Themenbereiche der Abfallwirtschaft in Vorarlberg

Zusammenfassung der Ergebnisse

Der Landes-Rechnungshof hat spezielle Themen der Abfallwirtschaft geprüft. Der Fokus lag auf der Entsorgung bzw Verwertung von Restabfällen, da in diesem Bereich relativ große Veränderungen anstehen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Gebührengestaltung der Gemeinden und die Finanzierung der Deponienachsorge beleuchtet.

Durch Änderungen des EU-Rechts und des Bundesrechts ist ab 1. Jänner 2004 die Deponierung von unbehandelten Restabfällen verboten. Auf Intervention der Länder konnte unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung dieser Frist bis 31.12.2008 erreicht werden. Der Bund hat im Gegenzug aber die stufenweise Anhebung des Beitrags nach Altlastensanierungsgesetz für die Deponierung unbehandelter Restabfälle vorgesehen, sodass die Deponierung spätestens ab 2006 nicht mehr wirtschaftlich ist.

Die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte erfordern eine mechanisch-biologische und/oder thermische Behandlung der Restabfälle. Die drei Abfalldeponien im Land können nicht mehr wie bisher genutzt werden. Da in der Vergangenheit die Restabfälle in Vorarlberg ausschließlich deponiert wurden, bedeutet die Änderung der Restabfallbehandlung eine wesentliche Zäsur in der Vorarlberger Abfallwirtschaft.

Derzeit ist die Abfallwirtschaft im Land auf Kapazitäten in thermischen oder biologischen Abfallbehandlungsanlagen außerhalb Vorarlbergs angewiesen. Die Entsorgungssicherheit ist durch privatrechtliche Verträge der Firma Häusle mit Schweizer Verbrennungsanlagen gesichert. Nach Ansicht des Landes-Rechnungshofs ist zu prüfen, ob die Entsorgungs­sicherheit durch privatrechtliche Verträge von Entsorgungsunternehmen ausreichend gewährleistet wird.

Die geltenden Prämissen der stofflichen Verwertung und Wertschöpfung im Land werden nach dem Willen der Entscheidungsträger auch künftig beibehalten. Das bisher auf drei regionale Standorte ausgerichtete Sammlungs- und Verwertungssystem wird sich jedoch ändern. Die Abfallbehandlung und Verwertung wird sich künftig bei der Firma Häusle konzentrieren, da nur sie über eine geeignete Anlage verfügt. Dadurch erhält die Firma Häusle hinsichtlich der Restabfallbehandlung eine Monopolstellung.

Zur Steuerung und Optimierung der Abfalltransporte ist daher ein Logistikkonzept auszuarbeiten in dem die Sammlung sowie die Transporte von Restab­fällen im Land und über die Grenze beleuchtet werden.

Die Monopolstellung bedingt eine intensive Kooperation und Abstimmung bei teilweise divergierenden Interessen. Alternativ dazu könnte das Land steuernd durch gesetzliche Regelungen oder durch Agieren als Tarifbehörde eingreifen.

Der Tarif für die Restabfallentsorgung wurde bislang als Vollkostentarif auf Basis der Abschreibungen und Betriebskosten der Deponien ermittelt. Angesichts der geänderten Abfallbehandlung ist ein neues Modell zur Kalkulation der Restabfalltarife erforderlich. Der Tarif kann künftig als Zieltarif unter Nutzung eines Normkostenmodells und im Vergleich mit Marktpreisen anderer Regionen festgelegt werden. Dadurch wird der Prozess der Tarifbildung gestrafft und vereinfacht.

Die bis dato durchgeführte Kalkulation der Tarife führte bereits seit 2003 zu verzerrten Ergebnissen. Einerseits wurden Investitionen der Abfallbehandler in Sortieranlagen nicht berücksichtigt. Andererseits wurden Abgaben und Beiträge in den Tarif für alle Restabfälle eingerechnet, die nur für den deponierten Teil der Abfälle tatsächlich zu entrichten waren.

Die Tarife fließen in die Abfallgebühren der Gemeinden ein. Die Abfall­gebühren werden von den Gemeinden festgelegt, das Land hat unter den gegebenen Rahmenbedingungen nur eine relativ geringe Steuerungs­möglichkeit. Derzeit herrscht keine Transparenz über die Leistungen, deren Kosten und den daraus resultierenden Gebühren. Die aktuelle Gebührenpolitik ist vielfach nicht verursachungsgerecht und führt in der Praxis zu ungleichen Belastungen der Haushalte. Das Land ist daher gefordert, Transparenz zu schaffen und die Harmonisierung der Gebühren zu forcieren.

Das Land hat mit dem Nachsorge- und Haftungsfonds ein taugliches Modell zur Finanzierung des Nachsorgeaufwands für die Deponien und zur Deckung des Haftungsrisikos entwickelt. Dieser Fonds ist derzeit nicht ausreichend dotiert. Die Ursachen dafür liegen einerseits in der Kalkulation und andererseits in der Beitragsleistung. In der Berechnung des Kapitalbedarfs wurden beispielsweise notwendige Investitionen und die Wertanpassung nicht berücksichtigt. Zudem wurden die kalkulierten Beitragsleistungen nicht im erforderlichen Ausmaß vorgeschrieben.

Die Beitragsleistung erfolgte bisher auf Basis der deponierten Restabfall­mengen. Auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen ist künftig ein neues Instrument zur Dotierung des Fonds erforderlich. Erste Verhandlungen zur vertraglichen Gestaltung einer Inputabgabe haben stattgefunden. Die Alternative einer gesetzlichen Abgabe ist umfassend zu prüfen.