Geldflüsse, sondern auch Kostenübernahmen, lebende Subventionen und Sachleistungen zu erfassen sind (Anlage Ertragsströme)
  • Ausweis jener Erträge aus Spenden (darunter fallen Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Sachleistungen) ab einem Gesamtwert von jährlich € 150 pro Spender bzw. Spenderin sowie aller Erträge aus Sponsoring und Inseraten, welche die Landesorganisation, Gliederungen, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen, Abgeordnete sowie Wahlwerbende erhalten haben (Anlage Spenden, Sponsoring, Inserate)
  • Ausweis aller Verbindlichkeiten der Landesorganisation (Anlage Verbindlichkeiten)
  • Liste der Beratungsunternehmen und Werbeagenturen, welche für die Landesorganisation im Berichtsjahr tätig waren, sofern das Leistungsentgelt im Jahr insgesamt den Betrag von € 1.000 überschritten hat (Anlage Beratungsunternehmen)
  • Bestätigung, dass die Fördermittel widmungsgemäß ausschließlich für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet wurden (Anlage widmungsgemäße Verwendung)

Der L-RB muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Die Bestellung erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag der Partei. In weiterer Folge ist der L-RB bis spätestens Ende September des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres an die Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Zuständigkeit im Amt der Landesregierung hierfür liegt bei der Abteilung Regierungsdienste (PrsR). Sie kann in begründeten Ausnahmefällen eine angemessene Nachfrist von bis zu drei Monaten setzen, wenn eine Partei ihrer Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht nachkommt.

Es liegt in der Verantwortung der Partei, dafür zu sorgen, dass ihr alle für die Erstellung des L-RB erforderlichen Angaben von den ihr zuzurechnenden Einheiten zeitgerecht, richtig und vollständig übermittelt werden. Darauf wird im PFG sowie in den erläuternden Bemerkungen dazu ausdrücklich hingewiesen.

Verstöße gegen Bestimmungen des PFG haben Rückzahlungen der Parteienförderung zur Folge. Deren Ausmaß richtet sich in der Regel nach Art und Schwere des Verstoßes. Eine Förderung in voller Höhe ist davon abhängig, dass kein Rückzahlungstatbestand vorliegt.


Relevante Rückzahlungstatbestände
nach dem Parteienförderungsgesetz

Tatbestand Höhe der Rückzahlung
Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts nicht fristgerecht erfüllt Gesamte für das Berichtsjahr gewährte Parteienförderung
Angaben im Rechenschaftsbericht sind unvollständig oder unrichtig (ausgenommen jene im nachfolgenden Tatbestand) Höchstens zehn Prozent der gewährten Förderung
Ausweispflichten im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen, Ertragsströmen oder Spenden, Sponsoring und Inseraten verletzt Dreifache Höhe des nicht richtig ausgewiesenen Betrags
Anonyme Spende angenommen Dreifache Höhe der Spende
Förderung widmungswidrig verwendet Höhe des widmungswidrig verwendeten Teilbetrags
Quelle: § 12 Parteienförderungsgesetz

 

Rückzahlungen der Parteienförderung sind mit Bescheid anzuordnen. Wenn eine Partei ihrer Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung des L RB nicht fristgerecht nachkommt, liegt die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Anordnung der Rückzahlung bei der Landesregierung bzw. der Abteilung Regierungsdienste (PrsR).

In allen anderen Rückzahlungsfällen entscheidet der Landes-Parteien-Transparenz-Senat (LPTS). Dieses weisungsfreie Gremium wurde mit der PFG-Novelle 2022 neu eingerichtet. Seine drei Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zwei davon haben über ein rechtswissenschaftliches Studium sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung zu verfügen. Ein Mitglied muss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder∙innen angehören.

Das Tätigwerden des Senats hängt u.a. vom Vorliegen entsprechender Ergebnisse einer Prüfung durch den Landes-Rechnungshof ab. In Fällen, in denen keine Einsichtnahme in Dokumente erforderlich ist, kann der LPTS auch von sich aus ein Verfahren einleiten. Bescheide, mit denen er Rückzahlungen von Fördermitteln anordnet, sind laut PFG mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes publik zu machen, Verfahrenseinstellungen nicht. Gegen Rückzahlungsbescheide der Landesregierung und des LPTS kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden. Darüber entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Exkurs: Parteiengesetz 2012

Der nach PartG in der Regel von der Bundespartei zu erstellende B-RB enthält ähnliche Inhalte wie der L-RB. Er hat in seinem ersten Berichtsteil Vermögen sowie Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation zu enthalten, im zweiten Berichtsteil Erträge und Aufwendungen der Teilorganisationen sowie der territorialen Gliederungen, somit auch jene der Landespartei. Darüber hinaus sind Detailausweise in verschiedenen Anlagen vorgesehen. Ebenfalls hat eine Kontrolle durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu erfolgen.

Der B-RB wird am 1. Jänner des auf das Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres mit dem Hinweis auf eine allenfalls noch anhängige Prüfung auf der Webseite des Rechnungshofs Österreich veröffentlicht. Dieser kontrolliert die Übereinstimmung mit dem PartG sowie die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des B-RB. Bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten bzw. begründetem Verdacht ist der Rechnungshof Österreich berechtigt, von der betroffenen Partei alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Soweit dies notwendig ist, kann er weitere Prüfschritte setzen.

Gegebenenfalls erstattet der Rechnungshof Österreich eine Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat. Dieser ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er entscheidet u.a. über die Verhängung von Geldbußen gegenüber der Partei sowie nahestehenden Organisationen. Seine Entscheidungen sind auch auf der Webseite des Senats zu veröffentlichen. Gegen diese Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die Bundespartei hat überdies vierteljährlich alle Spenden nach dem Begriffsverständnis des PartG – somit über € 150 im Jahr 2023 – an den Rechnungshof Österreich zu melden. Dies bezieht sich auf Spenden, welche sie selbst, ihre Gliederungen, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete oder Wahlwerbende erhalten hat bzw. erhalten haben. Dabei werden Einzelspenden über € 500 auf seiner Webseite veröffentlicht. Das PartG sieht weiters generelle Spendenannahmeverbote von bestimmten Rechtsträgern wie parlamentarischen Klubs vor. Außerdem enthält es allgemeine Spendenobergrenzen. So durften im geprüften Jahr höchstens € 860.970 pro Partei und € 8.610 pro Spender bzw. Spenderin angenommen werden. Die genannten Beträge werden jährlich valorisiert.

Parteien kommt eine zentrale Rolle im demokratischen System zu. Zur Sicherstellung der Vielfalt politischer Parteien und zur Stärkung ihrer finanziellen Unabhängigkeit erhalten diese öffentliche Fördermittel. Ebenso unterliegen sie besonderen Transparenzvorschriften und Kontrollen. Im Jahr 2022 kam es zu bedeutenden Anpassungen der Rechtsgrundlagen. Die erweiterten Ausweispflichten in Vorarlberg samt Rückforderungstatbeständen wurden von allen im Landtag vertretenen Parteien einstimmig beschlossen. Die Verankerung strengerer Regelungen beruht damit auf dem größtmöglichen politischen Konsens.

Für das geprüfte Jahr 2023 hatten die Parteien erstmals ihre L-RB nach dem geänderten PFG vorzulegen. Die landesgesetzlichen Vorschriften sind teilweise deutlich umfassender als jene des Bundes und bei der praktischen Umsetzung in einzelnen Bereichen aufwendig. Dies stellte für alle Beteiligten insbesondere bei der ersten Erstellung der neuen Berichte eine Herausforderung dar. Überdies liegt noch keine Rechtsprechung zur konkreten Auslegung des adaptierten Landesgesetzes vor.

Der Landes-Rechnungshof erachtet die erweiterten Offenlegungspflichten sowie Kontrollrechte als positiv. Gleichzeitig hält er eine geplante Evaluierung der landesgesetzlichen Regelungen für sinnvoll – insbesondere im Hinblick auf den vom PartG abweichenden Spendenbegriff, den geforderten Detailausweis auch geringfügiger Ertragsströme oder den Umgang mit nachträglichen Verbesserungen im Zusammenhang mit Vorjahreszahlen im L RB. Zudem sieht er die Veröffentlichung aller Entscheidungen des LPTS, auch der Einstellungen, als zweckmäßig an. Dies sollte ebenso für Bescheide der Landesregierung gelten.

Anlässlich der Erstprüfung der L-RB der im Landtag vertretenen Parteien setzte der Landes-Rechnungshof risikoorientiert ausgewählte Schwerpunkte. Er fokussierte zunächst auf die Erfüllung der formalen Rechenschaftspflicht, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte Transparenz sicherzustellen. Die weiteren Prüfhandlungen konzentrierten sich auf inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu Landesorganisation sowie besondere Auffälligkeiten. Einen Prüfschwerpunkt bildeten die nach PFG besonders auszuweisenden internen finanziellen Verflechtungen sowie die Ertragsposten zu Spenden.

1.2 Partei und Fördermittel

Die NEOS Vorarlberg sind eine rechtlich unselbstständige Landesgruppe der
bundesweit agierenden Partei NEOS – Das Neue Österreich und Liberales

Forum. Im geprüften Jahr stellten sie drei der insgesamt 36 Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag. Die Struktur der Partei ist schlank, auch wegen der Anbindung an die Bundespartei. Sie verfügte über zehn Gemeindeorganisationen und keine nicht-territorialen Gliederungen. Der Landes-Rechnungshof erkannte jedoch Anhaltspunkte für das Bestehen einer nahestehenden Organisation der Landespartei, welche nicht im Landes-Rechenschaftsbericht ausgewiesen ist. Von der gesamten Parteienförderung des Landes in Höhe von € 3,26 Mio. im Jahr 2023 entfielen knapp 12 Prozent auf die NEOS Vorarlberg.

Die NEOS Vorarlberg (NEOSV) sind eine Landesgruppe der bundesweit agierenden Partei NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum (NEOS). Die Landesgruppe selbst verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Büro befindet sich in der Brielgasse 27 in Bregenz. Im geprüften Jahr 2023 stellten die NEOSV drei der insgesamt 36 Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag.

Die Bundespartei wurde im Jahr 2012 gegründet und ist im Parteienregister des Bundesministeriums für Inneres verzeichnet. In Vorarlberg trat sie das erste Mal im September 2014 bei einer Landtagswahl an und ist seither im Landtag vertreten. Die Organisation der Landesgruppen ist in der Satzung der NEOS geregelt, welche zuletzt im Juni 2023 angepasst wurde. Darin sind insbesondere die Parteiorgane samt Zuständigkeiten sowie diverse allgemeine Bestimmungen u.a. zum Mitgliederwesen und zur Erstellung von Kanditat∙innenlisten für Wahlen festgelegt.

Struktur und Umfeld der NEOSV erhob der Landes-Rechnungshof auf Grundlage des L-RB, weiterer Informationen der Partei sowie der Analyse von Statuten der Vereine im Umfeld. Die nachfolgende Abbildung stellt die Struktur der Landespartei einschließlich der ihr nach Einschätzung des Landes-Rechnungshofs nahestehenden Organisation im Berichtsjahr 2023 dar. Allfällige Abweichungen zum Ausweis im L-RB sind strichliert gekennzeichnet und werden in Kapitel 2 im Rahmen der Detailanalyse erläutert.

Grafik über die Struktur und Umfeld der Landespartei im Jahr 2023

Die NEOSV gliederten sich im geprüften Jahr in die Landesorganisation sowie zehn Gemeindeorganisationen. Letzteren kam wie auch der Landesorganisation keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Über Bezirks- oder Teilorganisationen verfügte die Partei nicht. Zudem ergaben sich nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs Anhaltspunkte zur Qualifikation des Vereins JUNOS – Junge liberale NEOS (JUNOS) als nahestehende Organisation der Landespartei. Nähere Ausführungen hierzu finden sich in Kapitel 2.

Alle im Landtag vertretenen Parteien haben Anspruch auf Parteienförderung nach PFG. Ihre Höhe wird vom Landtag jährlich im Landesvoranschlag festgelegt. Parteien mit drei oder mehr Abgeordneten erhalten einen Sockelbetrag. Der Restbetrag wird auf Grundlage des Ergebnisses der letzten Landtagswahl verteilt.

 

Grafik über die Entwicklung der Parteienförderung vom Jahr 2013 bis 2023

Seit Inkrafttreten des PFG im Jahr 2013 bis Ende 2023 wurden insgesamt € 32,51 Mio. an Fördermitteln ausgeschüttet. Sie erhöhten sich in diesem Zeitraum um 19 Prozent. In den betrachteten Jahren stieg das Preisniveau gemäß Verbraucherpreisindex um 34 Prozent.

Grafik über die gewährte Parteienförderung im Jahr 2023

Im Berichtszeitraum wurden die im Landtag vertretenen Parteien mit insgesamt € 3,26 Mio. gefördert. Auf die NEOSV entfielen rund € 0,38 Mio. Dies entspricht knapp 12 Prozent der in diesem Jahr gewährten Parteienförderung auf Landesebene. Jede Landtagsfraktion erhält darüber hinaus auch Fraktionsförderung nach PFG, welche nicht Gegenstand dieser Prüfung war.

Die NEOSV stellten ein Zwölftel der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag. Im Unterschied zu anderen Parteien wiesen sie eine schlanke Struktur auf. Dies liegt auch an ihrer engen Anbindung an die Bundespartei. Die Landesgruppe verfügte über keine Teilorganisationen. Auch waren territoriale Gliederungen nur in zehn Gemeinden und nicht auf Bezirksebene vorhanden.

Auf Grund der Ergebnisse der Landtagswahl 2019 erhielten die NEOSV im Prüfzeitraum die niedrigste Parteienförderung im Land. Diese Fördermittel stiegen insgesamt zwar seit Inkrafttreten des PFG im Jahr 2013, ihre Entwicklung lag jedoch unter jener des Verbraucherpreisindex.

 

1.3 Formalpflichten

Die Erstellung des Landes-Rechenschaftsberichts 2023 der NEOS Vorarlberg erfolgte federführend durch die Bundespartei, da die Buchhaltung der Landesgruppe dort zentral geführt wird. Dazu wurden unterjährig laufend Belege in eine Online-Anwendung eingepflegt und monatlich im Original an die Zentralbuchhaltung weitergeleitet. Die Partei übermittelte den Rechenschaftsbericht fristgerecht an die Landesregierung. Er enthält alle geforderten Berichtsteile samt Anlagen. Offenlegungsvorgaben wurde umfassend nachgekommen. Der Landes-Rechnungshof sieht die formale Rechenschaftspflicht daher als erfüllt an. Anzeichen, dass sonstige Anforderungen, wie die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nicht eingehalten wurden, lagen nicht vor.

Um die Einhaltung der Förderbedingungen nach PFG zu gewährleisten, sind bestimmte formale Verpflichtungen zu erfüllen. Sie betreffen sowohl den zu erstellenden L-RB als auch sonstige gesetzliche Anforderungen.

Die organisatorische Zuständigkeit zur Erstellung des L-RB liegt bei der Landesorganisation. Sie hat alle gesetzlich erforderlichen Daten zu erheben. Da die Buchhaltung von NEOSV zentral vom Bundesbüro in Wien geführt wird, erfolgte auch die Erstellung des L-RB federführend durch dieses. Die Landesgruppe übermittelte unterjährig laufend Belege zu Ein- und Auszahlungen über eine Online-Anwendung sowie monatlich physisch an das Bundesbüro. Am Ende des geprüften Jahres erhielt der Landesgeschäftsführer Aufstellungen aus Kostenrechnung und Buchhaltung zur Überprüfung und Bestätigung. Die Inhalte des L-RB wurden in Folge vom Bundesbüro unter Zuziehung einer Steuerberaterin erstellt.

Anschließend wurde dieser Berichtsentwurf an den bestellten Wirtschaftsprüfer übermittelt. Dessen Rückfragen wurden direkt mit dem Bundesbüro oder der Steuerberaterin geklärt. Der Wirtschaftsprüfer bestätigte mit Unterschrift vom 18. September 2024, dass der beigefügte L-RB „in dem geprüften Umfang den Vorschriften des Parteienförderungsgesetzes“ entspricht. Dieser Bericht erging dann u.a. an den Landesgeschäftsführer und den Landesfinanzreferenten. Die finale Freigabe zur Einreichung erfolgte durch die Bundesgeschäftsführerin sowie die Landessprecherin der NEOSV.

Am 26. September 2024 übermittelten die NEOSV der Landesregierung den L-RB per E-Mail. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 4. Oktober 2024. Basierend auf diesem Rechenschaftsbericht überprüfte der Landes-Rechnungshof in einem ersten Schritt die grundsätzliche Erfüllung der vorgeschriebenen formalen Rechenschaftspflicht nach PFG samt den weiteren dort verankerten Anforderungen. Ausführungen zur inhaltlichen Vollständigkeit und Richtigkeit des L-RB finden sich in Kapitel 2 des Prüfberichts.

Erfüllung formale Rechenschaftspflicht

für Parteienförderung im Jahr 2023

Rechenschaftsbericht erstellt
erfüllt
Von Wirtschaftsprüfer∙in überprüft und unterzeichnet
erfüllt
Fristgerecht an Landesregierung übermittelt
erfüllt
Rechenschaftsbericht im Amtsblatt veröffentlicht
erfüllt
Erster Berichtsteil vorhanden
erfüllt
Zweiter Berichtsteil vorhanden
erfüllt
Anlagen vorhanden
erfüllt
Darstellung Landes-Rechnungshof

Der L-RB wurde erstellt, vom Wirtschaftsprüfer überprüft sowie fristgerecht abgegeben und im Amtsblatt veröffentlicht. Die im PFG vorgesehene Gliederung mit erstem und zweitem Berichtsteil sowie acht Anlagen findet sich im L-RB der NEOSV wieder.

Darüber hinaus sieht das PFG sonstige Anforderungen formaler Art vor. So sind über die Verwendung der Landesfördermittel – welche ausschließlich für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet werden dürfen – Aufzeichnungen zu führen. Diese ergaben sich im geprüften Jahr aus der Buchhaltung der NEOSV. Auch kam die Partei in diesem Zeitraum ihrer Pflicht zur geordneten Aufbewahrung der Dokumente nach.

Parteien dürfen zudem keine weitergeleiteten Spenden oder Spenden von Personen annehmen, deren Namen nicht feststellbar sind. Dem Landes-Rechnungshof lagen bei der im Prüffokus stehenden Stelle keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass das Annahmeverbot anonymer Spenden nicht eingehalten wurde.

Überdies sind Erträge aus Spenden, Sponsoring und Inseraten zusätzlich auf der Webseite der Landesorganisation zu veröffentlichen. Dies erfolgte grundsätzlich auf der Finanztransparenz-Webseite der Partei. Jedoch enthielten die dortigen Spendenmeldungen entgegen der Vorgabe laut PFG nur Namen der Spender∙innen ohne Postleitzahl. Erträge aus Sponsoring und Inseraten gab es gemäß Angaben im L RB nicht.

Der Landes-Rechnungshof sieht die formale Rechenschaftspflicht als erfüllt an. Der L-RB wurde fristgerecht an die Landesregierung übermittelt und im Amtsblatt veröffentlicht. Alle gesetzlich vorgegebenen Berichtsteile und Anlagen sind vorhanden.

Weiters hält der Landes-Rechnungshof fest, dass bei Erträgen aus Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen sowie Spenden in Form von Sachleistungen ab einem Gesamtwert von € 150 pro Jahr und Spender∙in neben den Namen auch die dazugehörigen Postleitzahlen auf der Webseite zu nennen sind. Er regt zudem an, die Auffindbarkeit dieser Informationen auf der Webseite zu verbessern.

Der Landes-Rechnungshof sah Buchhaltungsunterlagen sowie weitere Aufzeichnungen ein. Angeforderte Unterlagen waren vorhanden, Fragen wurden von der geprüften Stelle rasch beantwortet und belegt. Auf dieser Grundlage erkannte er für das Berichtsjahr 2023 keine Anzeichen für mangelnde Dokumentenaufbewahrung oder widmungswidrige Verwendung der Fördermittel.

2 Detailanalyse

Die Einschau zeigte eine grundsätzlich gut strukturierte Buchhaltung und nachvollziehbare Überleitung der Buchhaltungskonten auf Posten des Landes-

Rechenschaftsberichts. Der Vermögensausweis enthält jedoch einzelne Zuordnungsfehler von geringerem Ausmaß. Diese betreffen primär parteiinterne Forderungen und Verbindlichkeiten. Angaben zu Erträgen und Aufwendungen weisen keine Auffälligkeiten auf. In der Anlage zu innerparteilichen Ertragsströmen fehlen die Mitgliedsbeiträge, welche von der Bundespartei an die Landesorganisation weitergeleitet wurden. Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs qualifiziert sich der Verein JUNOS – Junge liberale NEOS als nahestehende Organisation und wäre im Landes-Rechenschaftsbericht auszuweisen gewesen.

Das nachfolgende Kapitel enthält detailliertere Ausführungen und Einschätzungen zur inhaltlichen Vollständigkeit und Richtigkeit beider Berichtsteile sowie der Anlagen. Nachfolgend genannte Zahlen entstammen in der Regel direkt dem L-RB. Die Partei nahm dort kaufmännische Rundungen auf ganze Eurobeträge vor. Werte aus der Buchhaltung gibt der Landes-Rechnungshof im selben Detailgrad wieder.

Vermögen Landesorganisation

Für die Landesorganisation ist im ersten Berichtsteil des L-RB ihr Vermögen in Form einer vereinfachten Bilanz auszuweisen. Aktiva belaufen sich zum 31. Dezember 2023 auf € 130.761. Das Anlagevermögen besteht ausschließlich aus dem Posten „Geschäftsausstattung“ mit einem Buchwert von € 1.118. Das Umlaufvermögen setzt sich primär aus dem Posten „Bankguthaben und Schecks“ in Höhe von € 115.093 sowie mehreren Forderungsposten zusammen. Die Passivposten „Rückstellungen“ sowie „Verbindlichkeiten“ summieren sich auf € 30.365. Daraus ergibt sich ein Reinvermögen von € 100.397.

Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Vermögensposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Der Posten „Forderungen an Gliederungen der Partei“ ist im L-RB mit € 260 angegeben. Nach Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen stellte sich heraus, dass es sich dabei um Spenden handelte, welche bei der Bundespartei eingingen. Diese waren für die Landesgruppe zweckgewidmet, dieser aber zum Bilanzstichtag noch nicht zugeflossen. Inhaltlich sind sie daher als „Forderungen an die Bundespartei“ zu werten.

Im L-RB werden „Forderungen an die Bundespartei“ in Höhe von € 3.449 dargestellt. Nach Auskunft der Partei waren dies aber vollumfänglich Forderungen an den Landtagsklub. Ein Mitarbeitender der Landesorganisation führte für den Landtagsklub Fotografie- und Videoaufnahmen durch, welche diesem in Rechnung gestellt wurden. Da Landtagsklubs nicht Teil der Partei sind, wären diese Forderungen dem Posten „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ zuzurechnen.

Der Posten „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ ist mit € 10.484 angeführt. Er enthält als Forderung die anteiligen Mitgliedsbeiträge für Vorarlberg in Höhe von € 4.340, welche von der Bundespartei eingehoben wurden und der Landesorganisation zum Bilanzstichtag noch nicht zugeflossen waren. Sie stellen inhaltlich „Forderungen an die Bundespartei“ dar.

„Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei“ werden mit € 427 angegeben. Dabei handelte es sich um interne Verrechnungen mit der Bundespartei zur Umsatzsteuer-Zahllast sowie zu einer Softwarelizenz. Thematisch wären diese als „Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei“ einzuordnen.

Der Posten „Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Organisationen“ ist mit null ausgewiesen und nach Maßgabe des PFG verkürzt bezeichnet. Die Einschau des Landes-Rechnungshofs ergab keine Hinweise auf eine unvollständige Angabe.

Erträge und Aufwendungen Landesorganisation

Neben dem Vermögen sind für die Landesorganisation im ersten Berichtsteil auch Erträge und Aufwendungen ähnlich einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Die Gliederung hat gesetzlich vorgegebenen Posten zu folgen. Das PFG sieht dafür zumindest 15 ertrags- sowie 18 aufwandsseitige Posten vor.

Der L-RB weist für das Jahr 2023 Erträge von € 407.360 aus, wobei sich diese überwiegend aus der in Kapitel 1.2 bereits erwähnten Parteienförderung des Landes in Höhe von € 379.014 ergaben. Aufwendungen für das Jahr 2023 belaufen sich auf € 381.054 und setzen sich zu mehr als der Hälfte aus dem Personalaufwand in Höhe von € 203.345 zusammen.

Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Ertrags- und Aufwandsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Im L-RB werden „Mitgliedsbeiträge“ mit null angegeben, da nur die Bundespartei Mitgliedsbeiträge einhebt. Diese leitet 70 Prozent an die Landesgruppen entsprechend den ihnen jeweils angehörenden Mitgliedern weiter. Die NEOSV weisen solche Erträge in Höhe von € 4.340 unter dem Posten „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ aus. Diese Darstellung erfolgte konsistent mit dem B-RB, welcher Mitgliedsbeiträge gesamthaft auf Bundesebene anführt.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist bundesweit einheitlich und wird von der Mitgliederversammlung als oberstem Organ der Partei festgelegt. Im Prüfzeitraum gab es gestaffelte jährliche Mitgliedsbeiträge zwischen € 12 und € 84. Freiwillig konnte auch ein erhöhter Mitgliedsbeitrag bis € 150 entrichtet werden. Falls Mitglieder der Partei Zahlungen leisteten, die darüber hinaus gingen, wurden diese Mehrbeträge auskunftsgemäß als Spenden erfasst. Etwaige Überzahlungen kontrollierte laut den NEOSV die Bundespartei.

Als „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ sind im L RB € 23.441 angeführt. Nach den erläuternden Bemerkungen des PFG sind darunter nicht nur direkte Geldflüsse, sondern auch Kostenübernahmen, Sachleistungen und lebende Subventionen innerhalb der Landespartei, aber ebenso mit Bezug zur Bundespartei zu erfassen. Unter lebenden Subventionen werden unentgeltliche Personalgestellungen verstanden. Auf Grund der gesetzlichen Neueinführung dieses Ausweises und dessen besonderer Bedeutung für die transparente Darstellung finanzieller Verflechtungen prüfte der Landes-Rechnungshof diesen genauer.

Der Posten „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ enthält neben den weitergeleiteten, anteiligen Mitgliedsbeiträgen auch einen Kostenersatz für eine Personalgestellung an die Landesgruppe Niederösterreich in Höhe von € 19.101, der mit der dortigen Landtagswahl im Zusammenhang stand. Ein Mitarbeitender der Vorarlberger Landesgruppe unterstützte den niederösterreichischen Wahlkampf. Da sich der Leistungszeitraum von November 2022 bis Jänner 2023 erstreckte, hätten die Erträge periodengerecht abgegrenzt werden sollen. Auskunftsgemäß wurde diese Abgrenzung nicht durchgeführt.

Erträge aus „Geldspenden“ werden im L-RB mit € 1.430 angegeben. Im Rahmen der Einschau des Landes-Rechnungshofs wurde ersichtlich, dass auf Grund eines Übertragungsfehlers auf der Webseite der Partei € 10 an Spenden zu wenig ausgewiesen wurden. Die im L-RB genannte Zahl stimmte mit den Buchhaltungsunterlagen zusammen. Die Posten „Spenden in Form von lebenden Subventionen“ und „Spenden in Form von Sachleistungen“ werden jeweils mit null angeführt.

„Aufwendungen innerhalb der bzw. für die Parteiorganisation und die Bundespartei“ sind mit € 33.396 ausgewiesen. Solche Aufwendungen waren primär auf eine Leistungspauschale zurückzuführen. Diese bezahlte die Landesgruppe für gewisse Personal-, Verwaltungs-, Kommunikations- sowie Rechts- und Beratungskosten, welche von der Bundesorganisation für die Länder erbracht oder koordiniert werden.

Territoriale Gliederungen

Für territoriale Gliederungen der Partei sind im zweiten Berichtsteil des L-RB Erträge und Aufwendungen – alternativ Einnahmen und Ausgaben – anzugeben. Bei Gemeindeorganisationen reichen die jeweiligen Gesamtsummen. Da die NEOSV über keine Bezirksorganisationen verfügten, enthält der Bericht hierzu eine Leermeldung.

Auf Gemeindeebene sind Einnahmen und Ausgaben für zehn Organisationen angeführt, welche auskunftsgemäß ebenso Gemeindevertretungsfraktionen darstellen. Bei einer formalisierten organisatorischen bzw. statutarischen Verflechtung besteht laut Information des Landes gegenüber den NEOSV die Möglichkeit, Gemeindevertretungsfraktionen der Partei zuzurechnen. Da eine solche Verflechtung im Jahre 2023 vorlag und u.a. in der Finanzordnung der NEOS beschrieben war, entschied sich die Partei für die Aufnahme als territoriale Gliederungen in den L RB.

Nahestehende Organisationen

Für nahestehende Organisationen der Landespartei sind – wie bei territorialen Gliederungen – im zweiten Berichtsteil des L-RB die jeweiligen Gesamtsummen ihrer Erträge und Aufwendungen anzugeben. Auch sie dürfen nach PFG alternativ eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen. Außerdem sind sie bei den entsprechenden Ausweisen in den Anlagen zu berücksichtigen.

Die Partei weist im L-RB keine nahestehenden Organisationen aus. Sie gab jedoch u.a. in Gesprächen mit dem Landes-Rechnungshof an, dass es Unklarheiten bezüglich des Jugendverbands JUNOS gab. Dieser Verein hat seinen Sitz in Wien. In Vorarlberg besteht eine Landesgruppe als rechtlich unselbstständige Zweigstelle mit eigenen Leitungsorganen.

Die Qualifikation als nahestehende Organisation ist u.a. dann gegeben, wenn eine Organisation an der Willensbildung der Partei mitwirkt. Diese Verbindung muss in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen der Partei bzw. der Organisation festgelegt sein. Zudem ist eigene Rechtspersönlichkeit erforderlich, der Sitz muss allerdings nicht in Vorarlberg sein.

Da eine solche Mitwirkung der JUNOS in der Satzung der NEOS beschrieben ist und der oder die JUNOS-Landesvorsitzende als stimmberechtigtes Mitglied dem erweiterten Landesteam angehört, kann dieser Jugendverband als nahestehende Organisation angesehen werden. Angestoßen durch die Prüfung des Landes-Rechnungshofs stellte die geprüfte Stelle eine entsprechende Nennung in den Folgejahren in Aussicht.

Aus den erläuternden Bemerkungen zum PFG leitet der Landes-Rechnungshof ab, dass eine nahestehende Organisation der Bundespartei nicht automatisch eine nahestehende Organisation der Landespartei ist. Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sich nach seiner Ansicht jedoch Erstere auch als der Landespartei nahestehend qualifizieren.

Erforderliche Anlagen

Gemäß PFG hat der L-RB acht Anlagen zu umfassen. Diese sollen zusätzliche Informationen zu den im ersten und zweiten Berichtsteil ausgewiesenen Ertrags- und Aufwandsposten enthalten. Nachstehend sind jene Anlagen angeführt, welche im Fokus der Prüfung standen bzw. bei welchen Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben vorliegen oder vorliegen könnten.

Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees sind in einer Anlage aufzulisten, auch wenn bestimmte Informationen zu diesen bereits im ersten und zweiten Berichtsteil anzugeben sind. Wie bereits oben erwähnt, wird im L-RB keine nahestehende Organisation ausgewiesen, obwohl die JUNOS mit der Landesgruppe Vorarlberg auf Grund statutarischer Verflechtungen die gesetzlichen Kriterien einer nahestehenden Organisation erfüllten.

In einer Anlage sind alle Erträge anzuführen, welche die Landesorganisation oder eine Gliederung, Abgeordnete oder Wahlwerbende von der Landesorganisation, einer (anderen) Gliederung, der Bundespartei, einer nahestehenden Organisation der Partei sowie der Bundespartei oder einem Personenkomitee erhielt bzw. erhielten. Darin sind nach den erläuternden Bemerkungen des PFG nicht nur direkte Zahlungsströme, sondern auch Kostenübernahmen, Sachleistungen und lebende Subventionen zu erfassen.

In dieser Anlage sind die anteiligen Mitgliedsbeiträge von € 4.340, welche die Landesgruppe von der Bundespartei erhielt, nicht ausgewiesen. Hingegen hätten Erträge aus der Personalgestellung für den Landtagsklub in Höhe von € 3.449 nicht angeführt werden müssen, da der Landtagsklub nach PFG weder als Gliederung der Partei noch als nahestehende Organisation zu werten ist. Die aus der Landesgruppe Niederösterreich erzielten Erträge wurden richtigerweise in die Anlage aufgenommen. Sie wären bei Abgrenzung des geprüften Jahres niedriger darzustellen gewesen.

In der Anlage fehlen Angaben bei wem die Erträge anfielen. Unter Berücksichtigung des Kontexts ist jedoch anzunehmen, dass sich alle in der Anlage genannten Erträge auf die Landesorganisation bezogen. Dies bestätigte auch die Einschau des Landes-Rechnungshofs.

Diese Anlage dient der Darstellung von Erträgen aus Spenden sowie Sponsoring und Inseraten. Im Gegensatz zu Sponsoring und Inseraten sind Spenden erst ab € 150 auszuweisen. Anzugeben ist die Höhe des Betrags, von wem er stammt unter Angabe von Name und Postleitzahl sowie bei wem er angefallen ist. Relevant sind nicht nur Erträge der Landesorganisation, sondern auch jene der Gliederungen, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen, Abgeordneten und Wahlwerbenden.

Im L-RB werden Erträge aus Geldspenden und Sachleistungen angeführt. Erträge aus lebenden Subventionen, Sponsoring oder Inseraten bleiben unerwähnt. Im Gespräch mit der geprüften Stelle wurde bestätigt, dass es keine solchen Erträge gab. Dies deckt sich mit der Einschau des Landes-Rechnungshofs.

Der Landes-Rechnungshof konnte die Zusammensetzung aller Positionen des Vermögensausweises sowie der Erträge und Aufwendungen nachvollziehen. Allerdings liegen einzelne Zuordnungsfehler in der vereinfachten Bilanz vor. Diese sind ziffernmäßig gering und wirken sich nicht auf die Bilanzsumme bzw. das Reinvermögen aus. Die Einschau zeigte eine grundsätzlich gut strukturierte Buchhaltung.

Dem vollständigen und richtigen Ausweis der erforderlichen Anlagen nach PFG ist hohe Bedeutung beizumessen. Mit der Detaildarstellung bestimmter Themenbereiche bringt der Gesetzgeber die Wichtigkeit ihrer Offenlegung zum Ausdruck. Der Landes-Rechnungshof erachtet daher eine sorgfältige Datenerfassung als zentral. In der Anlage zu Ertragsströmen fehlen die von der Bundespartei an die Landesorganisation weitergeleiteten Mitgliedsbeiträge in Höhe von € 4.340. Im ersten Berichtsteil sind sie entsprechend als Erträge berücksichtigt.

Der Landes-Rechnungshof erkennt auf Grund der satzungsmäßig verankerten und auch tatsächlich gegebenen Mitwirkung Anhaltspunkte für das Bestehen einer nahestehenden Organisation der Landespartei. Anders als im L-RB ausgewiesen, sind die JUNOS mit ihrer Landesgruppe Vorarlberg seiner Einschätzung nach als nahestehende Organisation einzuordnen.

Auf Grund bislang unterschiedlicher Gewinnermittlungsarten in den Landesorganisationen der Parteien ging der Landes-Rechnungshof bei seiner ersten Prüfung der L-RB nicht näher auf allfällige Periodenabgrenzungen zum Vorjahr ein. Erst mit Novelle des PFG wird eine doppelte Buchhaltung u.a. bei Landesorganisationen vorausgesetzt. Er regt an, zukünftig vermehrt auf eine Zuordnung der Aufwendungen und Erträge entsprechend dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu achten.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. „Forderungen an die Bundespartei“ sind um € 1.151 zu niedrig ausgewiesen, da Forderungen an den Landtagsklub (€ 3.449) berücksichtigt, Forderungen an die Bundespartei in Form der anteiligen Mitgliedsbeiträge (€ 4.340) sowie zweckgewidmeter Spenden (€ 260) nicht berücksichtigt wurden; dadurch sind auch „Forderungen an Gliederungen der Partei“ um € 260 und „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ um € 891 zu hoch ausgewiesen
  2. „Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen der Partei“ sind um € 427 zu hoch angegeben, da Verbindlichkeiten aus internen Verrechnungen mit der Bundespartei zur Umsatzsteuer-Zahllast sowie zu einer Softwarelizenz fälschlicherweise berücksichtigt wurden; dadurch sind auch „Verbindlichkeiten gegenüber der Bundespartei“ um diesen Betrag zu niedrig ausgewiesen
  3. Festgestellte Sachverhalte lassen auf Eigenschaft des Vereins JUNOS – Junge liberale NEOS mit seiner Regionalgruppe Vorarlberg als nahestehende Organisation der Landespartei schließen; entsprechende Berücksichtigung im ersten und zweiten Berichtsteil sowie in Anlagen ist nicht erfolgt
  4. In Anlage zu Ertragsströmen fehlen Erträge der Landesorganisation von der Bundespartei in Höhe von € 4.340


Stellungnahme Partei zum Gesamtbericht

Wir bedanken uns beim Landes-Rechnungshof Vorarlberg für die gewissenhafte und detaillierte Prüfung sowie für die klaren und nach-vollziehbaren Ausführungen im vorliegenden Bericht. Die damit verbundene Kontrolle ist ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung von Transparenz, Effizienz und Ordnungsmäßigkeit im politischen und administrativen Handeln – Werte, denen sich die NEOS mit Nachdruck verpflichtet fühlen.

Die vom Landes-Rechnungshof festgehaltenen Empfehlungen und Hinweise zur Verbesserung unserer organisatorischen Abläufe, ins-besondere in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit, nehmen wir sehr ernst. Als politische Bewegung ist es unser Anspruch, mit gutem Bei-spiel voranzugehen – inhaltlich wie organisatorisch. Dazu zählt auch ein professionelles und nachvollziehbares Berichtswesen. Die angesprochenen Hinweise werden wir bereits in unserem nächsten Rechenschaftsbericht vollumfänglich umsetzen.

Wir sind stets bemüht, unsere Finanzen so transparent wie möglich zu kommunizieren und darzustellen. Zukünftigen Prüfungen wollen wir nicht nur formell gerecht werden, sondern auch aktiv zur Weiterentwicklung einer modernen, transparenten Parteiorganisation beitragen.

Wir bedanken uns abschließend nochmals für die sachliche und konstruktive Zusammenarbeit mit dem Landes-Rechnungshof und sehen der nächsten Berichtslegung mit dem Anspruch entgegen, die aufgezeigten Empfehlungen in vollem Umfang umgesetzt zu haben

Anhang


Mögliche Struktur für einen Rechenschaftsbericht

nach §§ 10a, 10b Parteienförderungsgesetz idF LGBl.Nr. 69/2022

Das unter folgendem QR-Code abrufbare Dokument dient der beispielhaften Veranschaulichung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Struktur und Inhalt für einen Landes-Rechenschaftsbericht.

 

 

Bregenz, im April 2025

Die Direktorin

Dr.in Brigitte Eggler-Bargehr

 

 

Abkürzungsverzeichnis

B-RB Bundes-Rechenschaftsbericht
JUNOS JUNOS – Junge liberale NEOS
LGBl. Landesgesetzblatt
LPTS Landes-Parteien-Transparenz-Senat
L-RB Landes-Rechenschaftsbericht
NEOS NEOS – Das Neue Österreich und Liberales Forum
NEOSV NEOS Vorarlberg
PartG Parteiengesetz 2012 – Bundesgesetz
PFG Parteienförderungsgesetz – Landesgesetz
PrsR Abteilung Regierungsdienste