Evaluierungsbericht über die Umsetzung der Empfehlungen 2014 – 2016 im Bereich der Gemeinden

Zusammenfassung der Ergebnisse

Empfehlungen weitgehend aufgegriffen, aber erst die Hälfte umgesetzt

Alle drei Jahre evaluiert der Landes-Rechnungshof den Umsetzungsstand seiner Em­pfehlungen im Rahmen eines Follow up-Verfahrens. Dabei führt er Gespräche mit den verantwortlichen Führungskräften und nimmt stichprobenartig Einsicht in die Unterlagen. Dieses Instrument der Wir­kungskontrolle zeigt die tatsächliche Befassung der geprüften Stellen mit den empfohlenen Maßnah­men und ist ein wichtiger Beitrag für eine nachhaltige Finanzkontrolle. Die Er­geb­nisse fließen unter Berücksichtigung von Risikoaspekten wie­derum in die Prü­f­ungs­­planung des Landes-Rechnungshofs ein. In den Jahren 2014 bis 2016 sprach dieser in vier Berichten 108 Empfehlungen an 45 Gemein­den bzw. de­ren Beteiligungsunternehmen aus.

Umsetzungsstand der Empfehlungen

im Bereich der Gemeinden

Quelle: Landes-Rechnungshof

Von allen Vorschlä­­gen des Landes-Rechnungshofs wurde die Hälfte umgesetzt, weitere 34 Pro­­­zent sind in Be­ar­beitung und 16 Prozent sind noch offen. Der Anteil aufgegriffener – das heißt umgesetzter oder in Arbeit befindlicher Vor­schläge – ist mit 84 Prozent hoch. Verglichen mit jenem im Bereich des Landes, in dem es bis zur vollständigen Umsetzung bzw. Ablehnung der Empfehlungen ein jährliches landesinternes Nach­frage­verfahren gibt, ist der Umsetzungsgrad im Bereich der Gemeinden aber ausbaufähig.

Qualität des Verwaltungshandelns verbessert

Die evaluierten Gemeinden setzten Schritte zur ordnungsgemäßen Abwicklung so­wie zur Pro­fessionalisierung ihrer Aufgabenerfüllung. Dies umfasste Verbesserungen in Ablage, Dokumentation  und Vertragswesen  sowie eine ordnungsgemäße Beschlussfassung  und die Ein­haltung rechtlicher Regelungen . Damit wurden die Qualität des Verwaltungshandelns und letztlich auch die Rechtssicherheit für die Bürger erhöht. Zudem griffen einige Gemeinden Vorschläge zu internen Kontrollmaßnahmen auf und reduzierten damit das Risiko für Fehlverhalten. So wurden Einzelzeichnungsberechtigungen teilweise in Kollektivzeichnungen abgeändert, Befan­gen­­heits­aspekte verstärkt wahrgenommen und Nebenbeschäftigungen abgefragt.

Schritte zur Stabilisierung der Finanzlage gesetzt

Für eine nach­haltige Sta­bi­li­sie­rung der Finanzlage sind die getroffenen Maßnah­men zum Schulden­ab­bau, wie in Be­zau, oder zur Risikoreduzierung, wie in Alberschwende, konse­quent wei­­terzufüh­ren. Dies gilt auch für die mittelfristige Finanzplanung. Sie wurde in zwei Gemeinden verbessert, ihre Aussagekraft kann aber teilweise noch erhöht wer­den, zum Beispiel durch eine Investitions- oder Projektliste. Der empfohlene Erfahrungsaustausch zwischen Bau­rechts­ver­­wal­tun­gen wur­de ein­geführt. Er för­dert gegenseitiges Lernen und die Nut­zung von Syn­er­gien, beispielsweise im For­mularwesen. Auch die An­re­gun­gen in Bezug auf Leis­tungs­erfassung und -ab­rechnung wurden aufgegriffen.

Noch nicht umgesetzte Empfehlungen im Fokus behalten

Wesentliche Empfehlungen, um Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig zu er­füllen, sind noch nicht oder nicht ausreichend umgesetzt. Handlungs­bedarf sieht der Landes-Rechnungshof beispielsweise in der Steue­rung und Kontrolle von Beteiligungen und  Kooperationen. Risiken aus Be­tei­li­gun­gen in Form von Haftungen und Fremdwährungsrisiken sind teilweise nach wie vor hoch und sollten weiter reduziert werden. Die Bestimmung von Eigentümervertretern für Beteiligungs­gesell­schaf­ten trägt dazu bei­­, den Informationsfluss an die zuständigen Gemeindeorgane zu ver­bessern. Damit können Entscheidungen auf fundierteren Grundlagen getroffen wer­den. Auch die Einräumung von Prüfrechten für die Gemeinde sichert Kontrollmöglichkeiten. In den Baurechts­ver­wal­tungen sind viele Anregungen, wie die Festlegung konkreter Ziele, erst in Arbeit. Sie machen Wirkungen sichtbar und sind damit eine wesentliche Grund­lage für Weiterentwicklungsmaßnahmen. In Nen­zing wurden mehrere Empfehlun­gen noch nicht um­gesetzt, darunter die Einhaltung des genehmigten Konto­korrentrahmens oder die Ver­meidung von Einzelzeichnungsberechtigungen.