Parteienförderung 2023 - VVP - barrierefreie Version

Informationen

Vorlage an Landtag und Landesregierung

Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag gemäß Art. 70 Abs. 1 der Landesverfassung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus dem Bereich des Landes. Der Bericht ist dem Landtag und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln sowie zu veröffentlichen. Das Tätigwerden des Landes-Parteien-Transparenz-Senats hängt u.a. vom Vorliegen der Prüfergebnisse des Landes-Rechnungshofs ab.

Geprüfte Stelle

Vorarlberger Volkspartei

Prüfzeitraum
Jahr 2023

Fallweise wurde auf frühere oder aktuelle Sachverhalte Bezug genommen.

Prüfgegenstand

Der Landes-Rechnungshof prüfte von Oktober 2024 bis März 2025 die im Landtag vertretene Vorarlberger Volkspartei. Inhalt der Prüfung war die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen für die Parteienförderung des Landes nach dem Parteienförderungsgesetz, LGBl.Nr. 52/2012 in der Fassung LGBl.Nr. 69/2022. Dabei wurden risikoorientiert Schwerpunkte gesetzt wie die Erfüllung der formalen Rechenschaftspflicht sowie der vollständige und richtige Ausweis finanzieller Verflechtungen. Im Prüffokus der Erstprüfung der Landes-Rechenschaftsberichte lagen die Landesorganisation der Vorarlberger Volkspartei und ihre Teilorganisationen. Bestimmungen zur Beschränkung der Wahlwerbung waren nicht Gegenstand der Prüfung.

Prüfergebnis

Das Ergebnis der Prüfung wurde der Vorarlberger Volkspartei am 28. März 2025 zur Kenntnis gebracht. Diese gab am 9. April 2025 eine Stellungnahme ab, die vom Landes-Rechnungshof in den Bericht eingearbeitet wurde.

Einfache Sprache

Die Zusammenfassung in Einfacher Sprache findet sich unter: www.lrh-v.at/einfache-sprache

 

Zusammenfassung

Umsetzungserfahrung bei Evaluierung einbringen

Der Landtag beschloss im Oktober 2022 einstimmig, die landesgesetzliche Rechenschaftspflicht der im Landtag vertretenen Parteien samt Kontrollmöglichkeiten deutlich zu erweitern. Seither verfügt der Landes-Rechnungshof über die Kompetenz, diese Parteien sowie unter bestimmten Voraussetzungen ihr Umfeld zu prüfen. Er befürwortet eine strenge Offenlegung. Die besonderen Transparenzverpflichtungen sind auch auf Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zurückzuführen. Im Jahr 2023 gewährte das Land insgesamt € 3,26 Mio. an Parteienförderung. Davon entfielen € 1,30 Mio. bzw. 40 Prozent auf die Vorarlberger Volkspartei. Die Landes-Rechenschaftsberichte waren für das geprüfte Jahr erstmals nach der geänderten Rechtslage vorzulegen. Aus diesem Anlass wurden die Berichte aller im Landtag vertretenen Parteien auf Einhaltung der landesgesetzlichen Bestimmungen geprüft. Ihre Erstellung durch die Parteien war teils mit Herausforderungen verbunden. Vor allem die Ausweispflicht von Kleinstbeträgen wurde als aufwendig empfunden. Unter anderem ist offen, inwiefern Mängel im Folgejahr zu beheben sind. Der Landes-Rechnungshof erachtet die vorgesehene Evaluierung des Landesgesetzes für zweckmäßig. Die Ergebnisse seiner Prüfung sind Basis für Entscheidungen des neu eingerichteten, weisungsfreien Landes-Parteien-Transparenz-Senats. Dieser hat gegebenenfalls Rückzahlungen der gewährten Parteienförderung anzuordnen.

Formale Rechenschaftspflicht grundsätzlich erfüllt

Die Vorarlberger Volkspartei übermittelte den Landes-Rechenschaftsbericht fristgerecht an die Landesregierung. Nach Parteienförderungsgesetz erforderliche Berichtsteile und Anlagen liegen vor. Der Landes-Rechnungshof sieht die formale Rechenschaftspflicht daher grundsätzlich als erfüllt an. Allerdings wurden Erträge und Aufwendungen der Landesorganisation und der Teilorganisationen nicht dem vorgesehenen Berichtsteil zugeordnet. Als größte Partei im Land verfügt die Vorarlberger Volkspartei über eine vergleichsweise komplexe Organisationsstruktur, die sich insbesondere durch ihre sechs Teilorganisationen und deren territoriale Gliederungen ergibt. Zur Erstellung des Landes-Rechenschaftsberichts 2023 griff die Vorarlberger Volkspartei auf das Meldewesen für den Bundes-Rechenschaftsbericht zurück. Auch bei der Gliederung der Ertrags- und Aufwandsposten orientierte sie sich vorrangig am Parteiengesetz des Bundes. Insbesondere führte dies zu einem abweichenden Spendenbegriff. Auch der Vermögensausweis weist einen geringeren Detailgrad als landesgesetzlich vorgesehen auf. Für das Berichtsjahr 2023 lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf mangelnde Dokumentenaufbewahrung oder widmungswidrige Verwendung der Fördermittel hindeuten.

Informationsgehalt bei Teilorganisationen teils eingeschränkt

Im Zuge der Prüfung sah der Landes-Rechnungshof Buchhaltungsunterlagen sowie weitere Aufzeichnungen ein. Fragen beantworteten die Vorarlberger Volkspartei sowie ihre Teilorganisationen vorbehaltlos und legten angeforderte Belege in der Regel rasch vor. Der Landes-Rechnungshof betont, dass Erträge und Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe auszuweisen sind. Beim Frauenbund und ÖAAB stellte er jedoch wiederholt Saldierungen fest. Die Erträge der JVP sind auf Grund eines Buchungs- und eines Vorzeichenfehlers im Landes-Rechenschaftsbericht deutlich höher dargestellt als dies tatsächlich der Fall war. Beim Wirtschaftsbund ist der sonstige Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit deutlich zu niedrig angeführt. Grund ist, dass bei der Überleitung auf den Landes-Rechenschaftsbericht durchlaufende Anteile an der Wählergruppenförderung der Wirtschaftskammer ertragsseitig vom falschen Posten abgezogen wurden. Sowohl beim ÖAAB als auch beim Seniorenbund sind Kostenübernahmen durch die Landesorganisation der Partei nicht als Ertrag aus der Parteiorganisation berücksichtigt. Im geprüften Jahr wurden Schritte gesetzt, um eine klare Trennung der Teilorganisation Seniorenbund vom gleichnamigen Verein herbeizuführen. Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs wäre der Verein auf Grund bisheriger Erkenntnisse zumindest für einen Teil des geprüften Jahres noch im Landes-Rechenschaftsbericht zu berücksichtigen gewesen. Außerdem fehlen in diesem alle territorialen Gliederungen der Teilorganisationen. Sie sind für eine vollständige Darstellung der Ertragslage der Partei wesentlich, zumal auf sie mehr als ein Drittel der Einnahmen und fast zwei Drittel der Ausgaben aller territorialer Gliederungen entfallen.

Anlagen inhaltlich stellenweise unvollständig

Mit der gesetzlich geforderten Detaildarstellung in den acht Anlagen wird die Wichtigkeit der Offenlegung bestimmter Informationen zum Ausdruck gebracht. Ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit ist daher hohe Bedeutung beizumessen. Rechtliche Konsequenzen können weitreichend sein, wenn die Ausweispflicht nicht erfüllt wird. Die Partei bezog anzuführende Angaben vornehmlich auf die Landesorganisation, weshalb Ausweise in beträchtlicher Höhe unterblieben. Das betrifft insbesondere von der Partei im Landes-Rechenschaftsbericht auszuweisende Mitgliedsbeiträge einer Teilorganisation sowie innerparteiliche Ertragsströme. Auch sind aus der Anlage zu Partei und Umfeld nicht sämtliche gesetzlich geforderten Informationen ersichtlich.

Hinweise

  1. Vermögensausweise im Landes-Rechenschaftsbericht weisen nicht gesetzlich geforderten Detailgrad auf
  2. „Erträge aus der Parteiorganisation“ sind bis zu € 44.478,73 zu niedrig ausgewiesen, wenn Zahlungen der Teilorganisationen von € 10.829,10 als „Mitgliedsbeiträge“ und Kostenverrechnungen von € 33.649,63 richtigerweise hier anstatt bei „Sonstige Erträge“ zugeordnet werden
  3. „Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ sind um € 7.798,40 zu hoch dargestellt; Grund ist, dass Aufwendungen für Landtagsklub von € 8.094,86 enthalten, Aufwendungen für Seniorenbund von € 296,46 jedoch nicht erfasst sind; Erstere wären grundsätzlich unter „Sonstige Aufwandsarten“ auszuweisen
  4. „Mitgliedsbeiträge“ sind um € 3.597,75 zu hoch ausgewiesen, da darin auch Abonnemententgelte enthalten sind; diese lassen sich z.B. dem Posten „Sonstige Erträge“ zuordnen
  5. „Erträge aus der Parteiorganisation“ sind um mindestens € 950,00 zu niedrig angegeben; Grund ist, dass die Unterstützung der VVP-Landesorganisation direkt mit Aufwendungen für ein karitatives Projekt saldiert wurde und darüber hinaus lebende Subventionen der VVP-Landesorganisation nicht berücksichtigt wurden; beide wären auch aufwandsseitig einzubeziehen
  6. „Geldspenden“ sind um € 875,00 zu niedrig ausgewiesen; Grund ist, dass diese direkt mit Aufwendungen für ein karitatives Projekt saldiert wurden; Letztere wären ebenso gesondert darzustellen
  7. „Aufwendungen für Veranstaltungen“ sind um € 710,00 zu niedrig an-geführt, da bestehende Veranstaltungsaufwendungen mit Erträgen aus Selbstbehalten saldiert wurden; Letztere wären als „Erträge aus Veranstaltungen“ zu berücksichtigen
  8. „Fördermittel“ sind um € 9.065,30 zu niedrig und „Erträge aus Vorjahren“ um € 17.513,92 zu hoch angegeben; Gründe sind ein Buchungs- sowie ein Vorzeichenfehler
  9. „Mitgliedsbeiträge“ sind um € 70,00 zu hoch ausgewiesen, da darin eine Mandatsabgabe von € 50,00 und eine Überzahlung zu einem Mitgliedsbeitrag von € 20,00 berücksichtigt sind; entsprechende Posten sind damit um jene Beträge zu niedrig angegeben
  10. „Erträge aus der Parteiorganisation“ sind um € 3.686,16 zu niedrig angeführt, da darin u.a. Kostenübernahmen durch die VVP-Landesorganisation nicht enthalten sind; diese wären auch aufwands-seitig darzustellen
  11. „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ ist um € 334,48 zu niedrig ausgewiesen, da bestehende Aufwendungen mit Zinserträgen aus einem Sparguthaben saldiert wurden; Zinserträge wären inhaltlich als „Erträge aus sonstigem Vermögen“ darzustellen
  12. „Aufwendungen für Veranstaltungen“ sind um € 2.991,60 zu niedrig dargestellt, da bestehende Aufwendungen mit Veranstaltungserträgen saldiert wurden; Letztere wären als „Erträge aus Veranstaltungen“ anzuführen
  13. „Erträge aus der Parteiorganisation“ sind um mindestens € 3.361,38 zu niedrig ausgewiesen, da darin Kostenübernahmen und lebende Subventionen durch die VVP-Landesorganisation nicht enthalten sind; diese wären aufwandsseitig u.a. als „Personalaufwand“, „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ oder „Aufwendungen für Veranstaltungen“ darzustellen
  14. Festgestellte Sachverhalte lassen zumindest für Teile des geprüften Jahres auf Eigenschaft des Vereins Vorarlberg 50Plus als Gliederung der Partei schließen; entsprechender Ausweis im zweiten Berichtsteil sowie in Anlagen ist nicht erfolgt
  15. „Sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit“ ist um € 94.397,52 zu niedrig, „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ um € 94.397,52 zu hoch angeführt; Grund ist, dass Anteile der Wählergruppenförderung vom falschen Posten abgezogen wurden
  16. Ausweis der Summe von Einnahmen und Ausgaben für eine Orts-gruppe fehlt; auskunftsgemäß verfügte diese im Jahr 2023 über keine Einnahmen oder Ausgaben
  17. Ausweise zu Summen der Einnahmen und Ausgaben der territorialen Gliederungen der Teilorganisationen im zweiten Berichtsteil fehlen
  18. In Anlage zu Partei und Umfeld sind territoriale Gliederungen der Landesorganisation sowie der Teilorganisationen nicht aufgelistet
  19. In Anlage zu Mitgliedsbeiträgen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe von € 110.200,00 nicht berücksichtigt
  20. In Anlage zu Ertragsströmen innerhalb der Partei ist der Ausweis von zumindest € 96.777,59 nicht erfolgt
  21. In Anlage zu Spenden, Sponsoring und Inseraten fehlen Spenden in Höhe von € 2.057,92 und ein Inserat in Höhe von € 3.150,00

Kenndaten 2023 in €

Vorarlberger Volkspartei 140 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation 553.682
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 1.302.603
Mitgliedsbeiträgen 7.387
Parteisteuern 140.819
Spenden 336
Die Grünen – Grüne Alternative Vorarlberg 31 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation  677.374
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 652.624
Mitgliedsbeiträgen  18.485
Parteisteuern  2.200
Spenden 726
Vorarlberger Freiheitliche 35 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation 1.181.979
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 521.862
Mitgliedsbeiträgen 3.167
Parteisteuern 50.243
Spenden 550
SPÖ Vorarlberg 33 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation 519.000
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 404.096
Mitgliedsbeiträgen 62.480
Parteisteuern 28.200
Spenden 0
NEOS Vorarlberg 10 Gliederungen
Reinvermögen der Landesorganisation 100.397
Erträge der Landesorganisation aus
Parteienförderung 379.014
Mitgliedsbeiträgen 0
Parteisteuern 0
Spenden 1.430
Hinweis: Mitgliedsbeiträge enthalten nur die von der Landesorganisation eingehobenen Beiträge

Quelle: Landes-Rechenschaftsberichte der Parteien und Analyseergebnisse Landes-Rechnungshof

 

1 Überblick

1.1 Rechtsgrundlagen

Parteien erhalten für ihre politische Arbeit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Sie unterliegen besonderen Transparenzverpflichtungen sowie Kontrollen. In Vorarlberg wurden die betreffenden Regelungen im Jahr 2022 durch einstimmigen Beschluss des Landtags verschärft. Die landesgesetzliche Rechenschaftspflicht ist seither deutlich weitreichender als jene nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen. Der Landes-Rechnungshof befürwortet strenge Ausweispflichten. Die vorgesehene Evaluierung des Landesgesetzes wird für sinnvoll erachtet, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung bei Kleinstbeträgen.

Politische Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung. Sie können grundsätzlich frei gegründet werden. Dafür ist deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen. Ihre Existenz und Vielfalt werden durch bundesverfassungsrechtliche Bestimmungen gewährleistet. Bund und Länder müssen, Gemeinden können Parteien für ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung angemessene Fördermittel zuwenden.

Im Hinblick auf die Bedeutung von Parteien im politischen System und deren Förderung durch öffentliche Zuschüsse sehen gesetzliche Grundlagen bestimmte Transparenzverpflichtungen sowie Kontrollen vor.

Regelungen zu Transparenz und Kontrollen sind bundesweit insbesondere im Parteiengesetz 2012 (PartG) verankert. Demnach haben politische Parteien, welche im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, u.a. einen jährlichen Rechenschaftsbericht (B-RB) über ihre Finanzen vorzulegen. Diesen erstellt in der Regel die jeweilige Bundespartei. Er beinhaltet auch Angaben zu Landesorganisationen und weiteren der Partei zurechenbaren Einheiten. Ausweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten wurden im Jahr 2022 durch Anpassung des Bundesgesetzes erweitert.

Landesgesetzgeber können teilweise strengere Regelungen als im PartG vorsehen. In Vorarlberg ist seit dem Jahr 2013 das Parteienförderungsgesetz (PFG) in Kraft. Dieses legt für im Landtag vertretene Parteien eine eigenständige Rechenschaftspflicht fest. Mit einstimmigem Beschluss vom Oktober 2022 wurde diese vom Landtag verschärft. Gleichzeitig erfolgte ein Ausbau der Kontrollmöglichkeiten durch Änderung der Landesverfassung. Auskunftsgemäß sollen die neuen Bestimmungen auf Basis der Umsetzungserfahrung der Parteien evaluiert werden.

Mit Novelle der Landesverfassung erhielt der Landes-Rechnungshof die Kompetenz zur Prüfung der im Landtag vertretenen Parteien. Sie beschränkt sich auf die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen für die Parteienförderung aus Landesmitteln. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bilden keine Prüfkriterien. Soweit dies zur Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben einer Partei erforderlich ist, besteht die Prüfbefugnis des Landes-Rechnungshofs auch gegenüber ihren Gliederungen, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees.

Parteienförderungsgesetz

Im PFG sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für die Parteienförderung des Landes geregelt. Sie verpflichten die im Landtag vertretenen Parteien insbesondere dazu, jährlich einen Landes-Rechenschaftsbericht (L-RB) auf Grundlage des PFG zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser bildet die Basis für die gegenständliche Prüfung des Landes-Rechnungshofs.

Das Landesgesetz orientiert sich am Bundesgesetz sowie an den dort getroffenen Begriffsdefinitionen. Im Unterschied zum PartG werden mit dem L RB Informationen zur Landespartei vertieft. Zudem gelten andere Betragsgrenzen für zusätzliche Detailausweise. Einzelzuwendungen und Sachleistungen sind überdies gemäß PFG betragsunabhängig als Spenden anzusehen. Eine Spende nach PartG lag mit Stand 2023 erst ab € 150,00 vor.

Seit Änderung des PFG im Jahr 2022 sind für die Rechenschaftspflicht auch zentrale Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) zu berücksichtigen. Sie finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Erträge und Aufwendungen nach der im Landesgesetz vorgegebenen Gliederung bzw. den dort vorgesehenen Posten auszuweisen sind. Detailliertere Untergliederungen sind zulässig. Auch ist eine Verpflichtung zu Rechnungsabgrenzungen verankert, wonach Erträge und Aufwendungen dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – zuzuordnen sind.

Der L-RB 2023 war erstmals nach der neuen Rechtslage zu erstellen. Gemäß PFG hat er aus zwei Berichtsteilen und acht Anlagen zu bestehen. Der Landes-Rechnungshof hat die gesetzlichen Mindestanforderungen an Struktur und Inhalt beispielhaft dargestellt. Der Zugang dazu findet sich im Anhang zu diesem Prüfbericht.

Im ersten Berichtsteil sind das Vermögen der Landesorganisation der Partei in Form einer vereinfachten Bilanz sowie ihre Erträge und Aufwendungen ähnlich einer Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Ab dem Jahr 2024 müssen zudem die Zahlen des Vorjahres aufgenommen werden. Die gleichen Angaben sind für nicht-territoriale Gliederungen anzuführen. Bei diesen handelt es sich um innerparteiliche Organisationen, welche in der Regel auf bestimmte Zielgruppen wie Frauen oder Jugendliche ausgerichtet sind. Sie werden auch als Teilorganisationen bezeichnet.

Der zweite Berichtsteil hat die Erträge und Aufwendungen der territorialen Gliederungen sowie jene der nahestehenden Organisationen zu beinhalten. Unter Erstere fallen vor allem Bezirks- und Gemeindeorganisationen. Zweitere sind Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf eine bestimmte Weise mit der Partei verbunden sind. Das ist u.a. dann der Fall, wenn diese an der Willensbildung der Partei mitwirken oder umgekehrt. Zudem kann auch eine Unterstützung der Partei zu einer Qualifikation als nahestehende Organisation führen. Diese Verbindungen müssen in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen der Partei bzw. der Organisation festgelegt sein. Besteht ein solches Naheverhältnis zwar nicht zur Partei selbst, aber zu einer ihr nahestehenden Organisation, führt dies ebenfalls zur Qualifikation als nahestehende Organisation.

Bezirksorganisationen haben ihre Erträge und Aufwendungen im selben Detailgrad wie die Landesorganisation und die Teilorganisationen auszuweisen. Bei Gemeindeorganisationen genügt die Gegenüberstellung der jeweiligen Summen der Erträge und Aufwendungen. Alle Organisationen im zweiten Berichtsteil sind berechtigt, alternativ eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen.

Als Anlagen hat der L-RB zu enthalten:

  • Liste aller Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees (Anlage Partei/Umfeld)
  • Liste jener Unternehmen, an denen die Landesorganisation, eine Gliederung oder nahestehende Organisation allein oder gemeinsam mindestens fünf Prozent direkte Anteile oder zehn Prozent indirekte Anteile oder Stimmrechte hält bzw. halten (Anlage Beteiligungsunternehmen)
  • Ausweis jener Mitgliedsbeiträge an die Landesorganisation, Gliederungen, nahestehende Organisationen oder Personenkomitees, welche allein oder in ihrer Zusammenrechnung € 300,00 oder mehr pro Kalenderjahr ausmachen, wobei Name des Mitglieds und Höhe des Beitrags zu nennen sind (Anlage Mitgliedsbeiträge)
  • Ausweis jener Erträge, welche die Landesorganisation, eine Gliederung, die jeweiligen Abgeordneten sowie Wahlwerbenden von der Landesorganisation, einer (anderen) Gliederung, der Bundespartei, einer nahestehenden Organisation der Partei sowie der Bundespartei oder einem Personenkomitee erhalten hat bzw. erhalten haben, wobei nicht nur direkte Geldflüsse, sondern auch Kostenübernahmen, lebende Subventionen und Sachleistungen zu erfassen sind (Anlage Ertragsströme)
  • Ausweis jener Erträge aus Spenden (darunter fallen Geldspenden, Spenden in Form von lebenden Subventionen und Sachleistungen) ab einem Gesamtwert von jährlich € 150,00 pro Spender bzw. Spenderin sowie aller Erträge aus Sponsoring und Inseraten, welche die Landesorganisation, Gliederungen, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen, Abgeordnete sowie Wahlwerbende erhalten haben (Anlage Spenden, Sponsoring, Inserate)
  • Ausweis aller Verbindlichkeiten der Landesorganisation (Anlage Verbindlichkeiten)
  • Liste der Beratungsunternehmen und Werbeagenturen, welche für die Landesorganisation im Berichtsjahr tätig waren, sofern das Leistungsentgelt im Jahr insgesamt den Betrag von € 1.000,00 überschritten hat (Anlage Beratungsunternehmen)
  • Bestätigung, dass die Fördermittel widmungsgemäß ausschließlich für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet wurden (Anlage widmungsgemäße Verwendung)

Der L-RB muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein. Die Bestellung erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag der Partei. In weiterer Folge ist der L-RB bis spätestens Ende September des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres an die Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Zuständigkeit im Amt der Landesregierung hierfür liegt bei der Abteilung Regierungsdienste (PrsR). Sie kann in begründeten Ausnahmefällen eine angemessene Nachfrist von bis zu drei Monaten setzen, wenn eine Partei ihrer Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht nachkommt.

Es liegt in der Verantwortung der Partei, dafür zu sorgen, dass ihr alle für die Erstellung des L-RB erforderlichen Angaben von den ihr zuzurechnenden Einheiten zeitgerecht, richtig und vollständig übermittelt werden. Darauf wird im PFG sowie in den erläuternden Bemerkungen dazu ausdrücklich hingewiesen.

Verstöße gegen Bestimmungen des PFG haben Rückzahlungen der Parteienförderung zur Folge. Deren Ausmaß richtet sich in der Regel nach Art und Schwere des Verstoßes. Eine Förderung in voller Höhe ist davon abhängig, dass kein Rückzahlungstatbestand vorliegt.

 

Relevante Rückzahlungstatbestände
nach dem Parteienförderungsgesetz

Tatbestand Höhe der Rückzahlung
Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts nicht fristgerecht erfüllt Gesamte für das Berichtsjahr gewährte Parteienförderung
Angaben im Rechenschaftsbericht sind unvollständig oder unrichtig (ausgenommen jene im nachfolgenden Tatbestand) Höchstens zehn Prozent der gewährten Förderung
Ausweispflichten im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen, Ertragsströmen oder Spenden, Sponsoring und Inseraten verletzt Dreifache Höhe des nicht richtig ausgewiesenen Betrags
Anonyme Spende angenommen Dreifache Höhe der Spende
Förderung widmungswidrig verwendet Höhe des widmungswidrig verwendeten Teilbetrags
Quelle: § 12 Parteienförderungsgesetz

 

Rückzahlungen der Parteienförderung sind mit Bescheid anzuordnen. Wenn eine Partei ihrer Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung des L RB nicht fristgerecht nachkommt, liegt die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Anordnung der Rückzahlung bei der Landesregierung bzw. der Abteilung Regierungsdienste (PrsR).

In allen anderen Rückzahlungsfällen entscheidet der Landes-Parteien-Transparenz-Senat (LPTS). Dieses weisungsfreie Gremium wurde mit der PFG-Novelle 2022 neu eingerichtet. Seine drei Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zwei davon haben über ein rechtswissenschaftliches Studium sowie eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung zu verfügen. Ein Mitglied muss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder∙innen angehören.

Das Tätigwerden des Senats hängt u.a. vom Vorliegen entsprechender Ergebnisse einer Prüfung durch den Landes-Rechnungshof ab. In Fällen, in denen keine Einsichtnahme in Dokumente erforderlich ist, kann der LPTS auch von sich aus ein Verfahren einleiten. Bescheide, mit denen er Rückzahlungen von Fördermitteln anordnet, sind laut PFG mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes publik zu machen, Verfahrenseinstellungen nicht. Gegen Rückzahlungsbescheide der Landesregierung und des LPTS kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden. Darüber entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Exkurs: Parteiengesetz 2012

Der nach PartG in der Regel von der Bundespartei zu erstellende B-RB enthält ähnliche Inhalte wie der L-RB. Er hat in seinem ersten Berichtsteil Vermögen sowie Erträge und Aufwendungen der Bundesorganisation zu enthalten, im zweiten Berichtsteil Erträge und Aufwendungen der Teilorganisationen sowie der territorialen Gliederungen, somit auch jene der Landespartei. Darüber hinaus sind Detailausweise in verschiedenen Anlagen vorgesehen. Ebenfalls hat eine Kontrolle durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu erfolgen.

Der B-RB wird am 1. Jänner des auf das Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres mit dem Hinweis auf eine allenfalls noch anhängige Prüfung auf der Webseite des Rechnungshofs Österreich veröffentlicht. Dieser kontrolliert die Übereinstimmung mit dem PartG sowie die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des B-RB. Bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten bzw. begründetem Verdacht ist der Rechnungshof Österreich berechtigt, von der betroffenen Partei alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Soweit dies notwendig ist, kann er weitere Prüfschritte setzen.

Gegebenenfalls erstattet der Rechnungshof Österreich eine Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS). Dieser ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er entscheidet u.a. über die Verhängung von Geldbußen gegenüber der Partei sowie nahestehenden Organisationen. Seine Entscheidungen sind auch auf der Webseite des Senats zu veröffentlichen. Gegen diese Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die Bundespartei hat überdies vierteljährlich alle Spenden nach dem Begriffsverständnis des PartG – somit über € 150,00 im Jahr 2023 – an den Rechnungshof Österreich zu melden. Dies bezieht sich auf Spenden, welche sie selbst, ihre Gliederungen, nahestehende Organisationen, Personenkomitees, Abgeordnete oder Wahlwerbende erhalten hat bzw. erhalten haben. Dabei werden Einzelspenden über € 500,00 auf seiner Webseite veröffentlicht. Das PartG sieht weiters generelle Spendenannahmeverbote von bestimmten Rechtsträgern wie parlamentarischen Klubs vor. Außerdem enthält es allgemeine Spendenobergrenzen. So durften im geprüften Jahr höchstens € 860.970,00 pro Partei und € 8.610,00 pro Spender bzw. Spenderin angenommen werden. Die genannten Beträge werden jährlich valorisiert.

Parteien kommt eine zentrale Rolle im demokratischen System zu. Zur Sicherstellung der Vielfalt politischer Parteien und zur Stärkung ihrer finanziellen Unabhängigkeit erhalten diese öffentliche Fördermittel. Ebenso unterliegen sie besonderen Transparenzvorschriften und Kontrollen. Im Jahr 2022 kam es zu bedeutenden Anpassungen der Rechtsgrundlagen. Die erweiterten Ausweispflichten in Vorarlberg samt Rückforderungstatbeständen wurden von allen im Landtag vertretenen Parteien einstimmig beschlossen. Die Verankerung strengerer Regelungen beruht damit auf dem größtmöglichen politischen Konsens.

Für das geprüfte Jahr 2023 hatten die Parteien erstmals ihre L-RB nach dem geänderten PFG vorzulegen. Die landesgesetzlichen Vorschriften sind teilweise deutlich umfassender als jene des Bundes und bei der praktischen Umsetzung in einzelnen Bereichen aufwendig. Dies stellte für alle Beteiligten insbesondere bei der ersten Erstellung der neuen Berichte eine Herausforderung dar. Überdies liegt noch keine Rechtsprechung zur konkreten Auslegung des adaptierten Landesgesetzes vor.

Der Landes-Rechnungshof erachtet die erweiterten Offenlegungspflichten sowie Kontrollrechte als positiv. Gleichzeitig hält er eine geplante Evaluierung der landesgesetzlichen Regelungen für sinnvoll – insbesondere im Hinblick auf den vom PartG abweichenden Spendenbegriff, den geforderten Detailausweis auch geringfügiger Ertragsströme oder den Umgang mit nachträglichen Verbesserungen im Zusammenhang mit Vorjahreszahlen im L RB. Zudem sieht er die Veröffentlichung aller Entscheidungen des LPTS, auch der Einstellungen, als zweckmäßig an. Dies sollte ebenso für Bescheide der Landesregierung gelten.

Anlässlich der Erstprüfung der L-RB der im Landtag vertretenen Parteien setzte der Landes-Rechnungshof risikoorientiert ausgewählte Schwerpunkte. Er fokussierte zunächst auf die Erfüllung der formalen Rechenschaftspflicht, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte Transparenz sicherzustellen. Die weiteren Prüfhandlungen konzentrierten sich auf inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu Landesorganisation sowie besondere Auffälligkeiten. Einen Prüfschwerpunkt bildeten die nach PFG besonders auszuweisenden internen finanziellen Verflechtungen sowie die Ertragsposten zu Spenden.

Stellungnahme Partei

Erstmalig im Jahr 2023 war der Rechenschaftsbericht nach der neuen Rechtslage zu erstellen. Da es noch keine Rechtsprechung zur konkreten Auslegung des adaptierten Gesetzes gibt, bietet das Gesetz einigen Interpretationsspielraum. Die Vorarlberger Volkspartei verfügt über eine sehr komplexe Organisationsstruktur. Alle Gliederungen vollständig zu erfassen stellte eine große Herausforderung dar, Darstellungsfehler haben sich leider nicht vollständig vermeiden lassen, haben jedoch keine Auswirkungen auf die einzelnen Zahlen des Rechnungsabschlusses.

Wie im Bericht des Rechnungshofes auf Seite 18 festgehalten wurde, unterstützen wir die Einschätzung, dass das PFG einer Evaluierung unterzogen werden sollte. Insbesondere im Hinblick auf den ab­weichenden Spendenbegriff, die geforderte Detailausweisung auch geringfügiger Ertragsströme oder den Umgang mit nachträglichen Verbesserungen im Zusammenhang mit Vorjahrszahlen im Landesrechenschaftsbericht.

Kommentar L-RH

Der Landes-Rechnungshof weist darauf hin, dass sich die nicht vollständige Erfassung aller Gliederungen, Saldierungen oder eine festgestellte Fehlbuchung teils durchaus auf die einzelnen Zahlen im L-RB auswirkten. Insbesondere der Nichtausweis sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der territorialen Gliederungen der Teilorganisation fiel ins Gewicht.

1.2 Partei und Fördermittel

Die Vorarlberger Volkspartei ist die Landespartei der Österreichischen Volkspartei. Im geprüften Jahr stellte sie 17 der 36 Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag. Struktur und Umfeld ergaben sich insbesondere aus ihrem zuletzt im Jahr 2021 geänderten Organisationsstatut. Sie und ihre sechs Teilorganisationen verfügten insgesamt über 134 territoriale Gliederungen, wie Bezirks- oder Ortsgruppen. Ihr Aufbau war dementsprechend komplex. Von der gesamten Parteienförderung des Landes in Höhe von € 3,26 Mio. im Jahr 2023 entfielen rund 40 Prozent auf die Vorarlberger Volkspartei.

Die Vorarlberger Volkspartei (VVP) ist die Landespartei der Österreichischen Volkspartei (ÖVP). Sie hat ihren Sitz in der Römerstraße 12 in Bregenz. Ihre eigene Rechtspersönlichkeit leitet sich von jener der Bundespartei ab, da sie ihre Satzung bzw. ihr Organisationsstatut nicht beim Bundesministerium für Inneres hinterlegte. Im geprüften Jahr 2023 stellte die VVP 17 der insgesamt 36 Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag.

Den Aufbau der Landespartei regelt die VVP in ihrem Organisationsstatut, welches zuletzt im März 2021 geändert wurde. Darin werden insbesondere die Organe sowie deren Rechte und Pflichten näher festgelegt. Ebenso sind Bestimmungen zu den Gliederungen – Teilorganisationen, Bezirks- und Ortsgruppen – enthalten. Das Statut sieht auch Mitwirkungsrechte anderer Organisationen mit Naheverhältnis zur Partei vor. Statutenänderungen sind für das Jahr 2025 angedacht.

Struktur und Umfeld der VVP erhob der Landes-Rechnungshof auf Grundlage des L-RB, weiterer Informationen der Partei sowie der Analyse von Statuten der Vereine im Umfeld. Die nachfolgende Abbildung stellt die Struktur der Landespartei im Berichtsjahr 2023 dar. Allfällige Abweichungen zum Ausweis im L-RB sind strichliert gekennzeichnet und werden in Kapitel 2 im Rahmen der Detailanalyse erläutert.

Grafik über die Struktur und Umfeld der Landespartei im Jahr 2023

Die VVP gliederte sich im geprüften Jahr in die Landesorganisation, sechs Bezirks- und 44 Ortsgruppen. Daneben bestand sie aus den sechs Teilorganisationen Vorarlberger Bauernbund (Bauernbund), Wir Frauen der VVP (Frauenbund), Junge ÖVP Vorarlberg (JVP), Österreichischer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbund Vorarlberg (ÖAAB), Vorarlberger Seniorenbund (Seniorenbund) sowie Wirtschaftsbund Vorarlberg (Wirtschaftsbund).

Mit Ausnahme des Senioren- und des Wirtschaftsbunds verfügten diese Teilorganisationen jeweils über eigene territoriale Gliederungen in Form von Bezirks-, Gebiets- bzw. Regional- und Ortsgruppen. Insgesamt konnten einschließlich der Landesorganisation der VVP 141 Organisationen unterschieden werden. Laut Organisationsstatut kam neben den Ortsgruppen der VVP auch den Teilorganisationen eigene Rechtspersönlichkeit zu. Zudem waren JVP und Wirtschaftsbund als Vereine organisiert.

Der Landes-Rechnungshof prüfte, ob der VVP im Jahr 2023 darüber hinaus auch nahestehende Organisationen zuzurechnen waren. Bei vier Vereinen erkannte er mögliche Anhaltspunkte dafür, weshalb er die betreffenden Rechtsgrundlagen samt Naheverhältnisse genauer analysierte. Insbesondere für zwei Organisationen war im Organisationsstatut der Partei zwar eine Mitwirkung an der Willensbildung verankert. Auf Grund anderer statutenmäßiger Bestimmungen waren sie jedoch im geprüften Jahr davon ausgeschlossen.

Bei den anderen zwei Vereinen waren weder die rechtlichen Grundlagen noch die Mitwirkung bzw. Unterstützung hinreichend klar. Im Übrigen wurde ein Verein mittlerweile aufgelöst. Eine finanzielle Unterstützung bestand auskunftsgemäß ebenso nicht. Nach Einschätzung des Landes-Rechnungshofs wies somit im Prüfzeitraum keiner dieser vier Vereine die Eigenschaften als nahestehende Organisation der Landespartei eindeutig genug auf.

Im L-RB sind nicht alle tatsächlichen territorialen Gliederungen angeführt. Nähere Ausführungen hierzu finden sich in Kapitel 2.8.

Alle im Landtag vertretenen Parteien haben Anspruch auf Parteienförderung nach PFG. Ihre Höhe wird vom Landtag jährlich im Landesvoranschlag festgelegt. Parteien mit drei oder mehr Abgeordneten erhalten einen Sockelbetrag. Der Restbetrag wird auf Grundlage des Ergebnisses der letzten Landtagswahl verteilt.

Grafik über die Entwicklung der Parteienförderung vom Jahr 2013 bis 2023

Seit Inkrafttreten des PFG im Jahr 2013 bis Ende 2023 wurden insgesamt € 32,51 Mio. an Fördermitteln ausgeschüttet. Sie erhöhten sich in diesem Zeitraum um 19 Prozent. In den betrachteten Jahren stieg das Preisniveau gemäß Verbraucherpreisindex um 34 Prozent.

Grafik über die gewährte Parteienförderung im Jahr 2023

Im Berichtszeitraum wurden die im Landtag vertretenen Parteien mit insgesamt € 3,26 Mio. gefördert. Auf die VVP entfielen € 1,30 Mio. Dies entspricht rund 40 Prozent der in diesem Jahr gewährten Parteienförderung auf Landesebene. Jede Landtagsfraktion erhält darüber hinaus auch Fraktionsförderung nach PFG, welche nicht Gegenstand dieser Prüfung war.

Die VVP stellte im geprüften Jahr rund 47 Prozent der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag. Als größte Partei Vorarlbergs verfügt sie über eine vergleichsweise komplexe Organisationsstruktur, die sich insbesondere durch ihre sechs Teilorganisationen und deren territoriale Gliederungen ergibt. Auf Grund der Ergebnisse der Landtagswahl 2019 erhielt die VVP den höchsten Anteil an der Parteienförderung im Land. Diese Fördermittel stiegen insgesamt zwar seit Inkrafttreten des PFG im Jahr 2013, ihre Entwicklung lag jedoch unter jener des Verbraucherpreisindex.

1.3 Formalpflichten

Die Vorarlberger Volkspartei gliederte den Landes-Rechenschaftsbericht 2023 formal grundsätzlich wie gesetzlich vorgegeben. Erträge und Aufwendungen der Landesorganisation sowie der Teilorganisationen wurden jedoch nicht dem vorgesehenen Berichtsteil zugeordnet. Zur Erstellung griff die Partei auf das Meldewesen für den Bundes-Rechenschaftsbericht zurück. Verwendete Erhebungsformulare sollten an die besonderen Anforderungen des Parteienförderungsgesetzes des Landes angepasst werden. Für das Berichtsjahr 2023 lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sonstige Anforderungen wie die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nicht eingehalten wurden.

Um die Einhaltung der Förderbedingungen nach PFG zu gewährleisten, sind bestimmte formale Verpflichtungen zu erfüllen. Sie betreffen sowohl den zu erstellenden L-RB als auch sonstige gesetzliche Anforderungen.

Die organisatorische Zuständigkeit zur Erstellung des L-RB liegt bei der Landesorganisation. Sie hat alle gesetzlich erforderlichen Daten zu erheben. Für den L-RB 2023 griff die VVP auf das Meldewesen für den B-RB zurück, da großteils gleiche Informationen benötigt werden. In einer einheitlichen, von der Bundespartei zur Verfügung gestellten Online-Anwendung wurden erforderliche Daten sämtlicher Teilorganisationen und territorialer Gliederungen erfasst.

Angaben der Landesorganisation stammten direkt aus ihrem Jahresabschluss. In diesem waren die einzelnen Buchhaltungskonten bereits entsprechenden Posten im L-RB zugeordnet. Teilorganisationen der VVP verfügten jeweils über eine eigene Buchhaltung und erstellten ebenso jährliche Rechnungsabschlüsse. Territoriale Gliederungen meldeten ihre Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben zu Spenden mittels Erhebungsformularen in Papierform ein. Die Angaben der Landesorganisation, der Teilorganisationen und auch der territorialen Gliederungen orientierten sich maßgeblich am PartG.

Diese Informationen aus dem bundesweiten Meldewesen dienten neben den Angaben für die VVP-Landesorganisation als Grundlage für die Erstellung des L-RB. Eine Anpassung an die Besonderheiten des PFG erfolgte für das Berichtsjahr nicht. Mit Unterschrift vom 19. September 2024 bestätigte der beauftragte Wirtschaftsprüfer, dass der L-RB „in dem geprüften Umfang den Vorschriften des Parteienförderungsgesetzes“ entspricht.

Am 27. September 2024 übermittelte die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Landesregierung den geprüften L-RB der VVP für das Jahr 2023. Dieser wurde um unwesentliche Teile gekürzt am 4. Oktober 2024 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg veröffentlicht.

Basierend auf diesem Rechenschaftsbericht überprüfte der Landes-Rechnungshof in einem ersten Schritt die grundsätzliche Erfüllung der vorgeschriebenen formalen Rechenschaftspflicht nach PFG samt den weiteren dort verankerten Anforderungen.

 

Erfüllung formale Rechenschaftspflicht
für Parteienförderung im Jahr 2023

Rechenschaftsbericht erstellt
erfüllt
Von Wirtschaftsprüfer∙in überprüft und unterzeichnet
erfüllt
Fristgerecht an Landesregierung übermittelt
erfüllt
Rechenschaftsbericht im Amtsblatt veröffentlicht
erfüllt
Erster Berichtsteil vorhanden
erfüllt
Zweiter Berichtsteil vorhanden
erfüllt
Anlagen vorhanden
erfüllt
Darstellung Landes-Rechnungshof

Die im PFG vorgesehene Gliederung mit erstem und zweitem Berichtsteil sowie acht Anlagen findet sich im geprüften L-RB der VVP wieder. Jedoch wurden Erträge und Aufwendungen der VVP-Landesorganisation sowie der Teilorganisationen abweichend davon im zweiten Berichtsteil ausgewiesen. Inhaltliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten werden in Kapitel 2 des Prüfberichts behandelt.Darüber hinaus sieht das PFG sonstige Anforderungen formaler Art vor. So sind über die Verwendung der Landesfördermittel – welche ausschließlich für die landespolitische Arbeit der Partei im Land verwendet werden dürfen – Aufzeichnungen zu führen. Diese ergaben sich im geprüften Jahr aus der Buchhaltung der VVP. Auch kam die Partei in diesem Zeitraum grundsätzlich ihrer Pflicht zur geordneten Aufbewahrung der Dokumente nach. Vereinzelt konnten Teilorganisationen jedoch relevante ältere Beschlüsse nicht mehr vorlegen.

Parteien dürfen zudem keine weitergeleiteten Spenden oder Spenden von Personen annehmen, deren Namen nicht feststellbar sind. Dem Landes-Rechnungshof lagen bei den im Prüffokus stehenden Stellen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass das Annahmeverbot anonymer Spenden nicht eingehalten wurde. Im Rahmen der Einschau zeigte sich aber, dass zwei Ortsgruppen Spenden für karitative Zwecke sammelten und diese auch auskunftsgemäß an die unterstützten Organisationen weiterleiteten.

Überdies sind Erträge aus Spenden, Sponsoring und Inseraten zusätzlich auf der Webseite der Landesorganisation zu veröffentlichen. Da die VVP in der Anlage des L-RB keine derartigen Erträge auswies, war diese gesetzliche Anforderung für sie nicht relevant.

Der Landes-Rechnungshof sieht die formale Rechenschaftspflicht grundsätzlich als erfüllt an. Der geprüfte L-RB wurde erstellt, fristgerecht an die Landesregierung übermittelt und im Amtsblatt veröffentlicht. Erforderliche Berichtsinhalte sind vorhanden. Die Erträge und Aufwendungen der Landesorganisation und der Teilorganisationen wurden jedoch nicht dem vorgesehenen Berichtsteil zugeordnet.

Der Landes-Rechnungshof sieht die Vorteile einer effizienten Erhebungsstruktur in Form eines zentralen Meldewesens. Gleichzeitig erkennt er jedoch ein Fehlerrisiko, wenn Besonderheiten des PFG nicht berücksichtigt sind. Er regt deshalb an, alle Personen zu sensibilisieren, die am Erhebungs- und Berichtserstellungsprozess beteiligt sind. Verwendete Erhebungsformulare sollten an die besonderen Anforderungen des PFG angepasst werden.

Der Landes-Rechnungshof sah Buchhaltungsunterlagen sowie weitere Aufzeichnungen ein. Mit Ausnahme von vereinzelten älteren Beschlüssen waren angeforderte Unterlagen vorhanden. Fragen wurden von der geprüften Stelle rasch beantwortet und belegt. Darüber hinaus erkannte er für das Berichtsjahr 2023 keine Anzeichen für mangelnde Dokumentenaufbewahrung oder widmungswidrige Verwendung der Fördermittel. Eine Kontrolle der Veröffentlichung von Erträgen aus Spenden, Sponsoring und Inseraten auf der Webseite der Landesorganisation konnte unterbleiben, da solche in der Anlage des L-RB nicht ausgewiesen waren.

Stellungnahme Partei

Erfreulich ist die Feststellung des Landes-Rechnungshofes, dass im Berichtsjahr 2023 keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nicht eingehalten wurde.

2 Detailanalyse

2.1 Landesorganisation

Im Landes-Rechenschaftsbericht weist insbesondere die Gliederung des Vermögens nicht den geforderten Detailgrad auf. Dies hat einen geringeren Informationsgehalt mancher Angaben zur Folge. Zudem sind Erträge aus der Parteiorganisation nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs deutlich zu niedrig ausgewiesen. Sowohl Kostenverrechnungen mit Teilorganisationen als auch Zahlungen im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen wären diesem Posten zuzuordnen. Hingegen sind Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation zu hoch dargestellt, da sie auch solche für den Landtagsklub beinhalten.

Für die Landesorganisation ist im ersten Berichtsteil des L-RB einerseits ihr Vermögen in Form einer vereinfachten Bilanz auszuweisen. Andererseits sind ihre Erträge und Aufwendungen ähnlich einer Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gliedern. Das PFG sieht dafür zumindest 15 ertrags- sowie 18 aufwandsseitige Posten vor. In den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz wird hierzu ausgeführt, dass Erträge und Aufwendungen im Sinne der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit jedenfalls diesen Posten zuzuordnen sind. Den Parteien steht es aber frei, zusätzliche Untergliederungen vorzusehen.

Im L-RB entsprechen die Vermögensausweise für die Landesorganisation sowie für die Teilorganisationen nicht vollständig dem gesetzlich geforderten Detailgrad, da das Anlagevermögen und die Forderungen im Umlaufvermögen nur gesammelt ausgewiesen wurden. Auch die Gliederung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten wich vom PFG ab.

Allgemein orientieren sich die Ertrags- und Aufwandsposten im L-RB am PartG des Bundes und nicht am PFG. Dies betrifft sowohl die Ausweise der Landesorganisation als auch jene der Teilorganisationen. Der größte Unterschied zur geforderten Gliederung besteht im zusätzlichen Ertragsposten „Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen“. Diese sind gemäß PFG Spenden und somit einem der Posten „Geldspenden“, „Spenden in Form von lebenden Subventionen“ oder „Spenden in Form von Sachleistungen“ zuzuordnen. Im Rahmen der Einführung der doppelten Buchhaltung erfolgte bei der Landesorganisation sowie den Teilorganisationen im geprüften Jahr keine Periodenabgrenzung zum Vorjahr. Ein- und Auszahlungen des Jahres 2023, die wirtschaftlich dem Jahr 2022 zuzuordnen waren, wurden nach Auskunft der Partei in den zusätzlichen Untergliederungen „Erträge aus Vorjahren“ bzw. „Aufwendungen aus Vorjahren“ ausgewiesen.

Die Angaben zu Teilorganisationen im L-RB beziehen sich jeweils nur auf ihre Landesgruppen. Die territorialen Gliederungen der Teilorganisationen sind darin nicht berücksichtigt und werden in Kapitel 2.8 behandelt.

Vermögen

Aktiva belaufen sich zum 31. Dezember 2023 auf € 622.492,10. Das Anlagevermögen besteht aus Büromaschinen und EDV-Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Im Umlaufvermögen bildet das Bankguthaben in Höhe von € 607.262,23 den größten Posten. Für den Bilanzstichtag sind passivseitig Rückstellungen von € 21.913,48 und Verbindlichkeiten von € 46.896,28 angeführt. Daraus ergibt sich ein Reinvermögen von € 553.682,34.

Erträge

Der L-RB weist für das Jahr 2023 Erträge in Höhe von insgesamt € 1.529.555,56 aus. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Ertragsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Für die Landesorganisation der VVP werden im L-RB Erträge aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von € 18.215,60 angegeben. Diese setzten sich einerseits aus Beiträgen von VVP-Direktmitgliedern in Höhe von € 7.386,50 zusammen. Anderseits enthielten sie auch Zahlungen der Teilorganisationen in Höhe von € 10.829,10, welche diese für ihre VVP-Mitglieder entrichteten. Da freiwillige Überzahlungen von Mitgliedsbeiträgen rechtlich Spenden darstellen, welche gesondert auszuweisen sind, hinterfragte der Landes-Rechnungshof Rechtsgrundlage, Höhe und Einhebung genauer.

Nach Auskunft der Partei wurden die Mitgliedsbeiträge der VVP zuletzt mit Beschluss des Landesparteipräsidiums vom Dezember 2001 in der heutigen Höhe festgesetzt. Erwerbstätige Direktmitglieder haben € 34,50, nichterwerbstätige € 17,00 zu entrichten. Eine durchgeführte stichprobenartige Überprüfung durch den Landes-Rechnungshof zeigte keine konkreten Anhaltspunkte für nicht als Spenden berücksichtigte Überzahlungen von Mitgliedsbeiträgen.

Sind Mitglieder in Teilorganisationen auch VVP-Mitglied, haben sie keine direkten Beiträge an die VVP zu leisten. Allerdings müssen die Teilorganisationen pro VVP-Mitglied einen Beitrag an die Landesorganisation abführen. Er beträgt generell € 2,50, beim ÖAAB abhängig von der Mitgliedsart € 4,40 bzw. € 2,20 und beim Wirtschaftsbund € 5,00. Für Mitglieder erhöht sich dadurch ein bei der Teilorganisation zu zahlender Mitgliedsbeitrag nicht. Die Landesorganisation schreibt Teilorganisationen diese Zahlungen teilweise unabhängig von den tatsächlich eingenommenen Mitgliedsbeiträgen vor. Mitgliedsbeiträge wurden im L-RB sowohl bei der Landesorganisation als auch bei den Teilorganisationen in voller Höhe ausgewiesen. Dieser doppelte Ausweis vermittelt in der Gesamtbetrachtung zu hohe Erträge aus Mitgliedsbeiträgen. Zudem wird die parteiinterne finanzielle Verflechtung dadurch nicht dargestellt. Für diese ist der Posten „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ vorgesehen.

Der Verein Vorarlberg 50Plus leistete im Jahr 2023 für VVP-Mitglieder des Seniorenbunds Beiträge in Höhe von € 3.965,00 an die Landesorganisation. Je nachdem, ob er als Teilorganisation qualifiziert wird, handelt es sich dabei entweder um Erträge aus der Parteiorganisation oder um Geldspenden.

Für das Jahr 2023 sind „Erträge aus der Parteiorganisation“ mit null angegeben. Nach den erläuternden Bemerkungen des PFG sind darunter nicht nur direkte Geldflüsse, sondern auch Kostenübernahmen, Sachleistungen und lebende Subventionen innerhalb der Landespartei, aber ebenso mit Bezug zur Bundespartei zu erfassen. Unter lebenden Subventionen werden unentgeltliche Personalgestellungen verstanden.

Auf Grund der gesetzlichen Neueinführung dieses Ausweises und dessen besonderer Bedeutung für die transparente Darstellung parteiinterner finanzieller Verflechtungen prüfte der Landes-Rechnungshof, ob es tatsächlich keine derartigen Erträge gab. Laut Jahresabschluss der Landesorganisation erzielte sie aus der Weiterverrechnung von Kosten gegenüber ihren Gliederungen Erträge in Höhe von € 33.649,63. Auf Anraten des Wirtschaftsprüfers des B RB wurden diese im L-RB unter dem Ertragsposten „Sonstige Erträge“ ausgewiesen. Da reine Kostenverrechnungen schon in den Vorjahren unter diesem Posten erfasst wurden, sollte diese Zuordnung seiner Ansicht nach im Hinblick auf Stetigkeit beibehalten werden.

„Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre“ belaufen sich für das Jahr 2023 auf € 140.819,28. Derartige Zahlungen, welche auch als Parteisteuern oder Mandatsabgaben bezeichnet werden, sind der Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder in Organbeschlüssen der Partei zu regeln. Sonst fallen sie unter den Spendenbegriff. Grundlage für die im geprüften Jahr vereinnahmten Mandatsabgaben bildete ein Beschluss des Landesparteipräsidiums vom Jänner 2023. Nach diesem haben Mandatar∙innen auf Bundes- und Landesebene monatlich einen Anteil ihres Bruttogehalts an die Landesorganisation abzuführen. Darüber hinaus haben Mitglieder der Landesregierung und Abgeordnete zum Landtag zweimal pro Landtagsperiode einen Wahlbeitrag für die Landtagswahlen zu leisten. Im Jahr 2023 beliefen sich diese auf insgesamt € 26.000,00.

Die Posten „Geldspenden“, „Spenden in Form von lebenden Subventionen“ sowie „Spenden in Form von Sachleistungen“ scheinen im L-RB jeweils mit null auf. Für das Jahr 2023 waren auch beim Rechnungshof Österreich keine Spenden über € 500,00 ausgewiesen.

Im L-RB sind „Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen“ in Höhe von € 335,50 angeführt. Laut Auskunft der Partei handelt es sich dabei um Einzelzuwendungen bis zu € 150,00, welche – im Unterschied zum PartG des Bundes – nach dem PFG als Geldspenden anzusehen sind.

Aufwendungen

Für das Jahr 2023 belaufen sich die Aufwendungen gemäß L-RB auf € 1.326.353,80. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Aufwandsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

„Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ machen insgesamt € 39.492,51 aus. Davon entfallen rund 35 Prozent auf Teilorganisationen, 25 Prozent auf die ÖVP-Bundesorganisation, 21 Prozent bzw. € 8.094,86 auf den Landtagsklub und 19 Prozent auf Bezirks- und Ortsgruppen. Personalgestellungen der Landesorganisation für die Teilorganisationen wurden nicht berücksichtigt. Landtagsklubs zählen laut PFG nicht als nahestehende Organisationen einer Partei und sind ebenso wenig Teil der Parteiorganisation. Nach sachlichen Kriterien lassen sich diese dem Posten „Sonstige Aufwandsarten“ zuordnen.

Auskunftsgemäß wurden Aufwendungen für den Seniorenbund in Höhe von € 296,46 im L-RB versehentlich dem Posten „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ zugeordnet. Diese stellen „Aufwendungen innerhalb der bzw. für die Parteiorganisation und für die Bundespartei“ dar.

Der Landes-Rechnungshof konnte die Zusammensetzung aller Vermögens-, Ertrags- und Aufwandsposten gut nachvollziehen. Allerdings orientieren sich sowohl die Konten der Buchhaltung als auch die Posten im L-RB am PartG, was sich insbesondere am Posten „Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen“ zeigt. Diese stellen nach PFG Spenden dar. Der landesgesetzlich geforderte Detailgrad der Bilanzgliederung findet sich nicht vollständig im L-RB wieder. Die abweichende Gliederung geht mit einem geringeren Informationsgehalt des Vermögensausweises einher.

Gemäß den erläuternden Bemerkungen des PFG weist der Landes-Rechnungshof darauf hin, dass Geldflüsse zwischen Organisationen der Partei jedenfalls als „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ darzustellen sind. Für ihn sind auch Zahlungen von Teilorganisationen an die Landesorganisation im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen inhaltlich diesem Posten zuzuordnen. Dafür spricht insbesondere, dass es sich um keine durchlaufenden Zahlungen handelte, sondern die Beiträge aus Mitteln der Teilorganisation bezahlt wurden. Durch den aktuellen Ausweis werden Mitgliedsbeiträge sowohl von der Landesorganisation als auch von den Teilorganisationen als solche angegeben. Die gesamten Mitgliedsbeiträge der Partei scheinen somit zu hoch. Kostenverrechnungen stellen ebenso Geldflüsse innerhalb der Partei dar. Dafür sieht das PFG seit der Novelle 2022 einen eigenen Posten vor, weshalb die Stetigkeit des bisherigen Ausweises nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs nicht ins Treffen geführt werden kann.

Darüber hinaus zählt der Landtagsklub nicht zur Partei. Aufwendungen für diesen sind daher nicht als „Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ darzustellen.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. Vermögensausweise im Landes-Rechenschaftsbericht weisen nicht gesetzlich geforderten Detailgrad auf
  2. „Erträge aus der Parteiorganisation“ sind bis zu € 44.478,73 zu niedrig ausgewiesen, wenn Zahlungen der Teilorganisationen von € 10.829,10 als „Mitgliedsbeiträge“ und Kostenverrechnungen von € 33.649,63 richtigerweise hier anstatt bei „Sonstige Erträge“ zugeordnet werden
  3. „Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ sind um € 7.798,40 zu hoch dargestellt; Grund ist, dass Aufwendungen für Landtagsklub von € 8.094,86 enthalten, Aufwendungen für Seniorenbund von € 296,46 jedoch nicht erfasst sind; Erstere wären grundsätzlich unter „Sonstige Aufwandsarten“ auszuweisen

Stellungnahme Partei

Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass die Zuteilung einzelner Erträge bzw. Aufwendungen zu den einzelnen Posten im RB nicht immer klar ist, speziell wenn es um Vergleichszahlen des Vorjahres geht. Hier wurden wir von unseren Wirtschaftsprüfern angehalten, keinerlei

Änderungen in der Zuordnung gegenüber den Vorjahren vorzunehmen, damit die Vergleichbarkeit gewährleistet bleibt.

Wir haben unsere Aufstellung des Vermögens im Rechenschaftsbericht 2023 nach den tatsächlichen Zahlen und Posten dargestellt, werden aber in Zukunft die gesetzlich vorgeschriebenen Posten berücksichtigen.

Bei den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen von den Teilorganisationen regt der L-RH an, dass sie unter dem Konto „Erträge aus der Parteiorganisation“ einzugliedern gewesen wären. Aus unserer Ansicht sind diese Einnahmen klar als Mitgliedsbeiträge deklariert und wurden deshalb in diesem dafür vorgesehenen Posten „Mitgliedsbeiträge“ eingegliedert.

Aufgrund unserer Struktur wurde von der Landespartei mit den Teilorganisationen pauschale Vereinbarungen in den Bereichen Personalaufwand und Büroaufwand getroffen. Basis dieser Beträge sind Erfahrungswerte der letzten Jahre. Diese Erträge wurden dem Posten „Sonstige Erträge“ zugeordnet, künftig aber im Posten „Erträge aus der Parteiorganisation“ dargestellt.

Kommentar L-RH

Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs ist die mit der PFG-Novelle 2022 geänderte Postengliederung höher zu gewichten als die Stetigkeit des bisherigen Ausweises innerhalb der Organisation. Die vorgegebene Gliederung ermöglicht auch eine Vergleichbarkeit der Parteien untereinander. Wenngleich er nachvollziehen kann, warum Zahlungen der Teilorganisationen an die Landesorganisation als Mitgliedsbeiträge angegeben wurden, kommt er zur Einschätzung, dass es sich vielmehr um Erträge aus der Parteiorganisation handelt. Grund dafür ist, dass auch eine Teilorganisation ohne eigene Mitgliedsbeiträge für ihre VVP-Mitglieder derartige Zahlungen an die Landesorganisation leistete. Weiters werden durch die aktuelle  Darstellung im L-RB – sowohl bei der Landesorganisation als auch bei Teilorganisationen – Mitgliedsbeiträge in der Gesamtbetrachtung zu hoch ausgewiesen. Der Landes-Rechnungshof begrüßt Vereinbarungen zwischen Landesorganisation und Teilorganisationen u.a. zum Umgang mit Personalgestellungen. Er hält solche ebenso für den Frauenbund und den Seniorenbund für zweckmäßig. Pauschalbeträge sollten regelmäßig auf Kostendeckung überprüft werden.

2.2 Vorarlberger Bauernbund

Der Bauernbund führte Abonnemententgelte für die Österreichische Bauernzeitung als Mitgliedsbeiträge an. Sie werden gemeinsam mit Mitgliedsbeiträgen eingehoben und direkt an die Verlagsgesellschaft weitergeleitet. Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs stellen diese nach sachlichen Kriterien keine Mitgliedsbeiträge dar. Eine Mitarbeitende der Landesorganisation war auch für den Bauernbund tätig. Er leistete dafür sowie für Bürogemeinkosten monatlich eine pauschale Abgeltung. Der Grad der Kostendeckung derartiger Verrechnungen sollte möglichst nachvollziehbar sein.

Teilorganisationen der Partei haben ebenso wie die Landesorganisation im ersten Berichtsteil des L-RB jeweils ihr Vermögen sowie Erträge und Aufwendungen in der gesetzlich vorgegebenen Struktur anzuführen. Bei der VVP betraf dies ihre sechs Teilorganisationen, welche nachfolgend jeweils in einem eigenen Kapitel dargestellt werden.

Der Vorarlberger Bauernbund als wirtschaftlich und finanziell selbstständige Teilorganisation hat seine Landesgeschäftsstelle am Sitz der Landespartei in der Römerstraße 12 in Bregenz.

Vermögen

Gesamt belaufen sich Aktiva zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 auf € 30.566,21. Sie setzen sich zu etwa gleichen Teilen aus Guthaben von Giro- und Sparkonten zusammen. Diesem Vermögen stehen passivseitig Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.578,04 gegenüber. Daraus ergibt sich ein Reinvermögen von € 28.988,17.

Erträge

Der L-RB weist für das Jahr 2023 Erträge in Höhe von insgesamt € 37.998,10 aus. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Ertragsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Für das Jahr 2023 führte der Bauernbund Mitgliedsbeiträge in Höhe von € 26.094,45 an. Die Höhe wurde mit Beschluss des Landesvorstands des Bauernbunds vom Oktober 2021 festgelegt. Vollmitglieder hatten im Berichtsjahr € 23,00 und Pensionist∙innen € 18,00 zu zahlen.

Im Posten „Mitgliedsbeiträge“ sind Erträge in Höhe von € 3.597,75 für Abonnemententgelte der Österreichischen Bauernzeitung enthalten. Mitglieder können diese Zeitung zu einem ermäßigten Sonderpreis beziehen. Entgelte werden gemeinsam mit Mitgliedsbeiträgen eingehoben und später gesammelt an die Verlagsgesellschaft abgeführt. Sie stellen inhaltlich keine Mitgliedsbeiträge dar.

„Erträge aus der Parteiorganisation“ sind mit null ausgewiesen. Eine bei der VVP angestellte Person war auch administrativ für den Bauernbund tätig. Auf Grundlage einer Vereinbarung vom September 2022 leistete dieser monatlich eine Rückerstattung an die Landesorganisation. Darin waren sowohl anteilige Personal- als auch Bürogemeinkosten enthalten. Inwieweit diese Zahlungen den tatsächlichen Leistungen entsprachen, war durch den Landes-Rechnungshof nicht abschließend beurteilbar. Nach Einschätzung der Partei deckten die geleisteten Zahlungen im Jahr 2023 annähernd den tatsächlichen Personalaufwand. Wenn der Wert der erhaltenen Leistungen jenen der Rückerstattung übersteigt, liegt eine lebende Subvention vor, welche als Ertrag aus der Parteiorganisation darzustellen wäre.

Erträge aus „Beiträgen der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre“ sind im L-RB mit € 10.620,00 angegeben. Grundlage der Mandatsabgabe des Bauernbunds bildet ein entsprechender Beschluss des Landesvorstands vom März 2023. Darin sind für Mandatar∙innen auf Bundes- und Landesebene Beiträge festgesetzt.

Sämtliche für Spenden vorgesehene Posten im L-RB sind mit null angeführt. Für das Jahr 2023 waren auch beim Rechnungshof Österreich keine Spenden über € 500,00 ausgewiesen. Zusätzlich sind „Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen“ in Höhe von € 380,25 angegeben. Laut Auskunft der Partei handelte es sich dabei um Einzelzuwendungen bis zu € 150,00. Diese sind nach dem Spendenbegriff des PFG „Geldspenden“. Neben Überzahlungen zu Mitgliedsbeiträgen waren darin u.a. auch € 300,00 aus monatlichen Überweisungen eines Spenders enthalten.

Aufwendungen

Für das Jahr 2023 belaufen sich die Aufwendungen gemäß L-RB auf € 32.132,17. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Aufwandsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

„Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ bilden mit € 20.751,52 den größten Posten. Darin waren auch Beiträge an den Österreichischen Bauernbund enthalten. Weitere Aufwendungen entfielen auf Beiträge an die VVP-Landesorganisation für jene Mitglieder des Bauernbunds, welche auch gleichzeitig VVP-Mitglied waren, sowie Zahlungen für Personal- und Bürogemeinkosten.

Aus dem geprüften Sachverhalt ergibt sich ein nachvollziehbarer Ausweis der Vermögens- und Ertragslage. Nach Einschätzung des Landes-Rechnungshofs sind Abonnemententgelte jedoch nicht als Mitgliedsbeiträge einzuordnen. Inhaltlich können diese beispielsweise als „Sonstige Erträge“ dargestellt werden. Der Landes-Rechnungshof weist im Zusammenhang mit Personalgestellungen darauf hin, dass lebende Subventionen vorliegen, wenn Rückerstattungen nicht kostendeckend sind.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. „Mitgliedsbeiträge“ sind um € 3.597,75 zu hoch ausgewiesen, da darin auch Abonnemententgelte enthalten sind; diese lassen sich z.B. dem Posten „Sonstige Erträge“ zuordnen

Stellungnahme Partei

Im Sinne der vom Wirtschaftsprüfer verlangten Vergleichbarkeit des RB mit den Vorjahren wurden diese Einnahmen aus Abonnemententgelte beim Ertragsposten Mitgliedsbeiträge eingegliedert, weil tatsächlich das Einheben dieser Entgelte gemeinsam mit den Mitgliedsbeiträgen erfolgt ist. Eine Trennung erfolgt mit dem RB 2024.

2.3 Wir Frauen der VVP

Beim Frauenbund wurden in mehreren Fällen Erträge und Aufwendungen saldiert, wodurch diese nicht vollständig im Landes-Rechenschaftsbericht aufscheinen. Sie sind grundsätzlich in voller Höhe auszuweisen, Saldierungen sind unzulässig. Der Landes-Rechnungshof beanstandet, dass über festgelegte Mitgliedsbeiträge kein Beschluss mehr vorgelegt werden konnte. Nach seiner Ansicht handelt es sich bei einer unentgeltlichen Personalgestellung der Landesorganisation um einen Ertrag aus der Parteiorganisation. Insgesamt sind Erträge des Frauenbunds um rund ein Achtel zu niedrig ausgewiesen.

Wir Frauen der VVP als wirtschaftlich und finanziell selbstständige Teilorganisation der VVP hat die Landesgeschäftsstelle am Sitz der Landespartei in der Römerstraße 12 in Bregenz.

Vermögen

Gesamt belaufen sich Aktiva des Frauenbunds zum Bilanzstichtag vom 31. Dezember 2023 auf € 11.209,48. Davon entfällt der weitaus größte Teil auf Bankguthaben, der Rest in Höhe von € 1.436,50 auf Forderungen. Diesem Vermögen stehen passivseitig Verbindlichkeiten in Höhe von € 424,91 gegenüber. Daraus ergibt sich ein Reinvermögen von € 10.784,57.

Erträge

Der L-RB weist für das Jahr 2023 Erträge in Höhe von insgesamt € 18.348,72 aus. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Ertragsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Im L-RB sind für das geprüfte Jahr „Mitgliedsbeiträge“ in Höhe von € 9.542,00 angeführt. Nach Angabe der Partei beträgt der einheitliche Mitgliedsbeitrag der Landesgruppe seit vielen Jahren € 20,00. Ein auskunftsgemäß seit langem bestehender Beschluss konnte auf Anfrage des Landes-Rechnungshofs nicht mehr vorgelegt werden. Die Ortsgruppen heben selbst eigene Mitgliedsbeiträge in unterschiedlicher Höhe ein.

Der Posten „Erträge aus der Parteiorganisation“ ist mit null angegeben. Eine bei der VVP-Landesorganisation angestellte Person war auch administrativ für den Frauenbund tätig und führte u.a. die Buchhaltung. Es erfolgte keine Rückerstattung seitens der Teilorganisation. Somit liegt eine unentgeltliche Personalgestellung der Landesorganisation vor. Darüber hinaus erhielt die Landesgruppe des Frauenbunds von der VVP-Landesorganisation, dem ÖAAB sowie zwei Ortsgruppen des Frauenbunds insgesamt € 950,00 für ein karitatives Projekt.

„Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre“ sind im L-RB mit € 2.700,00 ausgewiesen. Grundlage dieser Mandatsabgabe bildet ein entsprechender Beschluss des Landesvorstands des Frauenbunds vom Oktober 2023. Nach diesem haben Mitglieder des Landtags oder der Landesregierung monatlich jeweils € 25,00 abzuführen.

Im L-RB sind für das geprüfte Jahr „Geldspenden“ in Höhe von € 5,00 angegeben. Die Posten „Spenden in Form von lebenden Subventionen“, „Spenden in Form von Sachleistungen“ und „Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen“ sind jeweils mit null beziffert. Für das Jahr 2023 waren auch beim Rechnungshof Österreich keine Spenden über € 500,00 ausgewiesen.

Die Einschau des Landes-Rechnungshofs ergab, dass die Landesorganisation des Frauenbunds für ein karitatives Projekt Geldspenden in Höhe von € 875,00 vereinnahmte. Diese Erträge wurden auf einem Durchlaufkonto verbucht und zum Jahresende mit entsprechenden Aufwendungen ausgeglichen. Nachdem das Konto zum Jahresende einen Saldo von null aufwies, unterblieb ein Ausweis im L-RB. Weder die damit verbundenen Erträge in Höhe von insgesamt € 1.825,00 noch die ebenso hohen Aufwendungen wurden im L-RB dargestellt.

Aufwendungen

Für das Jahr 2023 belaufen sich die Aufwendungen gemäß L-RB auf € 13.638,94. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Aufwandsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Der Posten „Aufwendungen für Veranstaltungen“ ist mit € 1.041,12 angegeben. Dieser Betrag ergibt sich aus der Verrechnung von Aufwendungen in Höhe von € 1.751,12 mit Erträgen aus Seminarselbstbehalten in Höhe von € 710,00. Nach PFG findet die Bestimmung des UGB Anwendung, nach welcher es grundsätzlich nicht zulässig ist, Erträge und Aufwendungen miteinander zu saldieren. Erträge und Aufwendungen sind daher auch im L RB gesondert auszuweisen. Nach sachlichen Kriterien handelt es sich bei Ersteren um Erträge aus Veranstaltungen.

Für das Jahr 2023 sind unter „Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ € 1.578,86 angeführt. Davon entfallen € 640,00 auf Zahlungen an die VVP-Landesorganisation für jene Mitglieder der Teilorganisation, die auch der VVP angehören, € 501,00 auf vierteljährliche Beiträge an die Bundesorganisation des Frauenbunds und € 437,86 auf Kostenübernahmen für Ortsgruppen.

Aus dem geprüften Sachverhalt ergibt sich, dass Erträge und Aufwendungen im L-RB auf Grund von Saldierungen teilweise unvollständig ausgewiesen sind. Mit Verweis auf Bestimmungen des UGB betont der Landes-Rechnungshof, dass Erträge und Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe anzugeben sind. Eine direkte Verrechnung mit einzelnen Aufwandsposten oder in gesondert geführten Durchlaufkonten entsprechen seiner Ansicht nach nicht den Anforderungen des PFG. Saldierungen wirken sich zwar nicht auf das Jahresergebnis aus, doch mindern sie die Aussagekraft der gesetzlich auszuweisenden Erträge und Aufwendungen. So sind die Erträge des Frauenbunds im L-RB um mindestens 12 Prozent zu niedrig dargestellt.

Der Landes-Rechnungshof beanstandet, dass über die Festlegung der Mitgliedsbeiträge kein Beschluss vorgelegt werden konnte. Allerdings lagen Hinweise vor, welche das tatsächliche Vorhandensein eines entsprechenden Beschlusses nahelegen. Eine eindeutige Einschätzung ist für den Landes-Rechnungshof aber nicht möglich. Er regt an, vorgeschriebene Mitgliedsbeiträge durch einen aktuellen Beschluss des zuständigen Organs abzusichern.

Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs handelt es sich bei der unentgeltlichen Personalgestellung der VVP-Landesorganisation an den Frauenbund um eine lebende Subvention. Ertragsseitig ist diese unter „Erträge aus der Parteiorganisation und aus der Bundespartei“ und aufwandsseitig als „Personalaufwand“ auszuweisen. Für die quantitative Erfassung von lebenden Subventionen können Umlageschlüssel Unterstützung bieten. Auch fundierte Schätzungen sind möglich.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. „Erträge aus der Parteiorganisation“ sind um mindestens € 950,00 zu niedrig angegeben; Grund ist, dass die Unterstützung der VVP-Landesorganisation direkt mit Aufwendungen für ein karitatives Projekt saldiert wurde und darüber hinaus lebende Subventionen der VVP-Landesorganisation nicht berücksichtigt wurden; beide wären auch aufwandsseitig einzubeziehen
  2. „Geldspenden“ sind um € 875,00 zu niedrig ausgewiesen; Grund ist, dass diese direkt mit Aufwendungen für ein karitatives Projekt saldiert wurden; Letztere wären ebenso gesondert darzustellen
  3. „Aufwendungen für Veranstaltungen“ sind um € 710,00 zu niedrig angeführt, da bestehende Veranstaltungsaufwendungen mit Erträgen aus Selbstbehalten saldiert wurden; Letztere wären als „Erträge aus Veranstaltungen“ zu berücksichtigen

Stellungnahme Partei

Aus Sicht der VVP sind Kostenübernahmen durch die VVP nicht ertrags- bzw. aufwandseitig zu berücksichtigen, sondern bei den Anlagen unter (3) b) anzuführen. Ansonsten wird ein Ertrag oder ein Aufwand doppelt erfasst, was den Informationsgehalt nicht richtig wiedergibt.

Saldierungen sind der Grund dafür, dass Erträge und Aufwendungen unvollständig ausgewiesen wurden. Diese Saldierungen haben keine Wirkung auf das Jahresergebnis. Saldierungen werden ab 2024 nicht mehr vorgenommen.

Weiters wird ein aktueller Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge nachgeholt.

Kommentar L-RH

Der Landes-Rechnungshof betont, dass mit der zusätzlichen Darstellung von Ertragsströmen, wie etwa parteiinternen Kostenübernahmen, in der Anlage besonders hohe Transparenz geschaffen werden soll. Eine Doppelerfassung liegt demnach nicht vor, sondern ein gesetzlich geforderter gesonderter Ausweis. Die Nichtberücksichtigung dieser Erträge im ersten Berichtsteil des L-RB würde vielmehr zu einer unvollständigen Darstellung führen.

 

2.4 Junge ÖVP Vorarlberg

Die Junge ÖVP Vorarlberg erhält als Mitglied im Kinder- und Jugendbeirat Förderungen des Landes. Im Zuge der Umstellung von einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu einer doppelten Buchhaltung kam es bei der Periodenabgrenzung zu einem Buchungs- sowie einem Vorzeichenfehler. Als Folge dessen wurden die Fördermittel für das Jahr 2023 zu niedrig und die Erträge aus Vorjahren zu hoch ausgewiesen. Insgesamt sind Erträge im Landes-Rechenschaftsbericht deshalb um rund ein Viertel höher dargestellt als dies tatsächlich der Fall war. Aufwendungen waren davon nicht betroffen.

Die Junge ÖVP Vorarlberg als wirtschaftlich und finanziell selbstständige Teilorganisation und eingetragener Verein hat die Landesgeschäftsstelle am Sitz der Landespartei in der Römerstraße 12 in Bregenz.

Vermögen

Gesamt belaufen sich Aktiva der JVP zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 auf € 61.379,41. Diese setzen sich aus Bank- und Sparguthaben zusammen. Dem Vermögen stehen passivseitig Verbindlichkeiten in Höhe von € 659,20 und Rechnungsabgrenzungsposten von € 6.365,85 gegenüber. Daraus ergibt sich ein Reinvermögen von € 54.354,36.

Erträge

Der L-RB weist für das Jahr 2023 Erträge in Höhe von insgesamt € 39.416,10 aus. Eigene Mitgliedsbeiträge hob die JVP-Landesgruppe nicht ein. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Ertragsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Im L-RB sind „Fördermittel“ in Höhe von € 4.224,31 ausgewiesen. Auskunftsgemäß erhielt die JVP für die Förderzeiträume 2022/23 und 2023/24 als Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats Landesförderungen. Davon entfielen auf das Jahr 2023 insgesamt € 13.289,61. Durch einen Buchungsfehler wurden nicht verbrauchte Fördermittel aus der Vorperiode im Berichtsjahr jedoch nicht ein-, sondern ausgebucht. Dadurch ergab sich für das Jahr 2023 ein negativer Saldo. Dieser Wert wurde ohne negatives Vorzeichen in den L RB übernommen. Insgesamt ist dieser Posten demnach um € 9.065,30 zu niedrig angeführt. In Folge dessen kam es auch beim Posten „Erträge aus Vorjahren“ zu einem um € 17.513,92 zu hohen Ausweis.

„Erträge aus der Parteiorganisation“ sind mit € 25.229,06 angeführt. Davon entfielen € 18.259,06 auf Bundesjugendförderung, welche von der Bundes-JVP an die JVP Vorarlberg weitergereicht wurde. Weitere € 6.500,00 stammten aus einer Projektförderung der VVP. Im Zuge der Prüfung des Landes-Rechnungshofs ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für weitere auszuweisende Erträge aus der Parteiorganisation.

„Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre“ sind im L-RB mit € 261,60 angegeben. Grundlage dieser Mandatsabgabe ist ein entsprechender Beschluss des JVP-Landesvorstands vom April 2023. Nach diesem haben u.a. deren Mandatar∙innen im Landtag monatlich einen Beitrag an die Landesgruppe abzuführen.

Im L-RB sind „Geldspenden“, „Spenden in Form von lebenden Subventionen“, „Spenden in Form von Sachleistungen“ und „Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen“ jeweils mit null angeführt. Für das Jahr 2023 waren auch beim Rechnungshof Österreich keine Spenden über € 500,00 ausgewiesen.

Aufwendungen

Für das Jahr 2023 belaufen sich die Aufwendungen gemäß L-RB auf € 37.392,35. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Aufwandsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Mit € 13.729,08 bilden die „Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ den größten Aufwandsposten. Davon entfielen € 4.500,00 auf Förderungen an die JVP-Regionalgruppen. Die verbleibenden € 9.229,08 betrafen insbesondere Zahlungen an die VVP-Landesorganisation im Zusammenhang mit weiterverrechneten Personal- und Sachkosten u.a. für den bei der VVP-Landesorganisation angestellten Landesgeschäftsführer der JVP.

Aus dem geprüften Sachverhalt ergibt sich, dass der Ausweis für die JVP insbesondere auf Grund eines Buchungs- sowie eines Vorzeichenfehlers teilweise unrichtig ist. Insgesamt wurden die Erträge um 27 Prozent zu hoch angeführt.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. „Fördermittel“ sind um € 9.065,30 zu niedrig und „Erträge aus Vorjahren“ um € 17.513,92 zu hoch angegeben; Gründe sind ein Buchungs- sowie ein Vorzeichenfehler

Stellungnahme Partei

Ein Buchungs- sowie Vorzeichenfehler führte zu einer falschen Darstellung der Fördermittel bzw. der Erträge aus Vorjahren.

2.5 ÖAAB Vorarlberg

Beim ÖAAB wurden Erträge und Aufwendungen wiederholt saldiert, wodurch Letztere um knapp ein Drittel zu niedrig ausgewiesen sind. Der Landes-Rechnungshof weist auch hier darauf hin, dass Saldierungen grundsätzlich nicht zulässig sind. Ebenso merkt er kritisch an, dass für Mitgliedsbeiträge kein Beschluss mehr vorgelegt werden konnte. Der ÖAAB leistete u.a. für zur Verfügung gestelltes Personal eine pauschale Abgeltung an die Landesorganisation. Nachvollziehbar sollte sein, ob diese kostendeckend ist oder gegebenenfalls auch lebende Subventionen vorliegen. Zudem sind Kostenübernahmen sowohl ertrags- als auch aufwandsseitig zu berücksichtigen.

Der ÖAAB Vorarlberg als wirtschaftlich und finanziell selbstständige Teilorganisation der VVP hat die Landesgeschäftsstelle am Sitz der Landespartei in der Römerstraße 12 in Bregenz.

Vermögen

Gesamt belaufen sich Aktiva des ÖAAB zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 auf € 118.758,52, wobei rund 98 Prozent auf Spareinlagen entfallen. Diesem Vermögen stehen passivseitig Verbindlichkeiten in Höhe von € 2.133,95 gegenüber. Daraus ergibt sich ein Reinvermögen von € 116.624,57.

Erträge

Der L-RB weist für das Jahr 2023 Erträge in Höhe von insgesamt € 16.600,26 aus. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Ertragsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Im L-RB sind „Mitgliedsbeiträge“ in Höhe von € 13.447,40 angeführt. Nach Auskunft der Partei werden die jährlichen Mitgliedsbeiträge seit Jahrzehnten in unveränderter Höhe vorgeschrieben. Ein Beschluss konnte auf Anfrage des Landes-Rechnungshofs nicht mehr vorgelegt werden. Der reguläre Mitgliedsbeitrag belief sich im Jahr 2023 auf € 30,00, der ermäßigte auf € 15,00. Zusätzlich bestand die Möglichkeit für einen erhöhten Mitgliedsbeitrag von € 70,00.

Im Zuge einer Unterlagenanforderung des Landes-Rechnungshofs bemerkte die Partei, dass sowohl eine monatliche Mandatsabgabe in Höhe von € 50,00 als auch eine Überzahlung zu einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 20,00 versehentlich dem Posten „Mitgliedsbeiträge“ zugerechnet wurde. Letztere stellt eine Spende dar.

Für das Jahr 2023 weist der ÖAAB „Erträge aus der Parteiorganisation“ mit null aus. Die Einschau des Landes-Rechnungshofs ergab, dass der ÖAAB von der VVP-Landesorganisation einen Druckkostenbeitrag für sein Magazin ÖAAB kompakt in Höhe von € 1.500,00 erhielt. Dieser wurde jedoch im Posten „Sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit“ mit entsprechenden Aufwendungen saldiert. Darüber hinaus übernahm die Landesorganisation Kosten im Zusammenhang mit Veranstaltungen des ÖAAB in Höhe von € 2.186,16. Diese sind im Ausweis der Teilorganisation weder ertrags- noch aufwandswirksam berücksichtigt.

Bei der VVP-Landesorganisation angestellte Personen waren auch administrativ für den ÖAAB tätig. Dies traf neben dem Landesgeschäftsführer auch auf die Buchhaltungsverantwortliche des ÖAAB zu. Auf Grundlage einer Vereinbarung vom November 2022 leistete der ÖAAB jährlich insgesamt € 7.000,00 an die Landesorganisation. Darin waren neben einer Beteiligung an den Personalkosten auch anteilige Bürokosten enthalten.

Inwieweit diese Zahlungen den tatsächlichen Leistungen entsprachen, war durch den Landes-Rechnungshof nicht abschließend beurteilbar. Nach Auskunft der Partei wurde die Höhe der Rückerstattungen auf Grundlage von allgemeinen Erfahrungswerten festgelegt, tendenziell könne sie zu gering sein. Wenn der Wert der erhaltenen Leistungen jenen der Rückerstattung übersteigt, liegt eine lebende Subvention vor, welche als Ertrag aus der Parteiorganisation darzustellen wäre.

Der ÖAAB gibt für das Jahr 2023 „Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre“ in Höhe von € 2.050,00 an. Nach Auskunft der Partei wurde auch die Höhe der Mandatsabgaben seit Jahrzehnten nicht geändert. Mandatar∙innen in Landesregierung, Landtag und Bundesrat haben monatlich jeweils einen bestimmten Betrag an die Landesgruppe abzuführen. Dazu liegt ein Beschluss des ÖAAB-Landesvorstands vom November 1993 vor.

„Geldspenden“ belaufen sich auf € 258,86. Die Posten „Spenden in Form von lebenden Subventionen“, „Spenden in Form von Sachleistungen“ und „Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen“ sind jeweils mit null angegeben. Für das Jahr 2023 waren auch beim Rechnungshof Österreich keine Spenden über € 500,00 ausgewiesen.

Aufwendungen

Für das Jahr 2023 belaufen sich die Aufwendungen gemäß L-RB auf € 27.525,78. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Aufwandsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Der Posten „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ ist mit € 12.439,50 ausgewiesen. Eine Einschau des Landes-Rechnungshofs ergab, dass darin Habenzinsen von € 334,48 mit entsprechenden Bankspesen von € 358,71 verrechnet wurden. Nach PFG findet die Bestimmung des UGB Anwendung, nach welcher es grundsätzlich nicht zulässig ist, Erträge und Aufwendungen miteinander zu saldieren. Nach sachlichen Kriterien lassen sich Zinserträge dem Posten „Erträge aus sonstigem Vermögen“ zuordnen.

Im L-RB ist „Sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit“ in Höhe von € 1.301,31 dargestellt. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen allerdings auf € 2.801,31. Durch Saldierung mit dem Druckkostenbeitrag der VVP-Landesorganisation für das Magazin ÖAAB kompakt in Höhe von € 1.500,00 wurde der Posten um diesen Betrag zu niedrig angeführt.

„Aufwendungen für Veranstaltungen“ sind mit € 6.550,80 angegeben. Dem ausgewiesenen Saldo lagen Aufwendungen in Höhe von € 9.542,40 zugrunde, welche mit Erträgen aus Veranstaltungen in Höhe von insgesamt € 2.991,60 saldiert wurden. Diese lassen sich Veranstaltungserträgen zuordnen.

Insgesamt belaufen sich „Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ auf € 1.897,60. Davon entfällt der weitaus größte Teil auf Beiträge an die VVP-Landesorganisation für Mitglieder der Teilorganisation, welche auch der VVP angehören. Zudem wurden für eine Ortsgruppe in geringfügigem Ausmaß Verpflegungskosten übernommen. Beiträge an die Bundesorganisation des ÖAAB gab es nicht.

Aus dem geprüften Sachverhalt ergibt sich, dass Erträge und Aufwendungen auf Grund von wiederholten Saldierungen teilweise unvollständig dargestellt sind. Diese wirken sich zwar nicht auf das Jahresergebnis aus, doch mindern sie die Aussagekraft der gesetzlich auszuweisenden Erträge und Aufwendungen. So sind insbesondere die Erträge um 30 Prozent zu niedrig angegeben. Der Landes-Rechnungshof betont, dass für die Erstellung des L RB auch die einschlägigen Bestimmungen des UGB und damit auch das Saldierungsverbot sinngemäß anzuwenden sind.

Kostenübernahmen durch die VVP-Landesorganisation wie u.a. der Druckkostenbeitrag qualifizieren sich als Erträge aus der Parteiorganisation. Sie sind ertrags- und aufwandsseitig zu berücksichtigen. Der Landes-Rechnungshof weist im Zusammenhang mit Personalgestellungen darauf hin, dass lebende Subventionen vorliegen, wenn Rückerstattungen nicht kostendeckend sind.

Überzahlungen zu Mitgliedsbeiträgen stellen Spenden dar. In einem Fall wurde eine solche im Zuge der Einschau festgestellt. Der Landes-Rechnungshof beanstandet, dass über die Festlegung der Mitgliedsbeiträge kein Beschluss vorgelegt werden konnte. Allerdings lagen Hinweise vor, welche das tatsächliche Vorhandensein eines entsprechenden Beschlusses nahelegen. Eine eindeutige Einschätzung ist für den Landes-Rechnungshof daher nicht möglich. Er regt an, vorgeschriebene Mitgliedsbeiträge durch einen aktuellen Beschluss des zuständigen Organs abzusichern.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. „Mitgliedsbeiträge“ sind um € 70,00 zu hoch ausgewiesen, da darin eine Mandatsabgabe von € 50,00 und eine Überzahlung zu einem Mitgliedsbeitrag von € 20,00 berücksichtigt sind; entsprechende Posten sind damit um jene Beträge zu niedrig angegeben
  2. „Erträge aus der Parteiorganisation“ sind um € 3.686,16 zu niedrig angeführt, da darin u.a. Kostenübernahmen durch die VVP-Landesorganisation nicht enthalten sind; diese wären auch aufwandsseitig darzustellen
  3. „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ ist um € 334,48 zu niedrig ausgewiesen, da bestehende Aufwendungen mit Zinserträgen aus einem Sparguthaben saldiert wurden; Zinserträge wären inhaltlich als „Erträge aus sonstigem Vermögen“ darzustellen
  4. „Aufwendungen für Veranstaltungen“ sind um € 2.991,60 zu niedrig dargestellt, da bestehende Aufwendungen mit Veranstaltungserträgen saldiert wurden; Letztere wären als „Erträge aus Veranstaltungen“ anzuführen
Stellungnahme Partei

Buchungsfehler sind der Grund für diese Fehlbeträge.

Aus Sicht der VVP sind Kostenübernahmen durch die VVP nicht ertrags- bzw. aufwandseitig zu berücksichtigen, sondern bei den Anlagen unter (3) b) anzuführen. Ansonsten wird ein Ertrag oder ein Aufwand doppelt erfasst, was den Informationsgehalt nicht richtig wiedergibt.

Saldierungen sind der Grund dafür, dass Erträge und Aufwendungen unvollständig ausgewiesen wurden. Diese Saldierungen haben keine Wirkung auf das Jahresergebnis. Saldierungen werden ab 2024 nicht mehr vorgenommen.

Weiters wird ein aktueller Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge nachgeholt.

Kommentar L-RH

Hinsichtlich der vorgebrachten doppelten Erfassung von Kostenübernahmen verweist der Landes-Rechnungshof auf seinen Kommentar in Kapitel 2.3.

2.6 Vorarlberger Seniorenbund

Für die Teilorganisation Seniorenbund sind im Landes-Rechenschaftsbericht keine Erträge und kaum Aufwendungen ausgewiesen. Kostenübernahmen der Landesorganisation wurden dabei ebenso wenig einbezogen wie lebende Subventionen. Nach einem noch nicht rechtskräftigen Bescheid des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats war der Verein Seniorenbund im Jahr 2019 als Gliederung der Partei anzusehen. Seit März 2023 heißt er Vorarlberg 50Plus. Im geprüften Jahr wurden Schritte gesetzt, um eine klare Trennung von Teilorganisation und Verein herbeizuführen. Nach Einschätzung des Landes-Rechnungshofs wäre der Verein jedoch zumindest für einen Teil des Jahres noch im Landes-Rechenschaftsbericht zu berücksichtigen gewesen.

Der Vorarlberger Seniorenbund als selbstständige Teilorganisation der VVP hat seine Landesgeschäftsstelle seit September 2023 am Sitz der Landespartei in der Römerstraße 12 in Bregenz. Davor befand sie sich in der Schulgasse 36 in Dornbirn. Die Teilorganisation Seniorenbund verfügt über keine Bezirks- oder Ortsgruppen.

An der Adresse in Dornbirn ist auch der Sitz eines Vereins, der bis Ende März 2023 statutarisch denselben Namen wie die Teilorganisation führte. Er wurde im Hinblick auf eine bewusste Trennung in Vorarlberg 50Plus umbenannt. Inwieweit der Verein als Gliederung der Partei zuzurechnen war, ist auch Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im L-RB weist die Partei nur Vermögen, Erträge und Aufwendungen der Teilorganisation aus. Mit Ausnahme eines Bankkontos mit negativem Saldo in Höhe von €  12,31 ist für die Teilorganisation Seniorenbund kein Vermögen dargestellt.

Erträge

Im L-RB sind für den Seniorenbund Erträge von null ausgewiesen. Eigene Mitgliedsbeiträge hob die Teilorganisation nicht ein. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Ertragsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.„Erträge aus der Parteiorganisation“ sind mit null angegeben. Aus übermittelten Unterlagen ging hervor, dass die VVP-Landesorganisation im Jahr 2023 für den Seniorenbund Kosten in Höhe von € 3.361,38 übernahm, welche u.a. mit dem abgehaltenen Landestag in Zusammenhang standen.

Bei der VVP-Landesorganisation angestellte Personen waren auch administrativ für den Seniorenbund tätig. Dies traf insbesondere auf den Landesgeschäftsführer des Seniorenbunds zu. Auch die Buchhaltung und sonstige Aufgaben übernahmen Personen aus der Landesgeschäftsstelle der VVP. Es erfolgte keine Rückerstattung. Somit lag eine unentgeltliche Personalgestellung vor.

Die Kosten der bis Ende August geteilten Räumlichkeiten wurden vollständig vom Verein Vorarlberg 50Plus getragen.  Abhängig von der rechtlichen Beurteilung des Status des Vereins könnten sich diese Kostenübernahmen entweder als Erträge aus der Parteiorganisation oder als Sachspenden qualifizieren.

Aufwendungen

Für das Jahr 2023 belaufen sich die Aufwendungen gemäß L-RB auf € 12,31. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Aufwandsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Als Aufwand sind einzig € 12,31 unter dem Posten „Kreditzinsaufwand und Aufwand für Finanznebenkosten“ angeführt. Aus dem Vermögensausweis ergibt sich, dass dieser im Zusammenhang mit dem Bankkonto des Seniorenbunds steht. Nach Auskunft der Partei verfügt die Teilorganisation erst seit Oktober 2023 über ein vom Verein unabhängiges Girokonto.

„Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ sind im L-RB mit null angegeben. Teilorganisationen haben für VVP-Mitglieder Beiträge an die Landesorganisation der VVP zu leisten. Die Beiträge für das Jahr 2023 in Höhe von € 3.965,00 wurden Anfang Dezember noch direkt vom Verein Vorarlberg 50Plus an die Landesorganisation überwiesen.

Verein Vorarlberg 50Plus

Der Verein Vorarlberg 50Plus verfügte über 68 Ortsgruppen und insgesamt über 16.000 Mitglieder. Im geprüften Jahr wurden jene Mitglieder des Vereins, welche auch VVP-Mitglieder waren, als Mitglieder der Teilorganisation Seniorenbund angesehen. Laut aktuellem Statut handelt es sich beim Verein um eine Landesgruppe des Vereins Österreichischer Seniorenbund.

Dieser bundesweite Verein und die entsprechenden auf Landesebene bestehenden Vereine wurden vom UPTS mit Bescheid vom 17. Jänner 2023 als Gliederungen der Partei angesehen. Dabei stützte er sich auf festgestellte Sachverhalte aus dem Jahr 2019, wie bewusste Namensgleichheit von Teilorganisation und Verein, personelle Identität der leitenden Organe, parallele Beschlussfassung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen beider Organisationen am selben Tag und am selben Ort sowie Übereinstimmung von Büro-, Post-, E Mail-Adressen sowie Telefonnummern. Die Bundespartei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht war bis zum Ende der Prüfung ausständig.

In Vorarlberg waren bis zum Landestag der Teilorganisation Seniorenbund im September 2023 u.a. Landesobmann und Geschäftsführer von Teilorganisation und Verein identisch. Die Statuten beider Organisationen wurden am 6. März 2020 in Rankweil neu gefasst. Sie wiesen denselben Namen, das gleiche Logo und identische Kontaktinformationen auf.

Im Jahr 2023 kam es zu einer schrittweisen Auflösung der organisatorischen und personellen Verflechtungen. Seit Dezember 2022 tritt der Verein Seniorenbund als Verein Vorarlberg 50plus in Erscheinung. Die damit verbundene Statutenänderung wurde am 31. März 2023 auf dem Landestag des Vereins beschlossen.

Fünf Monate später, am 1. September 2023, wurden auch die Statuten der Teilorganisation geändert. Bis dahin bestanden personelle Identitäten u.a. in der Person des Landesobmanns weiter fort. Auch räumlich erfolgte die Trennung von Verein und Teilorganisation erst zu diesem Zeitpunkt. Sämtliches Vermögen verblieb beim Verein. Nach Auskunft der Partei wurden bis ins Jahr 2023 alle Erträge und Aufwendungen der Teilorganisation über den Verein abgewickelt.

Aus dem geprüften Sachverhalt ergibt sich, dass der Ausweis für den Seniorenbund unvollständig ist. Insbesondere wurden Kostenübernahmen und Personalgestellungen durch die VVP-Landesorganisation u.a. für den Landestag des Seniorenbunds nicht berücksichtigt.

Der Landes-Rechnungshof erkennt, dass im Jahr 2023 Schritte gesetzt wurden, um eine klare Trennung von Teilorganisation und Verein herbeizuführen. Da die Entflechtung jedoch erst im Verlauf des Jahres erfolgte, kommt er zu der Einschätzung, dass zumindest für einen Teil des Berichtsjahres auch der Verein Vorarlberg 50Plus im L-RB zu berücksichtigen gewesen wäre. Während er sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des UPTS stützt, weist er gleichzeitig auf die noch ausständige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht hin.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. „Erträge aus der Parteiorganisation“ sind um mindestens € 3.361,38 zu niedrig ausgewiesen, da darin Kostenübernahmen und lebende Subventionen durch die VVP-Landesorganisation nicht enthalten sind; diese wären aufwandsseitig u.a. als „Personalaufwand“, „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ oder „Aufwendungen für Veranstaltungen“ darzustellen
  2. Festgestellte Sachverhalte lassen zumindest für Teile des geprüften Jahres auf Eigenschaft des Vereins Vorarlberg 50Plus als Gliederung der Partei schließen; entsprechender Ausweis im zweiten Berichtsteil sowie in Anlagen ist nicht erfolgt
Stellungnahme Partei

Aus Sicht der VVP sind Kostenübernahmen durch die VVP nicht ertrags- bzw. aufwandseitig zu berücksichtigen, sondern bei den Anlagen unter (3) b) anzuführen. Ansonsten wird ein Ertrag oder ein Aufwand doppelt erfasst, was den Informationsgehalt nicht richtig wiedergibt. Der Verein Vorarlberg 50plus ist aus Sicht der VVP keine Gliederung der Partei. Im Jahre 2023 wurde eine klare Trennung zwischen dem Verein 50+ (früher Seniorenbund) und der VP Teilorganisation Seniorenbund durchgeführt. Eine finale Beurteilung, ob Anfang 2023 der Verein Seniorenbund noch zu berücksichtigen gewesen wäre, ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abhängig. Da die Teilorganisation Seniorenbund mit dem Landestag im September 2023 keine eigenen Finanzmittel hatte, übernahm die Landespartei Aufwendungen für den laufenden Betrieb und Aktivitäten.Kommentar L-RHHinsichtlich der vorgebrachten doppelten Erfassung von Kostenübernahmen verweist der Landes-Rechnungshof auf seinen Kommentar in Kapitel 2.3.

 

2.7 Wirtschaftsbund Vorarlberg

Der Wirtschaftsbund verfügt als einzige Teilorganisation der Vorarlberger Volkspartei über eigene Räumlichkeiten und eigene Mitarbeiter∙innen. Sein Reinvermögen beträgt das Achtfache der Landesorganisation und war im Landes-Rechenschaftsbericht nicht wie gesetzlich gefordert gegliedert. Im Jahr 2023 bestanden auf Landesebene kaum finanzielle Verflechtungen zu anderen Parteiorganisationen. Die Prüfung ergab, dass der sonstige Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit deutlich zu niedrig und der Büroaufwand entsprechend zu hoch ausgewiesen sind. Grund hierfür ist, dass bei der Überleitung auf den Landes-Rechenschaftsbericht durchlaufende Anteile an der Wählergruppenförderung der Wirtschaftskammer vom falschen Posten abgezogen wurden.

Der Vorarlberger Wirtschaftsbund als wirtschaftlich und finanziell selbstständige Teilorganisation und eingetragener Verein hat seine Landesgeschäftsstelle in der Wichnergasse 6 in Feldkirch. Im Gegensatz zu anderen Teilorganisationen verfügt er über eigene Mitarbeiter∙innen. Die Buchhaltung wird von einer Steuerberatungskanzlei geführt, der Jahresabschluss durch einen eigenen Wirtschaftsprüfer kontrolliert.

Vermögen

Gesamt belaufen sich Aktiva des Wirtschaftsbunds zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 auf € 4.971.904,56. Davon entfällt der größte Teil auf Anlagevermögen, welches im L-RB jedoch nicht die geforderte Gliederungstiefe aufweist. Nach der vorgelegten Bilanz bilden Finanzanlagen mit € 3.807.618,54 den größten Posten des Anlagevermögens. Auf Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten entfallen € 115.822,36, auf die Geschäftsausstattung € 20.141,12. Die Struktur des Umlaufvermögens in Höhe von € 1.027.324,20 weist im L-RB mit Ausnahme der Forderungen weitgehend die geforderte Gliederungstiefe auf. Diesem Vermögen stehen passivseitig Verbindlichkeiten in Höhe von € 15.451,67 und Rückstellungen in Höhe von € 525.620,21 gegenüber. Insgesamt ergibt sich daraus ein Reinvermögen von € 4.430.832,68.

Erträge

Der L-RB weist für das Jahr 2023 Erträge in Höhe von € 583.668,79 aus. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Ertragsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

„Mitgliedsbeiträge“ sind in Höhe von € 244.855,00 dargestellt. Mit Verweis auf das PFG veröffentlichte der Wirtschaftsbund auf seiner Webseite eine Liste der Mitgliedsbeiträge ab € 300,00. Nach dieser erhielt er ausweispflichtige Mitgliedsbeiträge in Höhe von € 110.200,00.

Die Beitragssätze lagen zwischen € 100,00 und € 1.500,00. Mit der gewählten Mitgliederkategorie waren bestimmte Leistungspakete verbunden. Die gestaffelten Mitgliedsbeiträge wurden zuletzt mit Umlaufbeschluss des Landesvorstands des Wirtschaftsbunds vom September 2023 festgesetzt.

Im L-RB sind „Erträge aus der Parteiorganisation“ mit null angegeben. Im Zuge der Prüfung des Landes-Rechnungshofs ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für Erträge aus der Parteiorganisation, welche nach landesgesetzlichen Bestimmungen anzuführen sind.

Der Wirtschaftsbund weist im L-RB „Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre“ in Höhe von € 76.063,00 aus. Grundlage für Mandatsabgaben von Funktionären der Wirtschaftskammer bildete ein Beschluss des Landesvorstands des Wirtschaftsbunds vom Jänner 2023. Nach diesem betrugen sie zehn Prozent der jeweiligen monatlichen Funktionärsentschädigung. Mandatsabgaben wurden direkt von der Wirtschaftskammer an den Wirtschaftsbund abgeführt.

Im L-RB sind „Geldspenden“, „Spenden in Form von lebenden Subventionen“, „Spenden in Form von Sachleistungen“ und „Erträge aus Einzelzuwendungen und Sachleistungen“ mit null angegeben. Für das Jahr 2023 waren auch beim Rechnungshof Österreich keine Spenden über € 500,00 ausgewiesen.

Aufwendungen

Für das Jahr 2023 belaufen sich die Aufwendungen gemäß L-RB auf € 1.281.039,67. Nachstehend werden vom Landes-Rechnungshof ausgewählte Aufwandsposten näher erläutert. Eingegangen wird auf solche, die zu den Schwerpunkten dieser Prüfung zählten sowie auf solche, bei denen nach seiner Einschätzung Unvollständigkeiten bzw. Unrichtigkeiten vorliegen oder vorliegen könnten.

Im L-RB ist „Sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit“ in Höhe von € 4.793,20 angeführt. Erhebungen des Landes-Rechnungshofs ergaben, dass dieser Posten um € 94.397,52 zu niedrig ist. In der Wirtschaftskammer Vorarlberg bildet der Wirtschaftsbund gemeinsam mit der Freiheitlichen Wirtschaft und dem Vorarlberger Wirtschaftsverband eine gemeinsame Wählergruppe. Diese erhielt Wählergruppenförderung der Wirtschaftskammer, welche an den Wirtschaftsbund überwiesen wurde. Er leitete dann den anderen beiden Organisationen ihre Anteile weiter.

Während diese durchlaufenden Zahlungen im Jahresabschluss für das Jahr 2023 ertrags- und aufwandsseitig enthalten sind, wurden sie für den Ausweis im L-RB beidseitig in Abzug gebracht. Letzteres erfolgte jedoch nicht vom Posten, welcher diese Fördermittel tatsächlich enthielt. Anstatt vom „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ wurden die anteiligen Fördermittel in Höhe von € 94.397,52 letztlich vom Posten „Sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit“ abgezogen.

Insgesamt belaufen sich „Aufwendungen innerhalb der Parteiorganisation“ auf € 12.836,00. Davon entfällt der größte Teil auf Beiträge an die Bundesorganisation des Wirtschaftsbunds. Für Mitglieder, die auch der VVP angehören, hatte der Wirtschaftsbund € 1.935,00 an die VVP-Landesorganisation zu leisten.

Aus dem geprüften Sachverhalt ergibt sich zwar ein nachvollziehbarer Ausweis der Vermögens- und Ertragslage. Da der L-RB für das Vermögen jedoch nicht die erforderliche Gliederungstiefe aufwies, war die Aufschlüsselung nur unter Heranziehung des Jahresabschlusses des Wirtschaftsbunds möglich. Gerade im Hinblick auf sein hohes Vermögen kommt einer Gliederung wie im Gesetz gefordert besondere Bedeutung zu.

Weiters stellte der Landes-Rechnungshof bei zwei Aufwandsposten eine unrichtige Darstellung fest. Fördermittel wurden aufwandsseitig vom falschen Aufwandsposten in Abzug gebracht. In Folge waren „Sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit“ deutlich zu niedrig und „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ zu hoch ausgewiesen.

Für das Jahr 2023 ergaben sich aus dem Ausweis im L-RB finanzielle Verflechtungen mit anderen Parteiorganisationen auf Landesebene nur in geringfügigem Ausmaß.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. „Sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit“ ist um € 94.397,52 zu niedrig, „Büroaufwand für den laufenden Betrieb inklusive Abschreibung“ um € 94.397,52 zu hoch angeführt; Grund ist, dass Anteile der Wählergruppenförderung vom falschen Posten abgezogen wurden

Stellungnahme Partei

Der Abzug des Betrages in der Höhe von € 94.397,52 vom Posten „Sonstiger Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit“ erfolgte nach Rücksprache mit dem Wirtschaftsprüfer der Vorarlberger Volkspartei für den Rechenschaftsbericht der Vorarlberger Volkspartei. Dabei handelt es sich um einen Durchlaufposten, welcher in gleicher Höhe aufwands- wie auch ertragsseitig berücksichtigt wurde. Da der Wirtschaftsbund Vorarlberg zu verschiedenen Rechenschaftsberichten verpflichtet ist, welche sich in ihrer Darstellung unterscheiden, wurde diese Form der Darstellung für die Aufzeichnungen des Wirtschaftsbundes gewählt. Diese Darstellung wird auf Hinweis des Landes-Rechnungshofes nochmals überprüft und gegebenenfalls korrigiert.

2.8 Territor. Gliederungen

Im Landes-Rechenschaftsbericht sind zwar Bezirks- und Ortsgruppen der Landesorganisation, nicht aber territoriale Gliederungen der Teilorganisationen ausgewiesen. Letztere sind jedoch für die vollständige Darstellung der Ertragslage wesentlich. Der Landes-Rechnungshof hält ihre Einbindung für notwendig. Auf sie entfallen mehr als ein Drittel der Einnahmen und fast zwei Drittel der Ausgaben aller territorialer Gliederungen. Darüber hinaus fehlt bei der Landesorganisation eine Ortsgruppe, die jedoch auskunftsgemäß im Jahr 2023 über keine finanziellen Aktivitäten verfügte.

Für territoriale Gliederungen der Partei sind im zweiten Berichtsteil des L-RB Erträge und Aufwendungen – alternativ Einnahmen und Ausgaben – detailliert anzuführen. Für Ortsgruppen reicht der Ausweis der jeweiligen Gesamtsummen.

Im Unterschied zu territorialen Gliederungen der Landesorganisation sind territoriale Gliederungen der Teilorganisationen nicht im L-RB ausgewiesen. Dem Landes-Rechnungshof wurden im Rahmen der Prüfung die Summen der Einnahmen und Ausgaben der fehlenden territorialen Gliederungen nachträglich vorgelegt. Insgesamt beliefen sich die Einnahmen aller territorialen Gliederungen damit auf € 529.648,28, ihre Ausgaben auf € 294.840,58.

Territor. Gliederungen der Landesorganisation

Die Einnahmen der Bezirks- und Ortsgruppen der Landesorganisation im L RB 2023 summierten sich auf € 326.562,42, die Ausgaben auf € 114.022,14.

Die sechs Bezirksgruppen der VVP verfügten auskunftsgemäß über keine eigenen Finanzen. Nach Information der Partei werden allfällige Ausgaben von der Landesorganisation übernommen. Sie haben auch keine eigenen Bankkonten.

Summen der Einnahmen und Ausgaben sind jeweils für 43 Ortsgruppen ausgewiesen. Davon sind für 16 Ortsgruppen Einnahmen und Ausgaben von null angegeben. Im Zuge einer Nachfrage teilte die Partei dem Landes-Rechnungshof mit, dass die Ortsgruppe Fontanella vergessen wurde. Allerdings verfügte diese auskunftsgemäß im Jahr 2023 über keinerlei Einnahmen oder Ausgaben.

Territor. Gliederungen der Teilorganisationen

Bauernbund, Frauenbund, JVP und ÖAAB verfügen im Unterschied zum Senioren- und Wirtschaftsbund jeweils über eigene territoriale Gliederungen. Deren – im L-RB nicht ausgewiesene – Einnahmen summierten sich auf € 203.085,86, die Ausgaben auf € 180.818,44.

Nach Angaben der Partei wiesen nur vier der sechs Bezirksgruppen des Bauernbunds sowie die vier Regionalgruppen der JVP im Jahr 2023 finanzielle Aktivitäten auf. In Summe beliefen sich die Einnahmen der territorialen Gliederungen des Bauernbunds auf € 3.013,72, die Ausgaben auf € 2.142,04. Die Gesamteinnahmen der Regionalgruppen der JVP betrugen € 6.190,74, die Gesamtausgaben € 4.942,79.

Bezirks- und Regionalgruppen der Teilorganisationen

Anzahl, Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2023
Gesamt 22 3.013,72 2.142,04
Bezirksgruppen Anzahl Einnahmen Ausgaben
Bauernbund 6 3.013,72 2.142,04
Frauenbund 6 0,00 0,00
JVP 4 0,00 0,00
ÖAAB 6 0,00 0,00
Gebiets-/Regionalgruppen Anzahl Einnahmen Ausgaben
Bauernbund 5 0,00 0,00
JVP 4 6.190,74 4.942,79
Gesamt 9 6.190,74 4.942,79

Quelle: Informationen VVP

Die Bezirksgruppen des Frauenbunds, der JVP, des ÖAAB sowie die Gebietsgruppen des Bauernbunds verzeichneten auskunftsgemäß im Jahr 2023 keine Einnahmen oder Ausgaben.

Insgesamt wurden von den Ortsgruppen der Teilorganisationen Einnahmen von € 193.881,40 und Ausgaben von € 173.733,61 verzeichnet. Dabei entfiel der größte Anteil auf jene des Frauenbunds.

 

Ortsgruppen der Teilorganisationen
Anzahl, Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2023
Ortsgruppen Anzahl Einnahmen Ausgaben
Gesamt 53 193.881,40 173.733,61
Bauernbund 18 18.538,90 19.060,41
Frauenbund 25 174.438,06 153.592,93
ÖAAB 10 904,44 1.080,27

Quelle: Informationen VVP

Während beim Frauenbund nur vier von 25 Ortsgruppen im Jahr 2023 keine finanziellen Aktivitäten aufwiesen, waren es beim Bauernbund und ÖAAB jeweils mehr als die Hälfte.

Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs sind Einnahmen und Ausgaben aller territorialen Gliederungen anzuführen. Innerhalb der VVP verfügten die Teilorganisationen über eine Vielzahl an territorialen Gliederungen wie Bezirks- oder Ortsgruppen mit teilweise sehr hohen Einnahmen und Ausgaben. Beim Frauenbund lagen sie sogar bei über 90 Prozent seiner Gesamtgebarung. Mangels Ausweis im L-RB fehlten damit 38 Prozent aller Einnahmen und rund 61 Prozent aller Ausgaben der territorialen Gliederungen. Darüber hinaus wurde im L-RB auskunftsgemäß die VVP-Ortsgruppe Fontanella vergessen.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. Ausweis der Summe von Einnahmen und Ausgaben für eine Ortsgruppe fehlt; auskunftsgemäß verfügte diese im Jahr 2023 über keine Einnahmen oder Ausgaben
  2. Ausweise zu Summen der Einnahmen und Ausgaben der territorialen Gliederungen der Teilorganisationen im zweiten Berichtsteil fehlen

Stellungnahme Partei

Die fehlende Ausweisung einer Ortsgruppe ist damit erklärbar, weil diese Ortsgruppe 2023 keine Einnahmen oder Ausgaben hatte.

Summen der Einnahmen und Ausgaben der territorialen Gliederungen der Teilorganisationen wurden zwar gesammelt aber nicht im RB dargestellt.

2.9 Erforderliche Anlagen

In Anlagen zum Landes-Rechenschaftsbericht sind Detailinformationen zu wesentlichen Sachverhalten offenzulegen. Der Rechenschaftsbericht der Vorarlberger Volkspartei ist in Bezug auf erforderliche Ausweise in den Anlagen unvollständig. Da die Partei diese nur auf ihre Landesorganisation, nicht aber auf die Teilorganisationen bezog, unter-blieben mehrere gesetzlich geforderte Angaben. Dies betrifft unter anderem Mitgliedsbeiträge, innerparteiliche Ertragsströme, Spenden und Inserate teils in beträchtlicher Höhe. Auch die Anlage zu Partei und Umfeld beinhaltet nicht sämtliche erforderlichen Informationen. Im Sinne der Transparenz erachtet der Landes-Rechnungshof Leermeldungen als zielführend.

Gemäß PFG hat der L-RB acht Anlagen zu umfassen. Diese sollen zusätzliche Informationen zu den im ersten und zweiten Berichtsteil ausgewiesenen Ertrags- und Aufwandsposten enthalten. Nachstehend sind jene Anlagen angeführt, welche im Fokus der Prüfung standen bzw. bei welchen Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben vorliegen oder vorliegen könnten.

In diesen zusätzlichen Ausweisen sind nicht nur die Landesorganisation, sondern u.a. auch alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen zu berücksichtigen. Nach Auskunft der Partei bezog diese die notwendigen Angaben nur auf die Landesorganisation der VVP. Die territorialen Gliederungen der Landesorganisation wurden daher ebenso wenig berücksichtigt wie Teilorganisationen und deren territoriale Gliederungen.

Alle Gliederungen der Partei, nahestehenden Organisationen und Personenkomitees sind in einer Anlage aufzulisten, auch wenn bestimmte Informationen zu diesen bereits im ersten und zweiten Berichtsteil anzugeben sind. Anstelle einer solchen Liste enthält der L-RB der VVP ein Organigramm. Nach Auskunft der Partei handelt es sich bei der Überschrift, welche auf das Jahr 2024 anstatt 2023 verweist, um einen Tippfehler.

Die territorialen Gliederungen der VVP sowie ihrer Teilorganisationen scheinen im Organigramm jeweils nur gesamthaft auf. So werden die 44 Ortsgruppen der VVP-Landesorganisation nur als „VP-Ortsgruppen“ ausgewiesen und nicht einzeln angeführt. Selbiges betrifft neben den „VP-Bezirken“ auch die territorialen Gliederungen der Teilorganisationen.

Darüber hinaus werden mit „Klimaforum“, „ÖAAB-Lehrer“ und „ÖAAB Arbeiterhilfe“ im Organigramm auch Einheiten angeführt, welche weder Teilorganisationen noch territoriale Gliederungen der VVP darstellen. Nahestehende Organisationen und Personenkomitees werden dagegen nicht ausgewiesen. Eine gesonderte Leermeldung erfolgte nicht. Personenkomitees sind seit Anfang 2023 beim Rechnungshof Österreich zu registrieren. Basierend auf dieser veröffentlichten Liste lagen keine Personenkomitees vor.

In einer Anlage sind jene Unternehmen zu benennen, an denen die Landesorganisation, eine Gliederung oder eine nahestehende Organisation allein

oder gemeinsam mindestens fünf Prozent direkte Anteile oder zehn Prozent indirekte Anteile oder Stimmrechte hält bzw. halten.

Gemäß L-RB besitzt die VVP keine Beteiligungen oder Stimmrechte an anderen Unternehmen. Diese Leermeldung bezieht sich auskunftsgemäß nur auf die Landesorganisation der VVP. Analysen des Landes-Rechnungshofs ergaben keine konkreten Anhaltspunkte, welche darüber hinaus auf das Vorliegen von relevanten Unternehmensbeteiligungen hindeuteten.

Eine weitere Anlage sieht den Ausweis aller Mitgliedsbeiträge vor, welche an die Landesorganisation, Gliederungen, nahestehende Organisationen oder Personenkomitees geleistet wurden, wenn ein Gesamtwert von mindestens € 300,00 pro Kalenderjahr und Person erreicht wird. In diesem Fall ist das Mitglied zu benennen und die Höhe des Beitrags anzugeben.

Laut L-RB hat die VVP im Jahr 2023 keine ausweispflichtigen Mitgliedsbeiträge erhalten. Allerdings nahm der Wirtschaftsbund Mitgliedsbeiträge ab € 300,00 in Höhe von insgesamt € 110.200,00 ein. Er veröffentlichte diese freiwillig auf seiner Webseite. Die Partei erklärte den Nichtausweis im L RB damit, dass sie die Ausweispflichten der Anlagen nur auf die Landesorganisation der VVP bezog.

Alle Erträge, welche die Landesorganisation oder eine Gliederung, Abgeordnete oder Wahlwerbende von der Landesorganisation, einer (anderen) Gliederung, der Bundespartei, einer nahestehenden Organisation der Partei sowie der Bundespartei oder einem Personenkomitee erhielt bzw. erhielten, sind in einer Anlage anzuführen. Darin sind nach den erläuternden Bemerkungen des PFG nicht nur direkte Zahlungsströme, sondern auch Kostenübernahmen, Sachleistungen und lebende Subventionen zu erfassen.

Nach Angabe im L-RB hat die VVP im Jahr 2023 keine Erträge erhalten. Auf Grundlage der dem Landes-Rechnungshof vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der VVP-Landesorganisation sowie der Landesgruppen der Teilorganisationen identifizierte dieser jedoch auszuweisende Ertragsströme in der Höhe von zumindest € 96.777,59. Davon entfielen € 34.182,76 auf Kostenrückerstattungen, € 32.146,92 auf parteiinterne Förderungen und Zuwendungen, € 16.907,80 auf Beiträge im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen und € 13.540,11 auf Kostenübernahmen.

Je nach Zurechnung des Vereins Vorarlberg 50Plus sind darüber hinaus gegebenenfalls auch noch Erträge der VVP-Landesorganisation aus Kostenrückerstattungen und aus geleisteten Beiträgen für Mitglieder des Seniorenbunds, die auch der VVP angehören, zu berücksichtigen.

Diese Anlage dient der Darstellung von Erträgen aus Spenden sowie Sponsoring und Inseraten. Im Gegensatz zu Sponsoring und Inseraten sind Spenden erst ab € 150,00 auszuweisen. Anzugeben ist die Höhe des Betrags, von wem er stammt unter Angabe von Name und Postleitzahl sowie bei wem er angefallen ist. Relevant sind nicht nur Erträge der Landesorganisation, sondern auch jene der Gliederungen, nahestehenden Organisationen, Personenkomitees, Beteiligungsunternehmen, Abgeordneten und Wahlwerbenden.

Der L-RB der VVP enthält Nullmeldungen für alle Landtagsabgeordneten, Mitglieder in Gemeindevertretungen und alle Ortsgruppen, nicht jedoch für die Landesorganisation der Partei, ihre Teilorganisationen oder andere territoriale Gliederungen. Darüber hinaus beziehen sich die Nullmeldungen nicht auf alle ausweispflichtigen Ertragsarten. Insbesondere fehlen Erträge aus Sponsoring und Inseraten.

Die Einschau des Landes-Rechnungshofs ergab, dass ausweispflichtige Erträge aus Spenden vorlagen. Für die Landesgruppe des Bauernbunds beliefen sich diese auf € 300,00. Darüber hinaus erhielt eine Ortsgruppe des Bauernbunds eine Spende über € 207,92. Die Landesgruppe des Frauenbunds verzeichnete ausweispflichtige Spenden in Höhe von € 570,00, zwei ihrer Ortsgruppen ausweispflichtige Geldspenden von € 980,00.

Im Zusammenhang mit der herausgegebenen Steuerservice-Broschüre 2023 erzielte der Wirtschaftsbund ausweispflichtige Erträge aus einem Inserat in Höhe von € 3.150,00 (inkl. Werbeabgabe). Dies hat er auch selbst auf seiner Webseite veröffentlicht.

Dem vollständigen und richtigen Ausweis der erforderlichen Anlagen nach PFG ist hohe Bedeutung beizumessen. Mit der Detaildarstellung bestimmter Themenbereiche bringt der Gesetzgeber die Wichtigkeit ihrer Offenlegung zum Ausdruck. Der Landes-Rechnungshof erachtet daher eine sorgfältige Datenerfassung als zentral.

Der L-RB der Partei ist in Bezug auf erforderliche Ausweise in den Anlagen unvollständig. Da sie sich auskunftsgemäß nur auf die Landesorganisation, nicht aber auf die Teilorganisationen bezogen, unterblieben mehrere gesetzlich geforderte Angaben in teils beträchtlicher Höhe. Dies betrifft insbesondere die Anlagen zu Mitgliedsbeiträgen, Ertragsströmen und Erträgen aus Spenden, Sponsoring und Inseraten. Sofern keine ausweispflichtigen Sachverhalte vorliegen, werden ausdrückliche Leermeldungen als sinnvoll erachtet.

Das in der Anlage Partei und Umfeld dargestellte Organigramm enthält nicht sämtliche erforderlichen Informationen. Wichtig ist, dass Ausweise nicht verkürzt dargestellt werden. Nur so kann dem gesetzlichen Transparenzgedanken ausreichend nachgekommen werden.

Der Landes-Rechnungshof erstattet dem LPTS auf Grund der in der Situation festgestellten Sachverhalte zumindest folgende Hinweise über die nach seiner Einschätzung vorliegenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Angaben im L-RB.

Hinweise

  1. In Anlage zu Partei und Umfeld sind territoriale Gliederungen der Landesorganisation sowie der Teilorganisationen nicht aufgelistet
  2. In Anlage zu Mitgliedsbeiträgen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe von € 110.200,00 nicht berücksichtigt
  3. In Anlage zu Ertragsströmen innerhalb der Partei ist der Ausweis von zumindest € 96.777,59 nicht erfolgt
  4. In Anlage zu Spenden, Sponsoring und Inseraten fehlen Spenden in Höhe von € 2.057,92 und ein Inserat in Höhe von € 3.150,00

Stellungnahme Partei

Ab dem Jahr 2024 werden alle Gliederungen aufgelistet.

Bei diesen Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um die Beiträge an den Wirtschaftsbund. Diese wurden zwar nicht im RB aufgelistet, wurden aber auf der Webseite des Wirtschaftsbundes veröffentlicht.

Die Ertragsströme innerhalb der Partei werden im Jahr 2024 in der An-lage zum RB dargestellt.

Alle Anlagen der Teilorganisationen werden im Jahr 2024 dargestellt; 2023 fehlten diese.

Kommentar L-RH

Im Zusammenhang mit den offenzulegenden Mitgliedsbeiträgen weist der Landes-Rechnungshof nochmals darauf hin, dass nach den Bestimmungen des PFG auch Mitgliedsbeiträge von Teilorganisationen wie jene des Wirtschaftsbunds zu berücksichtigen sind.

Anhang


Mögliche Struktur für einen Rechenschaftsbericht

nach §§ 10a, 10b Parteienförderungsgesetz idF LGBl.Nr. 69/2022

Das unter folgendem QR-Code abrufbare Dokument dient der beispielhaften Veranschaulichung der gesetzlichen Mindestanforderungen an Struktur und Inhalt für einen Landes-Rechenschaftsbericht.

 

Bregenz, im April 2025

Die Direktorin

Dr.in Brigitte Eggler-Bargehr

Abkürzungsverzeichnis

Bauernbund Vorarlberger Bauernbund
B-RB Bundes-Rechenschaftsbericht
Frauenbund Wir Frauen der VVP
JVP Junge ÖVP Vorarlberg
LGBl. Landesgesetzblatt
LPTS Landes-Parteien-Transparenz-Senat
L-RB Landes-Rechenschaftsbericht
ÖAAB Österreichischer Arbeitnehmerinnen- und
Arbeitnehmerbund Vorarlberg
ÖVP Österreichische Volkspartei
PartG Parteiengesetz 2012 – Bundesgesetz
PFG Parteienförderungsgesetz – Landesgesetz
Seniorenbund Vorarlberger Seniorenbund
UGB Unternehmensgesetzbuch
UPTS Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
VVP Vorarlberger Volkspartei
Wirtschaftsbund Wirtschaftsbund Vorarlberg