Fraktionenförderung 2024

Zusammenfassung

Landtagsklubs von Land finanziell und nicht-finanziell gefördert

Alle Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bilden eine Landtagsfraktion. Sie dient der effektiven Durchsetzung politischer Ziele in der parlamentarischen Arbeit. Ab drei Mitgliedern können diese einen Landtagsklub gründen. Zur Erfüllung der Aufgaben im Landtag erhält der Klub Förderungen in finanzieller und nicht-finanzieller Form. Für das Jahr 2024 stellte das Land € 1,55 Mio. Fraktionenförderung sowie eingerichtete Räumlichkeiten im Ausmaß von rund 780 m², IT-Ausstattung und einen Klubdirektor im Landesdienst zur Verfügung. Der größte Anteil der finanziellen Förderung entfiel mit 25 Prozent auf den VP-Landtagsklub. Die Beträge der anderen Klubs unterschieden sich kaum und beliefen sich auf je 19 bzw. 18 Prozent der Förderung. Grund ist ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag für drei bis acht Abgeordnete. An die Förderung sind bestimmte gesetzliche Bedingungen geknüpft. So haben die Landtagsfraktionen die Fördermittel widmungsgemäß zu verwenden und ordnungsmäßige Aufzeichnungen zu führen. Beides ist jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüferin zu kontrollieren sowie das Ergebnis im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Überschüsse von allen erzielt, teils hohe Rücklagen vorhanden

Die Einnahmen der Landtagsklubs beliefen sich im Jahr 2024 auf insgesamt € 1,66 Mio. Davon entfielen je nach Klub zwischen 86 und knapp 100 Prozent auf die Fraktionenförderung. Weitere Einnahmen stammten insbesondere aus Personalverrechnungen, Mandatsabgaben oder Zinsen. Ihre Ausgaben in Höhe von € 1,42 Mio. wurden weitgehend für Personal verwendet. Alle Klubs erzielten Überschüsse. Sie lagen zwischen € 5.200 und € 112.300. Die Summe der Rücklagen zum Jahresende in Höhe von € 2,07 Mio. war höher als die finanzielle Fraktionenförderung in diesem Jahr. Der Landes-Rechnungshof hinterfragt, ob der Aufbau von teils sehr hohen Rücklagen notwendig ist. Aufgrund der gesetzlich verankerten Förderungen erachtet er das finanzielle Risiko von Klubs als gering. Nur bei Verlust der Klubstärke verringern sich die Fördermittel substanziell. Das Parteienförderungsgesetz kennt keine Bestimmungen zur Bildung und Begrenzung von Rücklagen. Angeregt wird derartige Regelungen zu erwägen, beispielsweise in Form von Höchstgrenzen. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass Mittel aus der Fraktionenförderung dennoch sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. Die veröffentlichten Ergebnisse der Prüfungen durch die bestellten Wirtschaftsprüfer enthielten keine Angaben zu Einnahmen und Ausgaben der Landtagsklubs. Zur Erreichung einer höheren Transparenz befürwortet der Landes-Rechnungshof eine diesbezügliche Offenlegung.

Mehr Klarheit über widmungsgemäße Verwendung sinnvoll

Die Analyse des Landes-Rechnungshofs ergab, dass die Landtagsklubs ihren gesetzlichen Verpflichtungen weitestgehend nachkamen. Beim VP-Landtagsklub stellte er in zwei Fällen unvollständige und unrichtige Aufzeichnungen fest. So wurden Einnahmen und Ausgaben von Wertpapier-Verrechnungskonten nicht berücksichtigt. Der Saldo belief sich auf € 3.250. Weiters ordnete der Landtagsklub Zinseinnahmen eines Sparkontos nach Abzug von Steuern und Spesen in Höhe von € 2.173 dem falschen Jahr zu.

Größere Unsicherheiten zeigten sich bei der widmungsgemäßen Verwendung. Ein Leitfaden, was bzw. was nicht unter die gesetzlich gebotene Zweckwidmung der Fraktionenförderung fällt, könnte hier mehr Klarheit schaffen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Landes-Rechnungshof erkannte Ausgaben ohne eindeutigen Bezug zur Erfüllung der Aufgaben im Landtag. Dazu zählten Unterstützungsbeiträge des Freiheitlichen Landtagsklubs in Höhe von € 3.160 u.a. an Sicherheits- und Sportvereine, ein Bargeldgeschenk von € 500 an ein Mitglied des SPÖ-Landtagsklubs sowie Privatausgaben in Höhe von € 98, welche mit der Kreditkarte des NEOS-Landtagsklubs bezahlt wurden. Auch weitere Ausgaben des VP-Landtagsklubs und des Freiheitlichen Landtagsklubs stellten sich als fraglich dar. Sie konnten jedoch durch Einnahmen aus Mandatsabgaben bzw. Kostenbeiträgen von Abgeordneten für Zeitungsschaltungen gedeckt werden. Diese Einnahmen unterliegen nicht der gesetzlichen Zweckbindung.

Zudem hält der Landes-Rechnungshof eine ausführlichere Belegführung für notwendig. Aus den Belegen muss sich der Zusammenhang zwischen Ausgabe und widmungsgemäßer Verwendung klar ergeben. Beispielsweise sollte bei Anschaffungen wie Mobiltelefonen oder Laptops angegeben werden, für wen sie bestimmt sind. Bei Bewirtungen sind Anlass und zumindest Teilnehmerkreis anzuführen. Weiteren Verbesserungsbedarf sieht der Landes-Rechnungshof bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Wesentliche Abläufe wie Erfassung von Überweisungen und deren Freigabe im Online-Banking sollten nicht durch dieselbe Person erfolgen. Ebenso ist eine Umstellung von Einzel- auf Kollektivzeichnung für die berechtigten Personen in Betracht zu ziehen.